Texte intégral
OGH 1Nd25/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Helga L***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.August 1992, 1 Nd 25/92, wird dahin ergänzt, daß zur Entscheidung über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 14. Juli 1992, 1 Nc 21/92-4, das Oberlandesgericht Wien bestimmt wird.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß vom 25.August 1992 wurde das Landesgericht St.Pölten zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache gemäß § 9 Abs. 4 AHG als zuständig bestimmt. Dabei wurde versehentlich übergangen, daß das von der Antragstellerin angegangene Landesgericht Linz - wiewohl gemäß § 9 Abs. 4 AHG ausgeschlossen - über den Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenshilfe entschieden und die Antragstellerin dagegen Rekurs erhoben hat. Es ist daher vorerst das Oberlandesgericht Wien als in Betracht kommendes Gericht zweiter Instanz zur Entscheidung über diesen Rekurs als zuständig zu bestimmen.
Der Beschluß vom 25.August 1992 bedarf darüber hinaus keiner Änderung, weil dem Rekurs gemäß § 9 Abs. 4 AHG stattzugeben sein wird, sodaß das Landesgericht St.Pölten sodann über diesen Antrag zu befinden haben wird.