OGH 9ObS17/93

9ObS17/93Tribunal supérieur2 avr. 1993

Texte intégral

OGH 9ObS17/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Maier und Franz Niemitz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gabriele N***** Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, Wien 4., Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 99.200,01 Insolvenzausfallgeld, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1992, GZ 31 Rs 148/92-13, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Dezember 1991, GZ 24 Cgs 716/91-6, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß Art 89 Abs 2 und Art 140 Abs 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der

Antrag

gestellt, § 25 KO idF der Novelle BGBl 370/1982 als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin war vom 26.4.1976 bis 4.3.1991 - zuletzt als Angestellte - bei der H***** B***** Handel mit Modeschmuck und Accessoires Gesellschaft mbH beschäftigt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 5.11.1990 der Ausgleich eröffnet. Die Klägerin wurde mit Ermächtigung des Ausgleichsgerichtes (§§ 20 b, 20 c AO) am 7.1.1991 zum 10.4.1991 gekündigt. Nach dem Kollektivvertrag der Handelsangestellten Österreichs, der auf dieses Dienstverhältnis anzuwenden ist, durfte das Dienstverhältnis nur zum Quartal gekündigt werden. Am 28.2.1991 wurde über das Vermögen der GmbH der Anschlußkonkurs eröffnet. Am 4.3.1991 erklärte die Klägerin ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 KO.

Mit Bescheid vom 9.9.1991 erkannte die beklagte Partei der Klägerin 141.847 S an Insolvenz-Ausfallgeld zu; mit Bescheid vom 10.9.1991 wies die beklagte Partei das Mehrbegehren der Klägerin von 99.200,01 S ab. Die Abweisung umfaßt im einzelnen das Entgelt für 14 restliche Überstunden von 1.669,72 S netto, Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 11.4.1990 bis 30.6.1990 von 58.384,22 S netto, zwei weitere Monatsentgelte an Abfertigung von 36.826,07 S netto und in einem Prüfungsprozeß bezüglich dieser Ansprüche erwachsene Kosten von

2. 320 S.

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung dieser 99.200,01 S an Insolvenz-Ausfallgeld und brachte vor, daß sie ihren Anspruch auf § 20 d AO stütze. Durch § 25 KO würden die Arbeitnehmer gegenüber anderen Konkursgläubigern ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt, weil bei einer Lösung des Dienstverhältnisses durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO ein Schadenersatzanspruch nicht zustehe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß das Arbeitsverhältnis durch Austritt nach § 25 KO beendet worden sei, so daß die Bestimmung des § 20 d AO nicht anzuwenden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 39.815,79 S statt und wies das Mehrbegehren von 59.384,22 S sA ab. Gemäß § 20 c Abs 2 AO könne der Arbeitgeber in einem Ausgleichsverfahren nach Einholung der Ermächtigung des Gerichtes das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Frist, jedoch ohne Beachtung der Kündigungstermine oder allfälliger vertraglich vereinbarter, für den Arbeitnehmer günstigerer Kündigungsbestimmungen lösen. Gemäß § 20 b AO sei die Ermächtigung zu einer derartigen Kündigung nur dann zu erteilen, wenn die weitere Erfüllung des Vertrages das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleiches oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könne und diese Art der Auflösung dem Vertragsgegner keinen unverhältnismäßigen Schaden bringe. § 20 d AO sehe vor, daß dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag gemäß § 20 b und c AO gelöst worden sei, ein Ersatzanspruch für den dadurch verursachten Schaden als Ausgleichsforderung zustehe. Da die Kündigung durch den Ausgleichsschuldner mit gerichtlicher Ermächtigung nicht rechtswidrig sei, werde damit nicht ein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 29 AngG oder des § 1162 b ABGB normiert; § 20 d AO sei eine Zurechnungsvorschrift hinsichtlich des Schadens, der durch die rechtskonforme schnellere Lösung ohne Beachtung gesetzlicher Kündigungstermine oder für den Arbeitnehmer günstigerer vertraglicher Regelungen entstanden sei. Im vorliegenden Fall, in dem kein Austauschanspruch mehr bestehe, sei der Schaden mit der Differenz zwischen dem Wert der Leistung der Arbeitnehmerin und dem Entgeltanspruch zu bemessen. Was die laufenden Entgeltansprüche angehe, sei eine solche Differenz im Hinblick auf das Alter der Klägerin von ca 30 Jahren und die Höhe des beim Ausgleichsschuldner erzielten Entgeltes nicht anzunehmen. Dies gelte aber nicht für den geltend gemachten Abfertigungsanspruch. Infolge der früheren Lösung des Dienstverhältnisses habe die Klägerin eine Dienstzeit von 15 Jahren und damit eine um zwei Monatsentgelte erhöhte Abfertigung nicht mehr erreichen können. Dieser Ersatzanspruch sei bereits mit der Verkürzung der Dauer des Dienstverhältnisses durch die Kündigung gemäß §§ 20 b und c AO gegeben und dadurch bedingt, daß ein Abfertigungsanspruch tatsächlich entstehe, nicht aber dadurch, daß das Dienstverhältnis tatsächlich durch die Kündigung gemäß §§ 20 b und c AO beendet werde. Da das Dienstverhältnis nicht auf eine Art beendet worden sei, bei der kein Abfertigungsanspruch zustehe, werde der Ersatzanspruch der Klägerin weder durch die Konkurseröffnung noch durch den Austritt gemäß § 25 KO berührt. Die Verkürzung des Dienstverhältnisses sei nicht durch den Austritt nach § 25 KO, sondern durch die Kündigung nach §§ 20 b und c AO verursacht worden. Der Anschlußkonkurs könne aber nicht bewirken, daß im Rahmen des Ausgleichsverfahrens zulässigerweise getätigte Rechtsgeschäfte und daraus abgeleitete Ansprüche ihre Wirksamkeit verlören. Der Klägerin sei daher Insolvenz-Ausfallgeld für die begehrte Abfertigungsdifferenz sowie für die darauf entfallenden Prozeßkosten von 1.320 S zuzubilligen.

Das Berufungsgericht gab nur der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Das Dienstverhältnis sei nicht durch durch die außerordentliche Kündigung durch die Ausgleichsschuldnerin, sondern erst im Anschlußkonkurs durch den Austritt der Klägerin nach § 25 KO gelöst worden. Die Frage, ob der Klägerin für die Verkürzung des Kündigungszeitraumes ein Schadenersatzanspruch zustehe, sei daher nicht nach der AO, sondern nach der KO zu lösen. § 25 KO gewähre dem gekündigten Arbeitnehmer im Gegensatz zu § 20 d AO jedoch keine Schadenersatzansprüche.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 einem Gesetzesprüfungsverfahren unterzogene Bestimmung des § 25 KO, die einen Anspruch auf Ersatz des durch die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses verursachten Schadens nicht vorsieht, ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

Wie der Oberste Gerichtshof in der einen gleichgelagerten Fall betreffenden Entscheidung vom 25.4.1990, 9 Ob 901/90 (mit hier nicht relevanten Teilen veröffentlicht in ZAS 1990/23 [Fink] und ecolex 1990, 568 [Mazal]) ausgesprochen hat, kommt auch dann, wenn dem Austritt nach § 25 KO eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Ausgleichsverfahren nach § 20 b Abs 2 und § 20 c Abs 2 AO vorangegangen ist, durch welche die fiktive Dauer des Dienstverhältnisses und damit die Höhe der infolge des Austritts gebührenden Kündigungsentschädigung bestimmt wird, die Schadenersatzbestimmung des § 20 d AO nicht zur Anwendung. An dieser Auffassung hält der Oberste Gerichtshof ungeachtet der von der Revisionswerberin geäußerten Kritik fest. Mit der begünstigten Kündigung im Ausgleichsverfahren wurde - anders als mit dem Austritt - das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern nur unter Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches in das Auflösungsstadium versetzt; der Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt und auch auf den Ersatz nach § 20 d AO war daher grundsätzlich von der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen des Synallagmas abhängig und nicht - wie die Revisionswerberin vermeint - bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung entstanden. Durch den Austritt der Klägerin wurde nun dieses Austauschverhältnis mit Wirkung ex nunc vorzeitig beendet; dadurch entfiel die Arbeitspflicht der Klägerin für die restliche Dauer des bereits im Auflösungsstadium befindlichen Arbeitsverhältnisses. Die finanziellen Folgen dieser vorzeitigen Auflösung sind daher nicht nach der eine derartige Austrittsmöglichkeit nicht gewährenden AO, sondern nach der KO zu beurteilen.

Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 3.12.1992, B 737,797/91, (siehe hiezu Grießer RdW 1993, 112 ff) über die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über die Verfassungsmäßigkeit des § 25 KO idF der Novelle BGBl 370/82 ausgesprochen hat, bestehen gegen diese Vorschrift verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Es scheint, daß sie ohne sachlichen Grund ausschließlich Arbeitnehmerforderungen aus Anlaß eines Konkurses kürzt und diese Kürzung in sich unsachlich gestaltet, da eine dem Abs 2 der Stammfassung des § 25 KO entsprechende Vorschrift über den Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers fehlt (bzw durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz nicht wieder eingeführt wurde). Obwohl nur das Kündigungsrecht des Masseverwalters die Notwendigkeit einer solchen Ergänzung auslöse, müsse der - für sich gesehen unbedenkliche Text - insgesamt in Prüfung gezogen werden.

Der Oberste Gerichtshof hat - zuletzt in den Entscheidungen 9 Ob 902-904/92 und 9 Ob S 20/92 unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtes VfSlg 10.411 - in unbedenklichen Austrittsfällen nach § 25 KO eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof teilt die vor allem den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter betreffenden Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, weil für diesen Fall der außerordentlichen Kündigung - abweichend von der Grundregel des § 21 Abs 2 zweiter Satz KO - kein Schadenersatzanspruch vorgesehen ist. Dies scheint zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Konkursgläubigern zu führen.

Dem Anlaßfall des vorliegenden Anfechtungsantrages liegt zwar ein Sachverhalt zugrunde, bei dem - wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 10.411 ausgesprochen und im Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 wiederholt hat - nicht zu sehen ist, welche Verfassungsbestimmung den Gesetzgeber verhalten könnte, dem selbst vorzeitig austretenden Arbeitnehmer, dessen Vertrag bisher erfüllt wurde und den die Konkursmasse vielleicht noch benötige, zusätzlich Schadenersatzansprüche einzuräumen; eine nur diese Austrittsfälle erfassende Kürzung der Arbeitnehmeransprüche wäre daher wohl nicht verfassungswidrig. Da es aber ohne Belang ist, ob die Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes im Anlaßfall zum Tragen kommt (Walter-Mayer, Verfassungsrecht6, 377; VfSlg 9755; 19.3.1987 G 269/86 ua; 4 Ob 117/92; 4 Ob 123/92), sieht sich der Oberste Gerichtshof auch im vorliegenden Fall zu einer Anfechtung des § 25 KO gemäß Art 89 Abs 2 und Art 140 Abs 1 B-VG veranlaßt.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin erscheinen dem Obersten Gerichtshof hingegen die für das fiktive Ende des Dienstverhältnisses und damit für die Höhe der Kündigungsentschädigung nach § 25 KO maßgeblichen Bestimmungen der §§ 20 b Abs 2 und 3 sowie 20 c Abs 2 AO nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Zieht man in Betracht, daß die dem Ausgleichsschuldner eingeräumte Möglichkeit, Arbeitsverträge (ebenso wie andere zweiseitige Verträge) mit Genehmigung des Ausgleichsgerichtes durch außerordentliche Kündigung zu lösen, der Befreiung des Unternehmens von überhöhten oder gar überflüssigen Lohnkosten dient, um seine Sanierung zu erleichtern (siehe Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz

  1. und daß die Regelung nur dann sinnvoll ist, wenn das Genehmigungsverfahren schnell abgewickelt werden kann und damit gegenüber der ohne eine solche Genehmigung möglichen ordentlichen Kündigung einen Vorteil bietet, dann erscheint die Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Vertragspartners - er ist nach § 20 b Abs 2 AO nur, wenn tunlich, zu hören - sachlich gerechtfertigt, zumal ihm durch die Regelung des § 20 d AO ein Anspruch auf Ersatz des durch die außerordentliche Lösung verursachten Schadens zugebilligt wird.

Der auf die Regelungen des § 25 KO sowie der § 20 b und 20 c AO lediglich verweisende § 3 Abs 3 IESG verletzt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes keine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Klägerin.

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