Texte intégral
OGH 6Ob1569/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.05.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Melanie M*****, geboren am 11.Juli 1991, in Obsorge der Mutter Brigitte M*****, vertreten durch den Magistrat ***** als Unterhaltssachwalter, wegen Herabsetzung des vom Vater Rudolf Mairhofer, Monteur, 1110 Wien, Geringergasse 9/2/2/9, geschuldeten gesetzlichen Unterhaltes, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12.Mai 1992, AZ 44 R 355/92 (ON 40), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Begründung:
Gegen die tragende Begründung der angefochtenen Rekursentscheidung, daß die im Unterhaltsherabsetzungsantrag vom 20.Januar 1992 geltend gemachten Umstände in ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Zeit des im Scheidungsverfahren am 17. Oktober 1991 abgeschlossenen Vergleiches bereits bekannt gewesen seien und daher keine wesentliche Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage, die allein eine Neufestsetzung des vergleichsweise festgelegten Unterhaltsbetrages zu rechtfertigen vermöcht, behauptet wurde, vermochte der Rechtsmittelwerber nicht auszuführen.