Texte intégral
OGH 10ObS59/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, Invaliditätspensionist, ***** vertreten durch Dr.Peter Karl Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1992, GZ 32 Rs 164/92-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Juli 1992, GZ 13 Cgs 36/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob die Vorinstanzen verpflichtet waren, weitere Beweise zu demselben Beweisthema (nämlich zum Vorliegen einer objektiv feststellbaren Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf im Sinne der Lfd Nr 26 der Anlage 1 zum ASVG - Liste der Berufskrankheiten) aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen (10 Ob S 41/93 mwN uva). Die Unterlassung der amtswegigen Aufnahme weiterer Beweise wurde bereits in der Berufung gerügt; das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines solchen Verfahrensmangels, weshalb derselbe Mangel nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenenscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.