OGH 14Os60/93

14Os60/93Tribunal supérieur27 avr. 1993

Texte intégral

OGH 14Os60/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Angeline Anita K***** wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 Abs. 1 StGB, § 12 Abs. 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24.Juli 1992, GZ 34 b Vr 385/92-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Angeline Anita K***** wurde (zu 1) des versuchten (richtig: des vollendeten Tatbeitrags zum Versuch des) Verbrechens nach § 15 Abs. 1 StGB, § 12 Abs. 1 (zweiter und dritter Fall) SGG als Beteiligte gemäß § 12 (dritter Fall) StGB und (zu 2) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.

Inhaltlich des allein von ihr angefochtenen Schuldspruchs wegen des Verbrechensfaktums hat sie im Frühjahr 1991 dazu beigetragen, daß ihr gesondert verfolgter Gatte Hermann K***** und Johann P***** versuchten, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca. 10,3 kg Haschisch, aus Spanien auszuführen und über Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einzuführen, indem sie von Waldhausen aus fernmündlich koordinierte, daß die beiden (unmittelbaren Täter) einander in Torremolinos (Spanien) trafen.

Die von der Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde stützt sich ausdrücklich auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a und Z 5 a StPO; sie ist nicht im Recht.

Die Tatvollendung, nämlich die beabsichtigte Verbringung der genannten Haschischmenge von Spanien nach Österreich, unterblieb nach den Urteilsfeststellungen nur, weil K***** und P***** auf ihrer Fahrt nach Österreich schon im Norden Spaniens von der Polizei angehalten wurden (S 162) und nicht, wie die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) urteilsfremd ihren Ausführungen zugrunde legt, weil P***** dieses Vorhaben abgelehnt habe und den Verkauf des gesamten Suchtgifts noch in Spanien durchführen wollte. Desgleichen negiert die Beschwerde - abermals prozeßordnungswidrig - die - bei Ausführung der Rechtsrüge bindenden - Urteilsfeststellungen, wonach das (schon vorher vereinbarte) Telefonat zwischen der Angeklagten und P***** tatsächlich zum Zusammentreffen der beiden (unmittelbaren) Täter in Spanien führte.

Weitere Überlegungen der Beschwerde, was gewesen wäre, wenn die Angeklagte die festgestellte Hilfeleistung nicht erbracht hätte, erschöpfen sich in - erneut - urteilsfremden Hypothesen.

Die Rechtsrüge entbehrt somit insgesamt der gesetzmäßigen Ausführung.

Auch die Darlegungen in der (anschließenden) Tatsachenrüge (Z 5 a) sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Daß im Zuge des abgeführten Strafverfahrens von den Tatbeteiligten wechselhafte und vor allem frühere Aussagen abschwächende Darstellungen des Vorfalls gegeben wurden, fand seitens des Schöffengerichtes ausreichende Berücksichtigung. Angebliche "Überlegungen" des Schöffenvorsitzenden wiederum, die zugegebenermaßen gar nicht aktenkundig sind, und darauf aufbauende angebliche Sachaufklärungsmängel scheiden von vornherein als Grundlage einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.

Damit ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft zuständig (§ 285 i StPO).

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