OLG 4R68/93

4R68/93Cour d'appel16 avr. 1993

Texte intégral

OLG 4R68/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H, wider die beklagte Partei B wegen S 133.132,60 s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse S 44.371,68) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.12.1992, 10 Cg 318/90-28, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben, sondern das angefochtene Urteil im Rahmen der Anfechtung bestätigt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 6.036,48 (davon S 1.006,08 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verursachte am Abend des 17.6.1990 auf der Ötztal-Bundesstraße, die er von Obergurgl in Richtung Sölden befuhr, einen Verkehrsunfall, bei dem sein PKW Mercedes 420SEL mit dem Kennzeichen X schwer beschädigt wurde. Weder er noch seine beiden Beifahrerinnen wurden verletzt. Einige Stunden später, und zwar zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr am Morgen des 18.6.1990, wurde der Beklagte von der Gendarmerie in der Nähe des Unfallsortes aufgegriffen, zum Gendarmerieposten Sölden gebracht und es wurde ihm mit seiner Zustimmung zweimal im Abstand von 70 Minuten Blut abgenommen, wobei die erste von 5.50 Uhr stammende Blutprobe einen Genußalkoholanteil von 1,6 Promille und die zweite von 7.00 Uhr stammende Blutprobe einen Mindestgenußalkoholgehalt von 1,3 Promille aufwies.

In der Folge wurde der Beklagte auch beim Bezirksgericht Silz wegen Verdachtes des Vergehens nach § 89 StGB und bei der BH Imst wegen des Verdachtes der Übertretung nach den §§ 4 und 5 StVO angezeigt. Am 18. oder 19.6.1990 wandte sich der Beklagte an den Kläger und schilderte diesem den Vorfall. In der Folge erbrachte der Kläger in der Zeit vom 19.6. bis 18.10.1990 in diesem Zusammenhang eine Reihe von Leistungen, die im einzelnen in den dem Ersturteil beigeschlossenen Honorarnoten des Klägers vom 19.10.1990 (Beilage A) und vom 5.11.1990 (Beilage 1) aufgelistet sind. Die Honorarnote vom 5.11.1990 im Betrag von S 5.323,20 hat der Beklagte am 3.12.1990 beglichen. Auf die Honorarnote vom 19.10.1990 über den Betrag von S 173.132,60 leistete der Beklagte am 4.12.1990 einen Betrag von S 40.000,--.

Mit der am 22.11.1990 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten nach Einschränkung um die am 3./4.12.1990 bezahlten Beträge als restliches Honorar den Betrag von S 133.132,60 s.A. Er brachte zur Begründung im wesentlichen vor, daß er den Beklagten nicht nur in dem beim Bezirksgericht Silz anhängig gewesenen Strafverfahren und in dem bei der BH Imst anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren rechtsfreundlich vertreten und beraten habe, sondern daß das für die Bemessungsgrundlage für Honoraransätze maßgebliche Interesse des Beklagten als Auftraggeber gegenüber dem Kläger folgende Komplexe umfaßt habe:

Tatsächlich sei das gerichtliche Strafverfahren eingestellt worden, könne auch eine Bestrafung wegen § 5 StVO nicht mehr erfolgen und habe der Beklagte die Kaskoentschädigung ausgezahlt erhalten. Der vom Kläger verzeichnete Erfolgszuschlag sei daher gerechtfertigt. Der verzeichnete Zuschlag werde aber auch aus dem Titel des § 4 AHR begehrt, da die Leistungen und das Ergebnis derselben sowie die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers einen angemessenen Zuschlag zulässig machten.

Der Beklagte sei bereits anläßlich der ersten Konferenz am 19.6.1990 aufgeklärt worden, daß die Bemessungsgrundlage sowohl die Kaskoentschädigung als auch die in Österreich anhängigen Verfahren mitumfasse und daß er mit erheblichen Vertretungskosten rechnen müsse. Daraufhin habe der Beklagte erklärt, "wenn er aus dieser Sache herauskomme", dann werde der Kläger sein Geld bekommen. Der Beklagte hat Klagsabweisung beantragt und eingewendet, der Kläger habe ihn nur im gerichtlichen Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Silz sowie im Verwaltungsstrafverfahren vor der BH Imst vertreten, aber keine sonstige Tätigkeit für den Beklagten entfaltet. Insbesonders sei der Kläger mit der Abwicklung des Kaskoschadens betreffend das Fahrzeug des Beklagten in keiner Weise befaßt gewesen. Der Beklagte habe vielmehr schon bei der ersten Aussprache am 19.6.1990 ausdrücklich erklärt, daß er die Abwicklung des Kaskoschadens alleine vornehmen werde, da er aufgrund seiner guten Geschäftsbeziehungen zur Versicherung dies problemlos durchführen könne. Tatsächlich habe sich der Kläger auch nie in irgendeiner Form an der Liquidierung der Kaskoentschädigung anwaltlich beteiligt. Diese sei schon Ende Juli 1990, also lange vor der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens, abgerechnet und in Höhe von rund S 304.000,-- an den Beklagten ausgezahlt worden. Die Einstellung des Strafverfahrens habe also überhaupt keinen Einfluß auf die Auszahlung der Versicherungsleistung gehabt. Der Kläger sei somit bei der Honorarberechnung von einer überhöhten Bemessungsgrundlage ausgegangen. Da er vom Beklagten einen Auftrag nur für dessen Vertretung im gerichtlichen Strafverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren gehabt habe und sich auch seine anwaltliche Tätigkeit auf diese Vertretung beschränkt habe, könne als Bemessungsgrundlage für die Tätigkeit im gerichtlichen Strafverfahren nur ein Betrag von S 60.000,-- (§ 10 Abs 1 AHR) und für die Tätigkeit im Verwaltungsstrafverfahren von S 150.000,-- (§ 13 Abs 1 lit b AHR) herangezogen werden. Auf dieser Basis ergebe sich selbst im Falle der Berechtigung eines 50-prozentigen Erfolgszuschlages nur ein Honoraranspruch von insgesamt S 30.185,28, sodaß mit den vom Beklagten geleisteten Zahlungen alle berechtigen Ansprüche des Klägers mehr als abgegolten seien.

Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten zur Zahlung von S 23.141,60 s.A. verpflichtet und das Mehrbegehren von S 109.991 s.A. sowie ein Zinsenmehrbegehren abgewiesen. Diese Entscheidung stützt sich zusätzlich zum eingangs angeführten Sachverhalt auf folgende Feststellungen:

Bei der Besprechung am Abend des 19.6.1990 in der Kanzlei des Klägers schilderte der Beklagte dem Kläger und dessen Konzipienten Dr. Z den Sachverhalt, insbesondere zum Unfallshergang aber auch zu seinen Angaben gegenüber der Gendarmerie sowie der Erhebungstätigkeit der Gendarmerie. Weiters teilte der Beklagte dem Kläger auch mit, daß sein Fahrzeug vollkaskoversichert ist und dieses einen Zeitwert von etwa DM 110.000,-- hat. Der Beklagte erklärte dem Kläger aber auch, daß er sich selbst um die Kaskoentschädigung kümmern werde, da er einen Bekannten bei seiner Kaskoversicherung habe, mit dem er die Sache regeln werde. Der Kläger teilte dem Beklagten auch mit, daß dann, wenn eine Alkoholisierung des Beklagten zum Unfallszeitpunkt festgestellt würde, diesem ein Führerscheinentzug drohe und auch die Verweigerung der Leistung aus der Kaskoversicherung. Während der Konferenz in der Kanzlei des Klagsvertreters hat daher der Beklagte dann auch seinen Rechtsanwalt in Hannover Wolfgang L angerufen und diesem den Sachverhalt geschildert und hat Rechtsanwalt L mit dem Kläger auch die deutsche Rechtslage bei einer allfälligen Verkehrsunfallflucht und hinsichtlich der Kaskoleistung erörtert.

Über die Höhe des Honorares des Klägers für das Tätigwerden des Beklagten wurde nicht gesprochen, ebensowenig über die Bemessungsgrundlage. Der Beklagte unterschrieb lediglich eine Vollmacht, mit der er den Kläger ermächtigte, ihn in allen Angelegenheiten, insbesondere vor Strafgericht und Verwaltungsbehörden, zu vertreten, und erteilte diesbezüglich den Auftrag zur Vertretung in den in Österreich anhängigen Verfahren betreffend den Verkehrsunfall vom 17.6.1990. Weiters wurde vereinbart, daß bei Honorarverrechnung die jeweils gültigen "Autonomen Honorarrichtlinien" (AHR) zugrunde zu legen sind. Am selben Tag telefonierte der Kläger noch mit dem GPK Sölden und teilte mit, daß der Beklagte zum Unfall vom 17.6.1990 keine Stellungnahme abgeben wird.

Am 20.6.1990 rief der GPK Sölden beim Kläger an und wollte den deutschen Versicherer des Beklagten wissen. Daraufhin hat der Kläger beim Beklagten wegen des Versicherers angerufen und ihn auch angewiesen, auf keinen Fall eine Erklärung zum Unfall abzugeben, wenn ihn die Gendarmerie antrifft oder aufsucht. Am selben Tag hatte der Kläger auch in der Gerichtsmedizin angerufen und gefragt, ob schon ein Ergebnis der Blutuntersuchung vorliegt, wobei dies aber verneint wurde.

Am 21.6.1990 beauftragte der Kläger seinen Konzipienten Dr. Z zu einer Kommission ins Ötztal zur Unfallstelle zu fahren, damit dieser feststellt, ob ein Drittschaden allenfalls an der Leitschiene oder sonst einer Straßeneinrichtung entstanden ist. Dr. Z fuhr daraufhin ins Ötztal, holte den Beklagten ab und fuhr zur Unfallstelle, fertigte dort zu Beweissicherungszwecken Fotos an und überprüfte, ob und wenn ja, welche Beschädigungen an den Straßeneinrichtungen vorhanden sind und welche allenfalls vom Beklagten verursacht wurden. Dazu mußte er sich auch zur Straßenmeisterei nach Umhausen begeben, da dort die beschädigte Leitschiene hingebracht wurde. Bei dem Telefonat am 28.6.1990 mit der BH Imst wurde angefragt, ob schon eine Anzeige der Gendarmerie eingelangt ist.

Am 4.7.1990 fragte der Kläger in der Gerichtsmedizin an, ob schon ein Blutalkoholgutachten erstattet wurde, woraufhin man ihm mitteilte, daß dies nur über gerichtlichen Auftrag gemacht wird und noch kein gerichtlicher Auftrag ergangen sei.

Am 5.7.1990 rief der Kläger wiederum bei der BH Imst an und erkundigte sich, ob bereits ein Akt vorhanden sei und ob er darin Einsicht nehmen könne.

Am 11.7.1990 ersuchte Dr. Z fernmündlich RA Dr. B in Silz, in den Strafakt beim Bezirksgericht Silz Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen.

Vom Bezirksgericht Silz wurde die zum Unfallszeitpunkt im Fahrzeug des Beklagten mitgefahrene Dr. F für 17.7.1990 als Zeugin vorgeladen. Im Hinblick darauf erfolgte am 13.7.1990 eine Konferenz mit dem Beklagten und Frau Dr. F in der Kanzlei des Klägers, bei der man die Verantwortung des Beklagten gegenüber Gericht und Verwaltungsbehörde sowie auch die Frage, ob Dr. F vor dem Gericht aussagen soll oder sich der Aussage als Lebensgefährtin des Beklagten entschlagen sollte, erörtert. Dabei wurde auch erörtert, daß der Ausgang des gerichtlichen Straf verfahrens für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens präjudiziell sein dürfte. Bei dieser Besprechung gab der Beklagte auch an, daß der Restwert des Fahrzeuges nach dem Unfall noch DM 15.000,-- oder DM 20.000,-- betragen dürfte, woraus der Kläger aufgrund des vom Beklagten bei der ersten Besprechung angegebenen Zeitwert des Fahrzeuges schloß, daß die Kaskoentschädigung etwa S 630.000,-- betragen dürfte. Am 17.7.1990 wurde dem Bezirksgericht Silz mitgeteilt, daß Frau Dr. F zur Vernehmung nicht erscheinen könne, da sie krank ist. Am 6.9.1990 wollte der Kläger beim Bezirksgericht Silz Akteneinsicht nehmen, die ihm aber damals verweigert wurde. Am selben Tag wurden dann mehrere Telefonate geführt, wobei sich der Kläger auch auf der Gerichtsmedizin erkundigte, ob bereits ein Gutachten vorliegt. Dies wurde bejaht, wobei man dem Kläger das Ergebnis nicht bekannt gab, sondern ihn darauf hinwies, daß dieses an das Bezirksgericht Silz übermittelt wurde. Daraufhin hat der Kläger bei der BH Imst angerufen und hat man ihm dort den Inhalt des Blutalkoholgutachtens mitgeteilt. Davon hat der Kläger auch den Beklagten verständigt. Am 8.9.1990 begab sich der Kläger nochmals zum Bezirksgericht Silz zwecks Akteneinsicht, die ihm dann gewährt wurde.

Am 10.9. oder 11.9.1990 fand neuerlich eine Besprechung mit dem Beklagten in der Kanzlei des Klägers statt, bei der unter anderem die Verantwortung des Beklagten bei der für 11.9.1990 beim Bezirksgericht Silz anberaumten Beschuldigtenvernehmung besprochen wurde, darüberhinaus ging es dabei aber auch um das Verwaltungsstrafverfahren.

Am 11.9.1990 legte der Kläger im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Silz die Vollmacht vor.

Am 8.10.1990 begab sich der Kläger zuerst zum Bezirksanwalt R und später dann zu Staatsanwalt K, um zu erfahren, wie die Anklagebehörde weiter in dem gegen den Beklagten anhängigen Strafverfahren vorzugehen gedenke.

Am 17.10.1990 wurde das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beklagten nach Zurückziehung des Strafantrages durch den Bezirksanwalt eingestellt. Dies wurde RAA Dr. Z noch am selben Tag bei einer durchgeführten Akteneinsicht bekannt und hat er dann hievon den Beklagten telefonisch verständigt.

Am 14.12.1990 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beklagten von der BH Imst eingestellt.

Bereits am 18.6.1990 hat der Beklagte schriftlich eine Schadensmeldung hinsichtlich des Unfalles an seine Kaskoversicherung erstattet, in der er mitteilte, daß er mit seinem PKW von der Straße abkam, gegen einen Felsen schleuderte und dadurch am PKW erheblicher Sachschaden entstand, weiters, daß keine Personen verletzt wurden und Dritte nicht geschädigt wurden.

Am 19.7.1990 machte er eine weitere Schadensanzeige mittels eines Schadensformulares der Versicherungs AG. Laut einem von der Versicherungs AG eingeholten Gutachten betrug der Reparaturschade am Fahrzeug des Beklagten DM 44.379,89, wobei dem Beklagten nach Abzug eines Selbstbehaltes von DM 1.000,--, ein Betrag von DM 43.379,89 Ende Juli/Anfang August 1990 bereits ausbezahlt wurde. Den Kläger informierte der Beklagte nicht über die Höhe der Kaskoentschädigung. Die Abrechnung durch den Kläger erfolgte mit den Honorarnoten vom 19.10. und 5.11.1990, die in Kopie dem Ersturteil als inte grierter Bestandteil angeschlossen sind, wobei "50 % ES", 50 Prozent Erfolgszuschlag bedeuten soll.

Grundsätzlich ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage üblich und angemessen, daß nur die tatsächlich geleistete Kaskoentschädigung herangezogen wird, soferne eine Tätigkeit zur Erlangung der Kaskoentschädigung entfaltet wurde und ein diesbezüglicher Auftrag vom Klienten erteilt wurde. Bei Leistungen, die zugleich für mehrere Verfahren erbracht werden, ist eine Kumulierung der Bemessungsgrundlage üblich und angemessen. Für die vom Kläger erbrachten Leistungen ist ein Erfolgszuschlag in Höhe von 50 Prozent üblich und angemessen, weiters wäre auch noch ein Zuschlag nach § 4 AHR in Höhe von 20 Prozent durchaus üblich und angemessen.

Ob der Kläger Bankkredit in Anspruch nimmt, in welcher Höhe und zu welcher Verzinsung, kann nicht festgestellt werden.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß Grundlage für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Honorares im vorliegenden Fall die autonomen Honorar richtlinien seien, deren Anwendung bei der Vollmachterteilung vereinbart worden sei. In § 5 AHR sei geregelt, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, soweit sich nicht aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder der Sache selbst ein anderer Wert ergäbe. Danach betrage die Bemessungsgrundlage für ein ge richtliches Strafverfahren wegen eines Offizialdeliktes vor dem Bezirksgericht S 60.000,-- und für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 4, 5 und 99 StVO S 150.000,--. Aufgrund des Interesses des Beklagten und des Inhaltes seines Auftrages an den Kläger errechne ten sich daher für die einzelnen Leistungen laut Honorarnote vom 19.10.1990 die im einzelnen auf den Seiten 17-19 des Ersturteiles dargestellten Bemessungsgrundlagen und Honorarbeträge, aus denen sich insgesamt ein angemessenes Honorar für diese Leistungen in Höhe von S 35.952,-- errechne.

Im einzelnen sei zu den Bemessungsgrundlagen folgendes auszuführen:

Bei der ersten Konferenz am 19.6.1990 sei unter anderem auch die Frage der Kaskoentschädigung mitbehandelt worden, weshalb dafür auch die tatsächlich geleistete Kaskoentschädigung von umgerechnet S 304.000,-- zur Bemessungsgrundlage für das gerichtliche Strafverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren hinzuzuzählen sei, sodaß sich eine Bemessungsgrundlage von S 514.000,-- hinsichtlich dieser Konferenz ergäbe. Während dieser Konferenz sei auch ein kurzes Telefonat des Klägers mit dem deutschen Anwalt des Beklagten geführt worden, bei dem es aber nicht um die beiden in Österreich anhängigen Verfahren gegangen sei, sondern nur um die Kaskoentschädigung, sodaß Bemessungsgrundlage für dieses Telefonat nur die tatsächlich geleistete Kaskoentschädigung in Höhe von S 304.000,-- sei.

Hinsichtlich des Großteils der weiteren Leistungen sei als Bemessungsgrundlage kumuliert die Bemessungsgrundlage für das gerichtliche Strafverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren heranzuziehen, sodaß sich eine Bemessungsgrundlage von jeweils S 210.000,-- ergäbe. Die Kaskoentschädigung sei nicht mehr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, da der Kläger keinen Auftrag gehabt habe, sich um die Kaskoentschädigung zu kümmern und auch in diesem Bereich überhaupt nicht tätig geworden sei.

Für die Kommission ins Ötztal am 21.6.1990 sei nur die Bemessungsgrundlage für das Verwaltungsstrafverfahren für die Kostenberechnung heranzuziehen, da nach den Feststellungen der Konzipient des Klägers den Auftrag gehabt habe, zu erheben, ob ein Drittschaden entstanden sei, ob also irgendeine Leitschiene oder Begrenzungseinrichtung oder sonst irgendetwas beschädigt worden sei. Dieser Umstand sei aber für das gerichtliche Strafverfahren wegen § 89 StGB völlig bedeutungslos. Von Bedeutung sei die Frage des Drittschadens nur für das Verwaltungsstrafverfahren in Hinblick auf den Vorwurf der Fahrerflucht.

Nach dem Umfang der Tätigkeit und der Komplexität des Sachverhaltes erscheine auch ein Erfolgszuschlag von 50 % für die Leistungen in den beiden Strafverfahren gemäß §§ 12 und 13 AHR als angemessen. Nicht vom Erfolgszuschlag umfaßt sei jener Teil des Honorars, der die Leistungen im Zusammenhang mit der Kaskoentschädigung betreffe, also das Telefonat vom 19.6.1990 mit dem deutschen Anwalt des Beklagten und ein Teil der Kosten für die Konferenz vom 19.6.1990. Der 50 %-ige Erfolgszuschlag sei somit aus einem Betrag von S 33.332,-- zu bemessen und betrage daher S 16.666,--.

Damit errechne sich folgendes angemessenes und vereinbartes Honorar für die vom Kläger mit Honorarnote vom 19.10.1990 verrechneten Leistungen:

Summe (im Sinne der obigen Ausführungen) S 35.952,--

50 %-iger Erfolgszuschlag aus S 33.332,-- S 16.666,--

sohin S 52.618,--

zuzüglich 20 % USt. S 10.523,60

Gesamtsumme S 63.141,60

abzüglich Akontozahlung - S 40.000,--

sohin restliche Klagsforderung S 23.141,60.

Ein Zuschlag nach § 4 AHR, der dem Kläger allenfalls auch zugestanden wäre, könne nicht berücksichtigt werden, da ein solcher vom Kläger nie geltend gemacht worden sei. Dem Klagebegehren sei daher im Umfang von S 23.141,60 samt gesetzlichen Zinsen stattzugeben, das Mehrbegehren hingegen abzuweisen.

Dieses Urteil ist in seinem klagsstattgebenden Teil sowie in der Abweisung eines Betrages von S 65.619,32 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Umfang einer Teilabweisung von S 44.371,68 s. A. wird das Urteil vom Kläger mit Berufung bekämpft, in der als Berufungsgründe unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden und der Antrag gestellt wird, das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruches eines weiteren Betrages von S 44.371,68 abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge liegt nicht vor. Die Feststellungen des Erstgerichtes über den Inhalt der Besprechung zwischen den Streitteilen vom 19.6.1990 werden nicht als unrichtig gerügt, sondern nur als unvollständig. Es wird insoweit also inhaltlich keine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht, sondern ein Feststellungsmangel. Feststellungsmängel sind aber nur insoweit von Bedeutung, als sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache geführt haben. Sie sind daher nicht unter der Beweisrüge vorzubringen, sondern der Rechtsrüge zuzuordnen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1774; JBl 1982, 311 ua). Die vom Berufungswerber gewünschten Feststellungen über seine Hinweise auf eine mögliche Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers könnten jedoch zu keiner anderen Ent scheidung führen. Für die Besprechung vom 19.6.1990 hat das Erstgericht die Kaskoentschädigung ohnehin in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Berechtigung einer Einbeziehung der Kaskoentschädigung in die Bemessungsgrundlage auch für andere Leistungen (begehrt wird dies im Berufungsverfahren ohnehin nur noch für die Kommission in das Ötztal vom 21.6.1990) könnte aber auch aus den vom Berufungswerber zusätzlich gewünschten Feststellungen nicht abgeleitet werden. Der geltend gemachte Feststellungsmangel ist daher nicht gegeben.

Zur Feststellung, daß die Heranziehung einer Kaskoentschädigung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur in der Höhe der tatsächlich geleisteten Kaskoentschädigung üblich und angemessen sei, macht der Berufungswerber lediglich geltend, daß eine derartige Feststellung entbehrlich gewesen wäre, da die Frage der Angemessenheit eine Rechtsfrage sei und zur Frage der Üblichkeit Handelsbräuche nicht existierten, sondern die Bestimmungen der Autonomen Honorar-Richtlinien maßgeblich seien. Eine Unrichtigkeit der angeführten Fest stellungen des Erstgerichtes wegen unrichtiger Beweiswürdigung wird mit diesen Ausführungen jedenfalls nicht aufgezeigt.

Mangels einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge ist somit für die rechtliche Beurteilung von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes muß aber auch der Rechtsrüge ein Erfolg versagt bleiben.

Der Berufungswerber strebt den Zuspruch eines weiteren Betrages von

S 44.371,68 an, wobei er folgende Änderungen gegenüber dem Ersturteil anstrebt:

Was die Bemessungsgrundlage für Honoraransätze betrifft, so sind als solche nach § 5 AHR die in dieser Bestimmung angeführten Beträge angemessen, soweit sich nicht aufgrund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt. Diese Bestimmung gilt allerdings nur für die in den §§ 5-8 AHR angeführten Zivil- und Verwaltungssachen. Im vorliegenden Fall wurden aber die vom Kläger für den Beklagten erbrachten Leistungen - abgesehen von der Besprechung vom 19.6.1990 und dem dabei stattgefundenen Telefongespräch mit einem deutschen Rechtsanwalt - nicht in einer Zivil- oder Verwaltungssache im Sinne der §§ 5 ff AHR erbracht, sondern im Zusammenhang mit der Vertretung des Beklagten in einem gerichtlichen Strafverfahren und in einem Verwaltungsstrafverfahren. Die Bemessungsgrundlage und das Honorar für die Vertretung in solchen Verfahren bestimmt sich jedoch nicht nach § 5 AHR, sondern nach den §§ 9-13 AHR. In diesen Bestimmungen sind aber als Bemessungsgrundlagen fixe Beträge (und zwar für den vorliegen den Fall für das gerichtliche Strafverfahren gemäß § 10 Abs 1 AHR S 60.000,-- und für das Verwaltungsverfahren gemäß § 13 Abs 1 lit b AHR S 150.000,--) - vorgesehen, ohne daß zusätzlich auch noch auf das Interesse des Auftraggebers abzustellen wäre. Beschränken sich die Leistungen eines Rechtsanwaltes somit auf die Vertretung in einem gerichtlichen Strafverfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren, so sind mangels einer abweichenden Vereinbarung die in den §§ 9-13 AHR angeführten Beträge als Bemessungsgrundlage für diese Leistungen heranzuziehen und kann nicht allein deshalb, weil der Ausgang eines Strafverfahrens - wie dies naturgemäß häufig zutrifft - auch Auswirkungen zivilrechtlicher Natur haben kann, ein zusätzlicher Betrag unter Berufung auf das diesbezügliche Interesse des Auftraggebers in die Bemessungsgrundlage für die im Strafverfahren erbrachten Leistungen einbezogen werden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Beklagten in der Besprechung vom 19.6.1990 auch bezüglich seiner Ansprüche gegenüber der Kaskoversicherung beraten und wurde zur Abklärung dieser Ansprüche auch ein Telefongespräch mit einem deutschen Rechtsanwalt geführt. Für diese Leistungen wurde daher zu Recht die Kaskoversicherung in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Bei dieser Besprechung vom 19.6.1990 hat der Beklagte aber auch eindeutig klargestellt, daß er sich in Hinkunft selbst um die Kaskoentschädigung kümmern werde, sodaß der Kläger den Beklagten in der Folge nur im gerichtlichen Strafverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren vertreten hat. Daß bei der Vertretung in diesen Verfahren durch die Bedachtnahme auf allfällige Ansprüche des Beklagten gegenüber seiner Kaskoversicherung ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist oder daß überhaupt zusätzliche Erwägungen wegen der Bedachtnahme auf die Versicherungsansprüche des Beklagten bei dessen Vertretung in den erwähnten Strafverfahren zu berücksichtigen gewesen wären, vermochte der Berufungswerber nicht schlüssig darzutun. Vielmehr hat das Verfahren sogar ergeben, daß die erfolgreiche Verteidigung des Beklagten durch den Kläger im gerichtlichen Strafverfahren und im Verwaltungsstrafverfahren für die Auszahlung der Kaskoentschädigung an den Beklagten gar nicht kausal war, da der Versicherer die Kaskoentschädigung ohne Bedachtnahme auf diese Verfahren und schon lange vor deren Abschluß an den Beklagten ausgezahlt hat. Da der Kläger keinen Auftrag hatte, nach der Besprechung vom 19.6.1990 noch Leistungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kaskoentschädigung für den Beklagten zu erbringen und solche Leistungen auch tatsächlich nicht erbracht hat, hat das Erstgericht somit zu Recht für die nach dieser Besprechung erbrachten Leistungen des Klägers die Kaskoentschädigung nicht mehr in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dies gilt insbesonders auch für die Kommission in das Ötztal vom 21.6.1990, die nach den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes nur für das Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf den Vorwurf der Fahrerflucht von Bedeutung war. Für die Frage, in welcher Höhe die Beratung über die Kaskoversicherungsansprüche bei der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für das Honorar für die Besprechung vom 19.6.1990 und das dabei stattgefundene Telefongespräch mit einem deutschen Rechtsanwalt zu berücksichtigen ist, ist gemäß § 5 AHR das Interesse des Auftragge bers oder ein sich aus der Sache selbst ergebender Wert maßgeblich. Dabei kann aber nicht von einer beiläufigen Äußerung des Beklagten über den Wert seines PKWs (der mit der angestrebten Kaskoentschädigung keineswegs identisch sein muß), ausgegangen werden, sondern es kann hier nur die tatsächlich dem Beklagten ausgezahlte Kaskoentschädigung zugrunde gelegt werden. Anders wäre es dann, wenn der Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, daß er die Geltendmachung einer höheren Kaskoentschädigung beabsichtige oder gar damit den Kläger beauftragt hätte. Davon kann aber beim festgestellten Sachverhalt keine Rede sein. Das Erstgericht hat daher zu Recht im Zusammenhang mit der Kaskoentschädigung bei der Entlohnung für die Besprechung vom 19.6.1990 und das dabei stattgefundene Telefongespräch nur einen Betrag von S 304.000,-- und nicht von S 630.000,-- als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Beim Telefongespräch vom 19.6.1990 mit dem deutschen Rechtsanwalt L ging es nur um die Erörterung der deutschen Rechtslage im Zusammenhang mit der Kaskoentschädigung. Die in Österreich stattfindenden Strafverfahren bei Gericht und bei der Verwaltungsbehörde konnten daher naturgemäß nicht Gegenstand dieses Telefongespräches sein. Das Erstgericht hat daher zu Recht als Bemessungsgrundlage für dieses Telefongespräch nur die Kaskoentschädigung in Höhe von S 304.000,-- herangezogen.

Nach § 4 AHR ist für Leistungen des Rechtsanwaltes, die nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen, ein der Verantwortlichkeit, dem Umfang, der Mühewaltung und dem Ergebnis der Leistung sowie den persönlichen Verhältnissen des Auftraggebers angemessener Zuschlag zu den Honoraransätzen zulässig. Ob dem Kläger im Hinblick auf die Art seiner Leistungen und den Umstand, daß ohnehin nach Einzelleistungen abgerechnet wurde, ein solcher Zuschlag zustehen würde, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hat nämlich einen solchen Zuschlag nach § 4 AHR zusätzlich zu dem von ihm in Rechnung gestellten und auch zugesprochenen Erfolgszuschlag von 50 % gar nicht begehrt. Er hat lediglich den aus dem Titel des Erfolgszuschlages nach § 12 AHR verrechneten 50 %-igen Zuschlag auch aus dem Titel des § 4 AHR begehrt. Da dem Kläger aber dieser 50 %-ige Zuschlag ohnehin zur Gänze aus dem Titel des § 12 AHR rechtskräftig zugesprochen worden ist, kommt ein zusätzlicher Zuspruch eines weiteren Betrages aus dem Titel des Zuschlags gemäß § 4 AHR aufgrund des Vorbringens und Begehrens des Klägers nicht mehr in Betracht. Das Erstgericht hat daher zu Recht den Zuspruch eines solchen zusätzlichen Zuschlages verweigert.

Zusammenfassend bestehen somit gegen das Ersturteil keine Bedenken und muß daher der Berufung des Klägers ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, was gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen war.

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