OGH 10ObS71/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragutin P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1992, GZ 34 Rs 72/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.April 1991, GZ 9 Cgs 103/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz wurden vom Berufungsgericht verneint und können deshalb nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in einer in einer Sozialrechtssache erhobenen Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden.
Auch darin, daß das Berufungsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes abgelehnt hat, liegt kein Mangel des Berufungsverfahrens, weil der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur benannt, aber nicht gesetzgemäß ausgeführt wurde.
Weil das Berufungsgericht gar keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat, kann diese auch nicht unrichtig sein, weshalb auch der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund nicht vorliegt.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Darauf, daß der Kläger wegen der nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (18.4.1991) eingetretenen Veränderungen seines körperlichen Zustandes (Amputation des rechten Beines im Juli 1991) einen neuerlichen Pensionsantrag stellen kann, hat schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.