OGH 14Os46/93

14Os46/93Tribunal supérieur23 mars 1993

Texte intégral

OGH 14Os46/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer und Dr.Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 4 d Vr 6638/92 anhängigen Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 erster Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Februar 1993, AZ 26 Bs 45/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Christian P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen - den seit 29.Mai 1992 in Untersuchungshaft befindlichen - Christian P***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 4 d Vr 6638/92 ein Verfahren wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148, erster Fall, StGB anhängig.

Die bereits einmal vertagte Hauptverhandlung mußte wegen entschuldigten Nichterscheinens eines Zeugen abermals vertagt werden.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 18.Februar 1993 gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Angeklagten gegen den seine Enthaftung ablehnenden Beschluß des Schöffensenates vom 27.Jänner 1993 nicht Folge.

Der Gerichtshof zweiter Instanz begründete seine Entscheidung damit, daß der dringende Tatverdacht der Begehung von elf Betrugsfakten mit einer Mindestschadenssumme von 600.000 S, wie er sich aus der Anklagebegründung ergibt, auf Grund der Aussagen der (in der Hauptverhandlung) bereits vernommenen Zeugen nicht entkräftet sei. Die Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs. 3 Z 3 lit. b und c StPO) ergebe sich aus dem "wahrscheinlich vorliegenden" raschen Rückfall in gleichartige (gewerbsmäßig begangene) Betrugsdelinquenz trotz Verbüßung "beachtlicher" Freiheitsstrafen. Angesichts der massiven Vorstrafen, der Mehrzahl der betrügerischen Angriffe und des nicht unbeträchtlichen Schadens sei die bis zur Entscheidung zweiter Instanz in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von etwa achteinhalb Monaten bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auch nicht offenbar unangemessen.

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich Christian P***** gegen die Annahme der (auch) vom Oberlandesgericht bejahten Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft, nämlich den dringenden Tatverdacht, die Tatbegehungsgefahr und die Annahme einer nicht offenbar unangemessenen Haftdauer.

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Das Oberlandesgericht Wien hat den gegen den Beschwerdeführer nach der derzeitigen Aktenlage bestehenden dringenden Tatverdacht mit zutreffender Begründung bejaht. Dem Einwand, dem "Bemühen" des Angeklagten um Schadensminderung sei zu wenig Augenmerk gewidmet worden, kommt schon angesichts des Umstandes, daß die Verbindlichkeiten des Christian P***** zugegebenermaßen weitgehend unbeglichen aushaften und der Eingangserklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, selbst exequierbare Verbindlichkeiten nicht bezahlen zu wollen (S 5 in ON 65), keine den angenommenen dringenden Tatverdacht entkräftende Bedeutung zu.

Die endgültige Würdigung aller Verfahrensergebnisse bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Vorliegend kommt es allein auf die (gegebene) Verdachtslage an.

Da der Angeklagte nach dem derzeitigen Verfahrensstand - auch unter Bedachtnahme auf seine vier einschlägigen Vorstrafen - eine exzeptionell ausgeprägte Anfälligkeit für vielfältige, gravierende Betrugsdelinquenz erkennen zu lassen scheint, besteht in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß - entgegen der Beschwerde - auf Grund bestimmter Tatsachen auch die Gefahr, daß er auf freiem Fuß erneut strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde (§ 180 Abs. 2 Z 3 lit. b und c StPO). Daß der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr vom Oberlandesgericht ohne Anführung bestimmter Tatsachen mit dem bloßen Hinweis auf "entsprechende Vorverurteilungen" des Angeklagten begründet worden sei, ist nicht aktengetreu.

Unter Zugrundelegung der zahlreichen verfahrensgegenständlichen Betrugsfakten, der inkriminierten Schadenssumme und der erheblichen Vorstrafenbelastung erweist sich bei dem gegebenen gesetzlichen Strafrahmen sowie der Strafschärfungsmöglichkeit des § 39 StGB schließlich auch die Beschwerdebefürchtung einer iS des § 193 Abs. 2 StPO offenbar unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft als nicht fundiert.

Da Christian P***** sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der - im übrigen auch nicht verzeichneten - Beschwerdekosten zu entfallen.

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