OGH 5Nd1/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard Kalsow, Handelsvertreter, Försterweg 7, D-8501 Rückersdorf, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch, Dr.Wolfgang Flucher und Dr.Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Josef Schellner, Pensionist, Gersthoferstraße 142/IV/25, 1180 Wien, vertreten durch Dr.Peter Prybila, Rechtsanwalt in Wien, wegen der Herstellung eines Parkplatzes (Streitwert S 70.000,-), über den Antrag der klagenden Partei, an Stelle des zuständigen Bezirksgerichtes Döbling zur Verhandlung und Entscheidung dieser zum AZ 7 C 1666/92g anhängig gewordenen Rechtssache das Bezirksgericht Klagenfurt zu bestimmen, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger erhob beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten die auf Zuhaltung der vertraglich übernommenen Verpflichtung, auf einem Grundstück im Gerichtsbezirk Klagenfurt einen Parkplatz herzustellen, gerichtete Klage. Er habe vom Beklagten einen Wohnungseigentumsanteil an der Liegenschaft gekauft. Seiner im Vertrag übernommenen Verpflichtung, einen Abstellplatz für einen Personenkraftwagen auf dem Grundstück herzustellen und dem Kläger zur Verfügung zu stellen, komme der Beklagte nicht nach.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, weil er in der Eigentumswohnung seinen Zweitwohnsitz habe, ein Zeuge in Kärnten wohnhaft und ein Lokalaugenschein beantragt sei und allenfalls die Einvernahme weiterer im Wohnungseigentumshaus wohnender Zeugen erforderlich werden könnte.
Der Beklagte spricht sich gegen die Delegierung aus und verweist auf sein Alter. Die Zureise nach Klagenfurt sei ihm nicht zumutbar.
Die Delegierung gegen den Einwand einer Prozeßpartei setzt voraus, daß ihre Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten beider Parteien gegeben ist (Stohanzl, ZPO14 E 12 zu § 31 JN). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, der Beklagte in Wien. Ob ein Ortsaugenschein vorzunehmen ist, steht noch nicht fest. Der vom Kläger zum Beweis als Zeuge geführte Notar könnte auch vor dem ersuchten Richter vernommen werden. Nach dem Stand des Verfahrens können Gründe überwiegender Zweckmäßigkeit der Durchbrechung der Zuständigkeitsvorschriften durch Delegation nicht angenommen werden.