OGH 6Ob595/92

6Ob595/92Tribunal supérieur25 nov. 1992

Texte intégral

OGH 6Ob595/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marietta S*****, vertreten durch Dr.Hellmuth Boller und Dr.Günter Langhammer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Gertrude W*****, und 2.) Mag.Oswald W*****, beide vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 24.032,33 samt Anhang, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Mai 1992, GZ 48 R 219/92-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 11.Dezember 1991, GZ 9 C 371/91y-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens findet nicht statt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist Mieterin der Wohnung top.Nr.***** im Haus *****. Die beiden Beklagten sind nunmehr je zur Hälfte Eigentümer dieser Liegenschaft. Die Mietzinseinnahmen in den Jahren 1984 bis 1986 kamen aufgrund der damals anderen Miteigentumsverhältnisse der Erstbeklagten zu 29 %, dem Zweitbeklagten zu 50 % zu.

In dem zu 8 Msch 31/87 des Erstgerichtes durchgeführten Verfahren wurde gemäß § 44 MRG festgestellt, daß durch überhöhte Zinsvorschreibungen das gesetzlich zulässige Zinsausmaß im Zeitraum April 1984 bis September 1986 um insgesamt S 24.032,33 überschritten wurde.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die beiden Beklagten je zur Hälfte zur Rückzahlung der zuviel bezahlten Mietzinse zu verpflichten.

Das Erstgericht stellte fest, daß die Klägerin die im angeführten Zeitraum mit insgesamt S 24.032,33 überhöht vorgeschriebenen Mietzinse jeweils pünktlich bezahlt habe und verurteilte entsprechend jenen Anteilen, für die die Erstbeklagte (29 %) und der Zweitbeklagte (50 %) zu haften haben, diese zur Rückzahlung von S 7.009,38 und S 12.016,16 je samt Anhang und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 5.006,79 samt Anhang ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge, hob das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision (gemeint wohl der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) zulässig sei, weil es die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO für gegeben erachtete.

Der vorliegende Rekurs der Klägerin ist unzulässig. Der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes widerspricht dem Gesetz.

Nach § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses nach Abs 1 Z 2 (Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht) nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 die Revision zulässig ist. Nach dessen Abs 2 ist aber die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Dies trifft hier zu. Da auch kein Ausnahmefall nach Abs 3 vorliegt - geltend gemacht wird ein Kondiktionsanspruch - ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig.

Die Klägerin hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels ebenso selbst zu tragen wie die Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortung, mit der sie die Unzulässigkeit des Rekurses der Klägerin nicht geltend gemacht haben.

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