OGH 8Ob633/92

8Ob633/92Tribunal supérieur13 mai 1993

Texte intégral

OGH 8Ob633/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner F*****, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei T***** AG, ***** vertreten durch Dr.Herbert Pflanzl und Dr.Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 61.581,02 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17.Juni 1992, GZ 5 R 34/92-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.Dezember 1991, GZ 20 Cg 258/91-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Gesellschaft betreibt als Transportunternehmen mit ihren zwölf Lkw-Zügen Transporte im Nah- und Fernverkehr. Die im Eigentum der Republik Österreich stehende beklagte T***** AG hat auf Grund eines ministeriellen Erlasses vom Dezember 1990 ab 1.1.1991 ihre Mauttarifsätze erhöht, sodaß ua der Preis für die Jahresmautkarte Kategorie C statt bisher S 8.000,- ab 1.1.1991 S 20.000,- betrug. Im Hinblick auf diese Preissteigerung wollte die klagende Gesellschaft am 31.12.1990 für sechs ihrer Lkw-Züge noch zum Preise von S 8.000,-

Jahresmautkarten für 1991 kaufen, die beklagte Partei verweigerte jedoch hinsichtlich von fünf Lkw-Zügen den Verkauf mit der Begründung, die klagende Gesellschaft besitze für diese Lkw-Züge ohnehin noch "alte" Mautkarten, deren Gültigkeit erst mit 19.2.1991, 26.6.1991, 29.3.1991, 19.3.1991 und 20.2.1991 ende.

In der vorliegenden Klage begehrt die klagende Gesellschaft von der beklagten Partei die Zahlung eines Schadenersatzbetrages von insgesamt S 75.600,- sA bestehend aus der bezahlten Tarifsatz-Differenz von S 8.000,- auf S 20.000,- = S 12.000,-, das ist bei sechs Lkw-Zügen ein Betrag von S 72.000,-, zuzüglich S 3.600,- an behauptetem Zinsenverlust. Hiezu bringt sie vor, die beklagte Partei sei auf Grund des für sie bestehenden Kontrahierungszwanges verpflichtet gewesen, der klagenden Gesellschaft schon am 31.12.1990 zu den an diesem Tag noch geltenden verminderten Tarifsätzen Jahresmautkarten für das Jahr 1991 zu verkaufen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens ua deswegen, weil die klagende Gesellschaft für fünf Lkw-Züge ohnehin noch über den 31.12.1990 hinaus gültige Jahresmautkarten besessen habe und ihr für den sechsten Lkw-Zug tatsächlich eine Jahresmautkarte für das Jahr 1991 zum bisherigen Preis von S 8.000,-

verkauft worden sei.

Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von S 60.000,- s.A. statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte den eingangs dargestellten Sachverhalt und weiters fest:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Schreiben vom 28.9.1990 an die beklagte Partei auf die Notwendigkeit der Verhinderung größerer spekulativer Vorzieh- und Hortungskäufe von ab dem 11.11.1990 teureren Punktekarten, allenfalls sogar durch Einstellung des Verkaufes der alten Punktekarten, hingewiesen. Aus diesem Schreiben zog die beklagte Partei, die ihren Kunden grundsätzlich den "Vorverkauf" angeboten hatte, wenn die ab dem Verkaufstag gültige Karte "zwischen dem 1.1. und 31.12.1991 ausläuft", den Schluß, daß auch bei Jahresmautkarten Vorziehkäufe zu verhindern sind. Sie hat daher lediglich dann, wenn die Jahreskarte eines Kunden bereits vor dem 1.1.1991 abgelaufen war, "aus Kulanz" eine Jahreskarte für das Jahr 1991 noch zum alten Preis verkauft. Dies war auch hinsichtlich eines der sechs Lkw der klagenden Gesellschaft der Fall. Die klagende Gesellschaft hatte ihre Eigenpreiskalkulation auf die bisherigen Mauttarifsätze gegründet.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die beklagte Partei habe durch die Verweigerung des begehrten Kaufes von fünf Jahreskarten für das Jahr 1991 gegen die sie als Monopolbetrieb treffende Kontrahierungspflicht verstoßen und dem Kläger solcherart den insoweit behaupteten Schaden zugefügt.

Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren zur Gänze ab. Es erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:

Im Schuldrecht gelte grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit; darunter falle vor allem die Abschluß- oder Eingehungsfreiheit, sodaß es im Belieben der Parteien stehe, ob und mit wem sie kontrahieren wollten. Diese Freiheit werde in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen. In manchen Fällen bestehe kraft Gesetzes - so etwa nach § 4 Nahversorgungsgesetz - ein unmittelbarer Abschlußzwang. Lehre und Rechtsprechung gingen darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen von einem "allgemeinen" Kontrahierungszwang aus. So habe der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys und Bydlinski ausgesprochen, daß ein solcher Kontrahierungszwang überall dort anzunehmen sei, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gebe. Eine Abschlußpflicht werde ganz allgemein bei solchen Unternehmen bejaht, die von der "öffentlichen Hand" betrieben würden, um eine Versorgungsaufgabe wahrzunehmen, für deren Erfüllung nach heutiger Auffassung die Allgemeinheit zu sorgen habe. Die öffentliche Hand dürfe Einzelnen den sonst üblichen Abschluß eines bestimmten Vertrages nicht in gleichheitswidriger Weise, d.h. ohne sachlichen Grund, verweigern. Die Pflicht zum Vertragsabschluß werde aber auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehabe und diese Stellung zur Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnütze. Auch der Monopolist könne freilich nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen. Er könne vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluß ablehnen. Unter diesen Gesichtspunkten sei im vorliegenden Fall die beklagte Partei als Monopolbetrieb anzusehen. Ihr Kontrahierungszwang könne nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, daß kein Verkehrsteilnehmer darauf angewiesen sei, eine (mautpflichtige) Autobahn-Strecke zu benützen, weil er sein Ziel auch über Bundesstraßen erreichen könne. Für den Berufsverkehr sei es evident, daß je nach der Lage des Zieles schon wegen der mit der Benützung einer Autobahn verbundenen Zeitersparnis die Autobahnbenützung wirtschaftliche Vorteile bieten könne. Im konkreten Fall sei die beklagte Partei aber nicht verpflichtet gewesen, der klagenden Gesellschaft für die fünf klagegegenständlichen Lkw-Züge Jahresmautkarten, beginnend mit 31.12.1990, zu dem an diesem Tag gültigen Jahresmautkartentarif auszustellen, weil zu diesem Zeitpunkt die klagende Gesellschaft für diese fünf Lkw noch über Jahresmautkarten verfügt habe, die erst im Laufe des Jahres 1991 ausliefen und es der beklagte Partei nicht zuzumuten sei, für ein und denselben Lkw zu einem schon bestehenden Benützungsvertrag einen weiteren, wenn auch zeitlich weiter hinausreichenden, Benützungsvertrag abzuschließen, wenn dadurch der Effekt der verfügten Tariferhöhung hinausgeschoben würde. Da die Jahresmautkarten nicht für ein Kalenderjahr ausgegeben würden, sondern vom Ausgabetag weg auf ein Jahr Geltung hätten, habe für die beklagte Partei keine Veranlassung bestanden, zum alten Tarif zusätzliche Jahresmautkarten beginnend mit 31.12.1990 auszustellen. Mit Tariferhöhungen habe die klagende Gesellschaft rechnen müssen und hiefür in ihren langfristigen Lieferverträgen Vorsorge treffen können. Eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht in dem Sinne, daß anderen Fahrzeugbesitzern, die am 31.12.1990 ebenfalls noch gültige Jahresmautkarten besaßen, eine zeitlich überschneidende Jahresmautkarte ausgestellt worden sei, habe die klagende Gesellschaft nicht behauptet. Die Verweigerung des Abschlusses weiterer Benützungsverträge für fünf klagegegenständliche Lkw sei daher sachlich gerechtfertigt, zumal gegenteiligenfalls die Wirksamkeit der mit 1.1.1991 verfügten Tariferhöhung unnötig hinausgeschoben worden wäre.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Gesellschaft Revision mit dem Abänderungsantrag, das erstgerichtliche Urteile wiederherzustellen.

Die Revisionswerberin bringt vor, der Ankauf von Fahrkarten im vorhinein durch einen vorsichtigen Geschäftsmann könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe jedenfalls im Oktober und November und Anfang Dezember 1990 die Möglichkeit gehabt, Jahreskarten für 1991 zu kaufen, die beklagte Partei könne es sich nicht aussuchen, wann sie Jahresmautkarten verkaufe, sondern sie sei zufolge des bestehenden Kontrahierungszwanges verpflichtet, Mautkarten zu dem am Kauftag gültigen Kaufpreis an den Käufer zu verkaufen. Auch am letzten Tag des Jahres müßte man zum Tagespreis Karten für das nächste Jahr kaufen können, uzw unabhängig davon, wann eine alte Karte ablaufe, außer es wäre der neue Kauf von vornherein an den Ablauf der Gültigkeit einer bereits vorhandenen Karte gebunden worden. Die beklagte Partei sei wegen des Zinsengewinnes sogar daran interessiert, daß möglichst viele Kunden schon möglichst früh für das nächste Jahr Karten kauften. Würde eine Karte mit 1.1.1991 ablaufen, so könnte kein vernünftiger Mensch annehmen, daß der Verkauf einer neuen Karte am 31.12.1990 verweigert worden wäre. Durch das Verhalten der beklagten Partei habe die klagende Gesellschaft daher einen Schaden in der bezifferten Höhe erlitten, denn sie sei durch Ausnützung einer Monopolstellung in sittenwidriger und den Gleichheitsgrundsatz verletzender Weise in ihrer auf Kalkulation beruhenden freien Erwerbstätigkeit behindert worden.

Die Revision ist unzulässig, weil der vom Berufungsgericht angeführte Zulassungsgrund, nämlich die Frage des Kontrahierungszwanges, hier überhaupt nicht zur Entscheidung steht, und der zusätzlich von der klagenden Gesellschaft geltend gemachte Zulassungsgrund, es sei der Gleichheitsgrundsatz und jener der Freiheit der Erwerbstätigkeit verletzt, nicht vorliegt.

Die beklagte Gesellschaft hat sich niemals geweigert, mit der klagenden Gesellschaft Straßenbenützungsverträge zu schließen; ihre Weigerung bezog sich vielmehr auf das Begehren der klagenden Gesellschaft, neben bereits bestehenden Benützungsverträgen noch vor dem Zeitpunkt der Erhöhung der Straßenbenützungsgebühr weitere, für eine gewisse Zeit noch parallel laufende Benützungsverträge zu schließen, um auf diese Weise den Vorteil der Straßenbenützung zum alten Tarif für die Dauer der Geltung der Jahresmautkarten auch nach dem Zeitpunkt der Tariferhöhung zu erlangen. Da für den Abschluß von Verträgen für einen Zeitraum, zu dem ohnedies ein Vertragsverhältnis besteht, kein Bedarf besteht, war dieses Begehren der klagenden Gesellschaft auch nicht berechtigt. Von einer Verletzung der Kontrahierungspflicht der beklagten Gesellschaft der klagenden Gesellschaft gegenüber kann deshalb keine Rede sein.

Es ist auch nicht erkennbar, worin die angebliche Verletzung des Gleichheitssatzes liegen soll, wenn die beklagte Gesellschaft die Erhöhung der Straßenbenützungsgebühr (Maut) nur für Neuverträge vornimmt und damit in bereits bestehende Verträge nicht eingreift, aber die Ausnützung dieses Vorteiles durch Partner aus schon bestehenden Benützungsverträgen durch unnötigen Abschluß weiterer, bis zur Tariferhöhung parallel laufender Benützungsverträge verweigert. Damit erledigt sich auch das Argument, daß die beklagte Gesellschaft dadurch gegen die Freiheit der Erwerbstätigkeit verstoßen habe.

Da somit keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung steht, ist die Revision der klagenden Gesellschaft ungeachtet ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht - woran der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist - zurückzuweisen.

Für die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei konnten im Sinne der ständigen Rechtsprechung die verzeichneten Kosten nicht zuerkannt werden, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht verwiesen worden war, sodaß die Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

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