OGH 15Os10/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.1993
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00010.9300000.0311.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ruzhdi A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kemalj R* gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreis(nunmehr Landes)Gericht Wr.Neustadt vom 24.November 1992, GZ 9 b Vr 786/9248, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kemalj R* werden zurückgewiesen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Ruzhdi A* und Saban G* wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Kemalj R* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt. Noch in der Hauptverhandlung am 24.November 1992 meldete der genannte Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Am 26.November 1992 erklärte er jedoch dem Justizwachebeamten Bezirksinspektor W*: "Ich will nicht Berufung, ich will Urteil annehmen" (S 50/II), was der Beamte in einem Aktenvermerk festhielt. Am gleichen Tage schrieb er (in seiner Muttersprache) auf einem Wunschzettel an den Vorsitzenden des Geschworenengerichtes: "Ich nehme die Strafe von fünf Jahren an" (S 45 und 51/II). Beide Äußerungen des Angeklagten teilte der Vorsitzende der in der Hauptverhandlung am 24.November 1992 anwesend gewesenen (substituierten) Verteidigerin des Angeklagten R* mit. Ungeachtet dessen brachte nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an ihn der gemäß § 41 Abs. 2 StPO dem Angeklagten beigegebene Verteidiger am 30.Dezember 1992 die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung beim Kreisgericht Wr.Neustadt ein.
Mit der Erklärung in seiner Eingabe an den Vorsitzenden, die mit seiner am gleichen Tage gegenüber dem Justizwachebeamten W* abgegebenen Erklärung, das Urteil annehmen zu wollen, übereinstimmt, hat der Angeklagte R* unmißverständlich seinen Willen bekundet, gegen das Urteil vom 24.November 1992 (nunmehr) kein Rechtsmittel zu ergreifen (EvBl. 1951/280, 1959/356). Hat der Angeklagte aber solcherart auf jedes Rechtsmittel gegen das Urteil unwiderruflich (MayerhoferRieder, StPO3, E 29 bis 31 zu § 285 a) - verzichtet, so ist die in der Folge dennoch von seinem Verteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurückzuweisen, weil ein Verteidiger niemals rechtswirksam ein Rechtsmittel gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Angeklagten einbringen kann (EvBl. 1965/83). Dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, der Angeklagte habe dem Vorsitzenden zwar bekanntgegeben, die Strafe anzunehmen, er habe diese Mitteilung jedoch ohne mit seinem Verteidiger Rücksprache zu halten gemacht und sei sich der Rechtserheblichkeit seiner Vorgangsweise nicht bewußt gewesen, ist zu entgegnen, daß die bestimmte und eindeutige Erklärung des Angeklagten: "Ich nehme die Strafe von 5 Jahren an" mit dem Einlangen bei Gericht Rechtswirksamkeit erlangt hat. Nachfolgende gegenteilige Erklärungen des Verteidigers vermögen an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes nichts zu ändern (vgl. MayerhoferRieder, StPO3, ENr. 29 a zu § 285 a).
In Ansehung der Rechtsmittel des Angeklagten R* war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO sowie §§ 294 Abs. 3 und 296 Abs. 2 StPO spruchgemäß zu entscheiden.