OGH 8Ob1579/93

8Ob1579/93Tribunal supérieur13 mai 1993

Texte intégral

OGH 8Ob1579/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F*****, vertreten durch Dr.Armin Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*****-Bank*****, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 Cg 205/80 des Landesgerichtes für ZRS Wien infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28.Jänner 1993, GZ 13 R 151/92-16, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die rechtliche Schlußfolgerung der Vorinstanzen, die vom Wiederaufnahmskläger behauptete nunmehrige Erweislichkeit einer auftraglosen Abbuchung vom Konto der Gesellschaft sei nicht geeignet, im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen, zumal im wiederaufzunehmenden Verfahren eine Zession der aus dieser auftraglosen Abbuchung der Gesellschaft entstandenen Forderung an den nunmehrigen Wiederaufnahmekläger nicht festgestellt werden konnte (S. 10 f in 8 Ob 509/84), mit den Denkgesetzen in Einklang steht; die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, er habe annehmen können, daß eine wirksame Zession erfolgt ist, übergeht die angeführte Negativfeststellung zur Zessionsbehauptung.

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