Texte intégral
OGH 4Ob1017/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula H*****, vertreten durch Dr.Stefan Varga und Dr.Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch DDr.Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, Widerruf und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 80.000,- Revisionsinteresse S 20.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.November 1992, GZ 14 R 141/92-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der Frage der Beweislast für die Unrichtigkeit der beanstandeten Äußerung kommt nur dann Bedeutung zu, wenn die Tatsacheninstanzen keine Feststellungen treffen können; hier aber haben sie positiv festgestellt, daß die Klägerin tatsächlich gedopt war.
Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob jemand herabsetzende Äußerungen aufstellen darf, ohne die Beweise dafür zugänglich zu machen, ist sie auf die Feststellungen zu verweisen, wonach ohnehin auf ihr Verlangen mehrere Überprüfungen des ersten Befundes vorgenommen wurden, die immer zum gleichen Ergebnis geführt haben. Auch trifft es nicht zu, daß der Beklagte weitere Überprüfungen, insb durch Vernichtung der Harnprobe, verhindert hätte.