OGH 10ObS81/93

10ObS81/93Tribunal supérieur11 mai 1993

Texte intégral

OGH 10ObS81/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friedrich Wienerroither (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bosiok T*****, vertreten durch Dr.Michael Ritter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 1993, GZ 12 Rs 115/92-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.Juni 1992, GZ 19 Cgs 66/91-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der "unrichtigen Lösung der Rechtsfrage" rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht in der Nichteinholung des in erster Instanz beantragten "Obergutachtens" keinen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt hat. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg.cit.), weil vom Berufungsgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht neuerlich gerügt werden können (SSV-NF 5/116 ua).

Die Rechtsrüge ist als solche nicht gesetzgemäß ausgeführt. Von einem "sekundären Feststellungsmangel", also einem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhenden Feststellungsmangel kann keine Rede sein. Es handelt sich vielmehr um den Versuch, die Tatsachenfeststellunegn des Berufungsgerichtes zu bekämpfen, was jedoch im Revisionsverfahren nicht zulässig ist.

Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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