OGH 12Os21/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.05.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreis- (nunmehr Landes-)gerichtes Leoben als Schöffengericht vom 29.Juli 1992, GZ 12 Vr 801/89-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten Alexander W***** und des Verteidigers Dr.Pichler zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Begründung
Gründe:
Der am 28.Jänner 1964 geborene Alexander W***** wurde - im zweiten Rechtsgang erneut - von dem Anklagevorwurf, das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB dadurch begangen zu haben, daß er am 15.Juni 1989 in K***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der I***** AG durch Übermittlung einer Schadensmeldung über einen fingierten Einbruchsdiebstahl, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung einer Versicherungssumme von 800.000 S, somit zu einer Handlung zu verleiten trachtete, welche das genannte Versicherungsunternehmen an seinem Vermögen um mehr als 500.000 S schädigen sollte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Der von der Staatsanwaltschaft dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht (anders als im zuvor kassierten Ersturteil) zwar als erwiesen angenommen, daß sich der vom Angeklagten behauptete Einbruchsdiebstahl in Wahrheit nicht ereignet hat, weil ein wesentlicher Teil der in dem Filmstudio des sogenannten B***** vorgefundenen Beschädigungen an Eingangs-, Zwischen- und Kastentüren so beschaffen war, daß daraus jeweils eine Verursachung bei geöffneter Tür und damit die Verfügbarkeit über die zugehörigen Schlüssel als unabdingbare Tatvoraussetzung zu ersehen war. Obwohl von den zutrittsberechtigten Personen, die über Studioschlüssel verfügten, im Tatzeitpunkt ausschließlich der Angeklagte in Knittelfeld aufhältig war, hielt das Erstgericht einen sicheren Nachweis seiner Täterschaft im Sinn des Anklagevorwurfs für ausgeschlossen, weil der Angeklagte im Zuge seiner Verantwortung im zweiten Rechtsgang (erstmals) angegeben hatte, Studioschlüssel mehrmals kurzfristig an Benützer diverser Studioeinrichtungen überlassen zu haben, die - so das Erstgericht - Gelegenheit zur Anfertigung von Nachschlüsseln gehabt hätten und - nicht anders als der Angeklagte - zur Verdeckung der wahren Tatmodalitäten am äußeren Anschein von Einbruchsspuren hätten interessiert sein können.
Dagegen macht die Staatsanwaltschaft sinngemäß zutreffend geltend, daß Beweisergebnisse von entscheidender Bedeutung in den Urteilsgründen teils aktenwidrig, teils überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Zunächst findet nämlich die tatrichterliche Feststellung, daß "der Angeklagte an Filmschaffende, die das Studio benützten, den Universalschlüssel für die Räume des Studios weitergegeben" hatte (377), in dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 29.Juli 1992 keine hinreichende Deckung. Hat doch der Angeklagte dabei die Weitergabe von Schlüsseln an "verbandsfremde" Personen ausdrücklich auf die Schlüssel "für den Schneideraum bzw die Eingangstür" eingeschränkt (353) und damit keineswegs klargestellt, daß den vorübergehenden Benützern einzelner Studioräume Schlüssel zu sämtlichen (auch Kasten)Türen zugänglich gewesen wären, die in der Folge (ersichtlich jeweils nach Türöffnung fingierte) Einbruchsspuren aufwiesen. Dies gilt im Sinn des Beschwerdevorbringens vor allem für jene Schranktüren im sogenannten Geräteraum, deren gleichfalls als Einbruchsspuren fingierte Beschädigungen mit einem vom Angeklagten verschiedenen Urheber unter der Voraussetzung sinnvoll nicht zu erklären wären, daß die zugehörigen Schrankschlüssel nach dem Betreten der Studioräume frei zugänglich waren. Davon ausgehend erweist sich aber die auf die letzte Verantwortung des Angeklagten gestützte erstgerichtliche Feststellung, die kurzfristigen Studiobenützern eröffnete Tatgelegenheit wäre nicht anders zu beurteilen, als jene des Angeklagten, entgegen der in der schriftlichen Stellungnahme der Generalprokuratur vertretenen Auffassung als formell mangelhaft begründet, ohne daß die aufgezeigten Mängel vom Obersten Gerichtshof saniert werden könnten. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher auch der im zweiten Rechtsgang ergangene Freispruch aufzuheben und eine (abermalige) Verfahrenserneuerung - nach Lage des Falles sachdienlicherweise vor einem vom Erstgericht verschiedenen Gerichtshof erster Instanz - anzuordnen.
Vollständigkeitshalber ist zur Beachtung im (nunmehr) dritten Rechtsgang festzuhalten, daß eine umfassend abschließende Beurteilung des - der Urteilsauffassung zuwider im Fall eines bloß fingierten Diebstahls auch bei bestehender Unterversicherung wirtschaftlich evidentermaßen plausiblen - Tatverdachtes gegen den Angeklagten detaillierte Feststellungen (auch) zur Verwahrung der Schlüssel zu dem vorerwähnten Schrank im Zeitpunkt des angeblichen Einbruchs voraussetzt.