OGH 13Os22/93

13Os22/93Tribunal supérieur10 mars 1993

Texte intégral

OGH 13Os22/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dejan A***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.Dezember 1992, GZ 6 d Vr 8.731/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.Juli 1973 geborene Angeklagte Dejan A***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, SGG schuldig erkannt und nach dem § 12 Abs. 2 SGG unter Anwendung des § 41 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider das Suchtgift Heroin in einer großen Menge durch Verkauf an nachgenannte Personen in Verkehr gesetzt, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrenden Suchtgiftverkäufe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. während eines nicht mehr feststellbaren Zeitraumes, vermutlich im Juni 1992, durch den Verkauf von zumindest 4 Gramm Heroin an unbekannt gebliebene Abnehmer;

2. am 29.Juni 1992 durch den Verkauf von 1 Gramm Heroin an den abgesondert verfolgten Thomas H***** sowie am 10.Juli 1992 durch den Verkauf von zumindest 20 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Hubert L*****.

Nur gegen den Schuldspruch wegen Inverkehrsetzens von 20 Gramm Heroin am 10.Juli 1992 durch Verkauf an Hubert L***** wendet sich der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus den aktenkundigen Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Belastungszeugen Hubert L*****, die das Erstgericht keineswegs ungewürdigt gelassen hat (US 5 Mitte), keine erheblichen Bedenken gegen die dem angefochtenen Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Nichtigkeitsbegründende ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der schöffengerichtlichen Tatsachenfeststellungen sind bei einer Prüfung der Aktenlage anhand der Rechtsmitteleinwendungen nicht aufgekommen.

Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (§ 12 Abs. 2, erster Fall, SGG) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt an sich die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Feststellung (US 2, 4 und 6) übergeht, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der schuldspruchgegenständlichen strafbaren Handlungen, die zumindest in einem Fall auch für sich allein als Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SGG zu beurteilen wären, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB).

Aber auch der der Sache nach eingewendete Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO liegt nicht vor. Aus den Urteilsausführungen (US 4) ergibt sich, daß sich die Tatrichter auch insoweit auf das Geständnis des Angeklagten berufen haben, der sich in Kenntnis des Anklagevorwurfes schuldig bekannte (S 313) und nur den Verkauf von 20 Gramm Heroin an Hubert L***** bestritt. Er hat ferner (sinngemäß) zugegeben, ohne Beschäftigung und ohne Geld gewesen zu sein. Er habe sich von Luzi G***** überreden lassen, "diese Sachen (so lange) zu machen", bis er durch die solcherart erzielten, zumindest für längere Zeit fortlaufenden Einnahmen eine Autoreparatur finanzieren könnte (S 185, 189, 314). Diese Begründung reicht nach Lage des Falles zur Annahme jener tasächlichen Umstände aus, die in rechtlicher Hinsicht die Unterstellung der Tat unter den Qualifikationstatbestand des § 12 Abs. 2, erster Fall, SGG rechtfertigen. Zweifel an der Lösung der Beweisfrage aber (vgl. S 6, vierter Absatz, der Rechtsmittelschrift) können auch im Rahmen einer Mängelrüge nicht geltend gemacht werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dejan A***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 a Z 2 iVm § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt.

Der Kostenausspruch beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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