OGH 6Ob557/92

6Ob557/92Tribunal supérieur25 nov. 1992

Texte intégral

OGH 6Ob557/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Franz P*****, vertreten durch Dr.Hansjörg Mader und Dr.Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Fremdenverkehrsverband F*****, 2. Fremdenverkehrsverband T*****, 3. Gemeinde F***** und 4. Gemeinde T*****, alle vertreten durch Dr.Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 983.787,18 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 13.Juni 1991, GZ 17 Cg 441/90-17, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 25.Juni 1991 (ON 19) ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Jänner 1992, AZ 3 a R 634/91 (ON 29), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird stattgegeben und das angefochtene Berufungsurteil in seinem abändernden Teil im Sinne einer vollständigen Wiederherstellung des Urteils erster Instanz abgeändert.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 89.167,30 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahren (darin enthalten an Barauslagen 24.000 S und an Umsatzsteuer 10.861,21 S) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zwei benachbarte ***** politische Gemeinden und ihre beiden Tourismusverbände hatten sich zum gemeinsamen Betrieb von Sportanlagen eines 1978 errichteten und 1982 erweiterten Sportzentrums unter der Bezeichnung "Bädergemeinschaft......(es folgen die Namen der beiden Gemeinden)" zusammengeschlossen. Die Beteiligungsquote der beiden politischen Gemeinden beträgt je drei Achtel, die des einen Tourismusverbandes 13/80 und die des anderen 7/80. Im Rahmen dieser Bädergemeinschaft errichteten sie auf Gründen ihrer Mitglieder unter anderem ein Hallen- und Freischwimmbad samt Garderrobetrakten.

Eine GesmbH Co KG hatte ihrerseits unter anderem Tennishalle und Tennisfreiplätze in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit den übrigen Sportanlagen errichtet, die Einrichtungen der Bädergemeinschaft in Pacht genommen und das gesamte Sportzentrum betrieben. Diese Betreibergesellschaft bot Interessenten Tennispauschalarrangements an. Sie verfolgte die Idee, ihr Angebot durch die Möglichkeiten eines Fitneß-Studios noch anziehender zu gestalten.

Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft entwickelte diese Idee gegenüber den Vertretern der in der Bädergemeinschaft zusammengefaßten juristischen Personen und gewann andererseits einen Bautechniker für das Vorhaben, das im Interesse der Betreibergesellschaft, der Bädergemeinschaft und des potentiellen Studioinhabers zusätzliche Kunden anzulocken versprach.

Die Bädergemeinschaft hatte ein (Verwaltungs) Gremium gebildet, in das jedes Mitglied einen Vertreter entsandte. Dieses Gremium hatte Vertrags- und sonstige bedeutsamere rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Mitglieder der Bädergemeinschaft zu deren Beschlußfassung vorzubereiten und durch den Vorsitzenden rechtswirksam zustande gekommene Beschlüsse verwaltungsmäßig auszuführen.

1985 zog das Gremium der Bädergemeinschaft den Geschäftsführer der Betreibergesellschaft nicht nur zu ihren Sitzungen zu, sondern überließ ihm teilweise auch die Ausführung von Gemeinschaftsbeschlüssen. Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft schloß so mit Deckung des Gremiums "kleinere Geschäfte des täglichen Lebens" namens der Bädergemeinschaft ab.

Am 28.August 1985 hielt die Bädergemeinschaft eine Ausschußsitzung ab, an der auch der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft und der von diesem für das Studio interessierte Bautechniker teilnahmen. Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft entwickelte den Vorschlag, daß die Bädergemeinschaft als Bauherrin durch Zubau auf den Terrassen ihres Freibadkabinentraktes die Räumlichkeiten zur Unterbringung eines Fitneß- und Bodybuilding-Centers errichten lasse, die mit rund 1,5 Mio S veranschlagten Baukosten aber nur mit einem Teilbetrag von 400.000 S selbst aufbringe, während die restlichen Baukosten der Bautechniker trage, der das Studio pachten werde und dem die vom ihm getragenen Baukosten als Pachtzinsvorauszahlung angerechnet würden; die Bädergemeinschaft sollte mit dem Bautechniker einen Pachtvertrag abschließen, der Bautechniker seinerseits aber hätte mit der Betreibergesellschaft eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, weil ohne Zustimmung der Betreibergesellschaft als Pächterin der Schwimmanlagen keine Verpachtung des zu errichtenden Studios an den Bautechniker zulässig gewesen wäre. Der Bürgermeister einer der beiden politischen Gemeinden wies dazu ausdrücklich darauf hin, daß die finanzielle Belastung der Gemeinde von ihrem Gemeinderat gesondert beschlossen werden müßte. Der Bautechniker erklärte sich zur unverzüglichen Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde bereit.

In dieser Ausschußsitzung vom 25.August 1985 erhielt der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft den Auftrag zur Abfassung eines schriftlichen Pachtvertragsentwurfes, über den die Gemeinderäte und die Ausschüsse der Fremdenverkehrsverbände zu beschließen haben würden.

Bereits vor dieser Sitzung vom 25.August 1985 hatte der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft mit dem Bauchtechniker das Projekt des Fitneß-Studios auf der Grundlage besprochen, daß die Betreibergesellschaft die Benützung des Studios in ihre Pauschalarrangements aufnehme und der Bautechniker als Studiopächter über die Betreibergesellschaft gesicherte Einnahmen beziehe, aus denen er die Annuitätenzahlungen (auf die zur Finanzierung der Bauführung erforderlichen Darlehen) leisten werde können. Damals konnte die Betreibergesellschaft bei steigenden Gäste- und Kundenzahlen auf einen guten Geschäftsgang hinweisen.

Der Bautechniker führte auch in der Folge alle Gespräche zum vorgesehenen Bestandvertrag mit der Bädergemeinschaft im wesentlichen mit dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft. An Gemeinderatssitzungen oder Sitzungen von Ausschüssen der Fremdenverkehrsverbände nahm er nicht teil.

Sowohl dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft als auch dem Bautechniker war während der Vertragsverhandlungen klar, daß es zum wirksamen Abschluß eines Pachtvertrages zwischen der Bädergemeinschaft und dem Bautechniker entsprechender Beschlüsse der Gemeinderäte und der Fremdenverkehrsverbände bedürfte. Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft und der Bautechniker gingen auch übereinstimmend von der Notwendigkeit einer schriftlichen Festlegung der einzelnen Vertragspunkte aus.

Für den Abschlußwillen des Bautechnikers war eine Garantie der Betreibergesellschaft wesentlich, daß über die Aufnahme der Studioleistungen in die Pauschalarrangements der Betreibergesellschaft diese ihm wöchentlich fixe Einnahmen zufließen lasse. Auf dieser Grundlage erkundigte sich der Bautechniker beim Geschäftsführer der Betreibergesellschaft nach den Auswirkungen eines etwaigen Konkurses der Betreibergesellschaft. Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft antwortete hierauf dem Bautechniker, daß dieser in einem solchen Fall "sicherlich die nach dem Konkurs liegenden Pachtzinsvorauszahlungen zurückbekommen" würde; für eine Betriebseinstellung durch die Betreibergesellschaft gelte sinngemäß gleiches.

Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft erwähnte diese seine dem Bautechniker gegenüber abgegebene Äußerung noch vor der Pachtvertragsunterzeichnung gegenüber dem Gremium der Bädergemeinschaft. Es konnte aber nicht festgestellt werden, daß das Gremium dies auch inhaltlich gebilligt hätte. Ebensowenig ist festgestellt worden, warum diese mündliche Absprache im schriftlichen Pachtvertrag keinen Niederschlag gefunden hat, zu dem der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft auftragsgemäß den Entwurf verfaßte und den der Bautechniker auch nach Durchsicht unterfertigte.

Dem Pachtvertrag im Sinne des vom Geschäftsführer der Betreibergesellschaft errichteten schriftlichen Entwurfes stimmten sämtliche Mitglieder der Bädergemeinschaft als Verpächter zu, und zwar durch Ausschlußbeschlüsse der beiden Fremdenverkehrsverbände vom 12. September und 22.Oktober 1985 und durch die Gemeinderatsbeschlüsse vom 26.September und 4.November 1985.

Nach dem Inhalt der dann mit 10.Jänner 1986 datierten Vertragsurkunde sind die Bädergesellschaft, bestehend aus den beiden politischen Gemeinden und den beiden Fremdenverkehrsverbänden, als Verpächter und der Bautechniker als Pächter ausgewiesen, als Bestandgegenstand das auf dem Dach der Freibadumkleiden zu errichtende Fitneß- und Bodybuilding-Center, der jährliche Pachtschilling mit 110.000 S, der für zehn Jahre zuzüglich Umsatzsteuer bis längstens 1.Jänner 1986 zu zahlen war; das Pachtverhältnis sollte mit Fertigstellung des Fitneß- und Bodybuilding-Centers, spätestens aber mit 1.Jänner 1986 beginnen und auf unbestimmte Zeit eingegangen sein. Die Verpächter verzichteten auf eine Kündigung bis 31.Dezember 1995. Die Verpächter sollten allerdings zur sofortigen Vertragsaufhebung unter anderem dann berechtigt sein, wenn der Pächter den Betrieb des Fitneß- und Bodybuilding-Centers ohne zwingenden Grund gänzlich einstellt und trotz Aufforderung seitens der Verpächter mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat nicht wieder aufnehmen sollte. Nach einer mit 10.Jänner 1986 datierten schriftlichen Vertragsergänzung verzichtete der Pächter in gleicher Weise auf eine Kündigung. Er bedingte sich im Gegensatz zu den Verpächtern kein Vertragsaufhebungsrecht für vertraglich bestimmte Fälle aus (insbesondere nicht für den mit dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft erörterten Konkursfall). Die Verpächter räumten dem Pächter die Option auf eine Vertragsverlängerung auf weitere 10 Jahre gegen einen jährlichen Pachtzins von 1 S zuzüglich Umsatzsteuer ein. Der Pächter übernahm ausdrücklich eine Betriebspflicht für den öffentlichen Betrieb vom 15.Mai bis 30.September und vom 1.Dezember bis zum 1.Samstag nach Ostern zu den üblichen Öffnungszeiten. Eine Abänderung des Vertrages sollte zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterschrift beider Vertragspartner bedürfen. In einem abschließenden Vertragspunkt wurde festgehalten, daß das Zustandekommen des Pachtvertrages vom ausdrücklichen Einverständnis der Betreibergesellschaft abhänge.

In einer weiteren, nicht datierten Urkunde erklärten die Vertragsteile zur Pachtzinsvereinbarung, daß "die Höhe des Pachtzinses und als Folge daraus natürlich auch die Höhe der Pachtvorauszahlung auf zehn Jahre davon abhängt, wie hoch letztlich die Gesamtbaukosten netto des zu errichtenden Fitneß- und Bodybuilding-Centers sein werden (Gesamtbaukosten netto abzüglich 400.000 S netto = Pachtvorauszahlung auf zehn Jahre. Die 400.000 S stellen den Eigenmittelanteil netto der Bädergemeinschaft.....dar).

Errichter und Eigentümer des Fitneß- und Bodybuilding-Centers ist in

jedem Fall die Bädergemeinschaft..... Bei Unterschreitung der

geschätzten Investitionskosten ohne Einrichtung von 1,5 Mio S bleibt

der Eigenmittelanteil der Bädergemeinschaft..... bei 400.000 S. Dies

gilt auch bei einer Überschreitung der Investitionskosten, sodaß das

Risiko höherer Investitionskosten wie geplant zu Lasten des

......."(Pächters)"..... in Form einer dann erhöhten

Pachtvorauszahlung geht. Im umgekehrten Fall hat

Herr....."(Pächter)"...... den Nutzen, in dem eine niederere

Nettoinvestitionssumme eine niederere Pachtvorauszahlung wie derzeit vertraglich vorgesehen erwirkt."

Diese berichtigende Vertragsauslegung entsprach dem Gemeinderatsbeschluß der einen politischen Gemeinde vom 26.September 1985. Es konnte aber nicht festgestellt werden, daß diese Vertragsberichtigung und die das Kündigungsrecht des Pächters betreffende Vertragsergänzung jeweils einer Beschlußfassung in den zuständigen Organen der einzelnen Mitglieder der Bädergemeinschaft unterzogen worden wäre. Die Zusatzvereinbarung wurde aber im Interesse der Bädergemeinschaft auf Anregung ihres Gremiums mit dem Pächter geschlossen.

Die vom Geschäftsführer der Betreibergesellschaft dem Bautechniker gegenüber abgegebenen Erklärungen über die Folge eines Konkurses der Betreibergesellschaft waren in den Gemeinderatssitzungen und Ausschüssen der Fremdenverkehrsverbände nicht zur Sprache gekommen.

Im Zusammenhang mit dem zwischen der Bädergesellschaft und dem Bautechniker geschlossenen Bestandvertrag legten auch die Betreibergesellschaft und der Studio-Pächter ihre Vertragsbeziehungen schriftlich fest. Das zeitliche Verhältnis dieses Vertragsabschlusses zum Bestandvertrag ist nicht feststellbar.

Die Betreibergesellschaft erklärte ihr ausdrückliches Einverständnis zum Pachtvertrag, unterwarf diese Zustimmungserklärung aber einer Reihe von "Bedingungen" zur Betriebsführung durch den Studio-Pächter. Das Vertragsverhältnis zwischen der Betreibergesellschaft und dem Studio-Pächter war auf die Dauer des Bestandverhältnisses des Studio-Pächters mit der Bädergemeinschaft abgestellt. Der Vertrag enthielt unter anderem Regelungen über die Benützung der Studioanlagen durch Tennispauschalgäste der Betreibergesellschaft und über das hiefür von der Betreibergesellschaft an den Studiopächter zu zahlende Pauschalentgelt.

Der Bautechniker rechnte nach dem mit dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft geführten Gespräch mit einem festen Jahresertrag aus der Einbeziehung des Fitneß-Studios in die Pauschalarrangements der Betreibergesellschaft von 200.000 S.

Die Mitglieder der Bädergemeinschaft leisteten den vereinbarten Baukostenbeitrag von 400.000 S. Der Bautechniker überwies zur Finanzierung des Baues der Studioräumlichkeiten mehr als 1,7 Mio S auf das Konto der Bädergemeinschaft zwecks Begleichung der Forderungen der Bauprofessionisten und zahlte direkt an solche nahezu 300.000 S. Für die Studioeinrichtung mußte der Bautechniker rund 1 Mio S aufbringen.

Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft übersandte im Rahmen seiner für die Bädergemeinschaft ausgeübten Funktionen an den Bautechniker die mit 31.Oktober 1986 datierte "Pachtabrechnung". Diese wies (ohne Berücksichtigung der vom Pächter unmittelbar an Professionisten geleisteten Zahlungen)

"Gesamtbaukosten" von 1,715.067,96 S,

Finanzierungsleistungen der

Bädergemeinschaft von 400.000,-- S,

daher einen Nettopachtschilling von 1,315.067,96 S

und einen Bruttopachtbetrag von 1,459.725,47 S

aus.

Diese Abrechnung blieb unbeanstandet.

Der Studiopächter eröffnete zu Beginn des Jahres 1986 den Studiobetrieb. Der Geschäftsgang war zunächst zufriedenstellend; der Studiopächter erzielte über die Pauschalarrangements der Betreibergesellschaft die erwarteten 200.000 S jährlich. 1989 erzielte der Studiopächter über die Pauschalarrangements der Betreibergesellschaft keine Einkünfte mehr. Im Herbst 1989 stellte der Studiopächter den gewerbsmäßigen Betrieb des Studios ein.

Am 24.Juli 1990 wurde über das Vermögen der Betreibergesellschaft der Konkurs eröffnet. Mit konkursgerichtlichem Beschluß vom 6.September 1990 wurde die Schließung des von der Gemeinschuldnerin betriebenen Unternehmens genehmigt. Die Bädergesellschaft übernahm die an die Gemeinschuldnerin verpachtet gewesenen Schwimmbadeinrichtungen wieder in Eigenregie. Ein Fremdenverkehrsverein pachtete die Tennisanlagen gegen einen geringen Pachtschilling. Mit Vertrag vom 7.März 1991 kaufte eine Gesellschaft mbH das von der Gemeinschuldnerin betriebene Unternehmen.

Der Bautechniker kündigte der Bädergemeinschaft mit seinem, dieser am

30. August 1989 zugegangenen Schreiben vom 28.August 1989 den über das

Fitneß-Studio geschlossenen Bestandvertrag zum 31.Dezember 1989 auf

und forderte die Rückzahlung von 60 % der mit 1,1 Mio S netto

bezifferten Pachtvorauszahlung für 10 Jahre, also 660.000 S zuzüglich

20 % Umsatzsteuer. Zur Erklärung führte der Pächter in seinem

Kündigungsschreiben aus, daß er "keinen anderen Weg als den der

Kündigung gesehen habe, was im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen

Situation der......"(Betreibergesellschaft)".......zu sehen ist,

wobei eine Haftung der Bädergemeinschaft für

das......Tenniscamp.....nicht zu erwarten ist".

Die Bädergemeinschaft wies diese Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsverzicht zurück.

Mit der am 22.August 1990 angebrachten Klage begehrte der Bautechniker von den vier Mitgliedern der Bädergemeinschaft als Rückzahlung der für die Zeit nach Auflösung des Pachtvertrages geleisteten Vorauszahlungen - nach Klagsausdehnung - einen Betrag von 983.787,18 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und 12 % Zinsen seit 1. Jänner 1990 zur ungeteilten Hand.

In der Klage, deren Gleichschrift am 7.September 1990 zugestellt wurde, berief sich der Kläger auf seine Aufkündigung zum 31.Dezember 1989, erklärte aber vorsorglich nochmals die Vertragsauflösung, "weil dem Kläger durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der....GmbH Co KG wie auch aus anderen wichtigen Gründen die Fortführung des Pachtverhältnisses nicht mehr zumutbar" sei. Nach dem Standpunkt des Klägers sei auch den Beklagten klar gewesen, daß der Kläger als Studiopächter wirtschaftlich von der Betreibergesellschaft abhängig gewesen sei; der Kläger hätte sich deshalb ausbedungen, nur für die Dauer seiner Zusammenarbeit mit der Betreibergesellschaft an den Pachtvertrag mit den Beklagten gebunden sein zu wollen. Dies sei auch selbstverständliche Vertragsgrundlage aller vom Kläger geschlossenen Vereinbarungen gewesen. Eine Aufrechterhaltung des Pachtvertrages sei dem Kläger nach dem Konkurs der Betreibergesellschaft wirtschaftlich nicht mehr zumutbar.

Die Beklagten bestritten jedes ausdrücklich vereinbarte Vertragsaufhebungsrecht des Klägers ebenso wie den Wegfall einer Vertragsgrundlage und die Voraussetzungen für eine nicht ausdrücklich vereinbarte vorzeitige Vertragsaufhebung und wendeten den vereinbarten Kündigungsverzicht ein.

Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Es hatte im Gegensatz zum Berufungsgericht die eingangs wiedergegebenen Erklärungen des Geschäftsführer der Betreibergesellschaft gegenüber dem Kläger im Zuge der Vertragsverhandlungen über die Folgen eines Konkurses der Betreibergesellschaft nicht als erwiesen angenommen. Es erachtete eine ordentliche Kündigung des Bestandverhältnisses - welches richtig als Geschäftsraummiete zu qualifizieren und deshalb nur gerichtlich aufkündbar gewesen wäre - zufolge wirksam vereinbarten Kündigungsverzichtes als rechtsunwirksam und eine außerordentliche Vertragsaufhebung als unberechtigt, weil die Kalkulationen und Motive des Klägers auch nicht stillschweigend zur Bedingung für die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses gemacht worden seien.

Das Berufungsgericht änderte nach teilweiser Beweiswiederholung das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache im klagsstattgebenden Sinn ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

In rechtlicher Beurteilung folgerte das Berufungsgericht, das vom Prozeßgericht erster Instanz zutreffend als Miete gewertete Bestandverhältnis könne ungeachtet vereinbarter Unkündbarkeit aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Der festgestellte Geschäftsrückgang und der anschließenden Konkurs der Betreibergesellschaft stellten für den Kläger einen derartigen wichtigen Grund dar: Der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft, der bei den Vertragsverhandlungen gegenüber dem Kläger als ausführendes Organ der Bädergemeinschaft aufgetreten sei, habe die für den Kläger wesentliche Kalkulation gekannt und die als Zugeständnis zu wertende Erklärung über eine Rückzahlung von Bestandzinsvorauszahlungen im Fall des Konkurses der Betreibergesellschaft gemacht. Diese Erklärungen habe der Geschäftsführer der Betreibergesellschaft als unmittelbarer Vertreter der Beklagten mit Wirkung für diese abgegeben. Die Vertragsaufhebungserklärung des Klägers sei aus trifftigen Gründen und ohne Bindung an vereinbarte Kündigungsfristen oder -termine zu einem angemessenen Zeitpunkt wirksam erfolgt. Der Kläger sei daher zur Rückforderung der für die Zeit nach Vertragsauflösung geleisteten Bestandzinsvorauszahlungen berechtigt. Für die Rückzahlung hafteten die Beklagten zur ungeteilten Hand, weil die Bestandzinsvorauszahlungen an die Beklagten auf einem einheitlichen Vertrag beruhten. Daß der Kläger das Bestandobjekt - wenn auch nicht zu Erwerbszwecken - auch noch nach dem von ihm erklärten Auflösungszeitpunkt benützt habe, ändere an der Vertragsaufhebung nichts und könnte die Beklagten nur zur Forderung eines Benützungsentgeltes berechtigen; eine derartige Forderung hätten die Beklagten aber im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Der Höhe nach sei die Bestandzinsvorauszahlung im Berufungsverfahren nicht mehr strittig gewesen.

Die Beklagten fechten das abändernde Berufungsurteil mit dem auf Wiederherstellung des klagsabweislichen erstinstanzlichen Urteils zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Der Kläger erachtet die Revisionszulässigkeitsvoraussetzung nach § 502 Abs 1 ZPO als nicht gegeben und strebt im übrigen die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Die Revision ist wegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Lösung der Zurechnungsfragen und der zuordnenden Wertung des Konkurses der Betreibergesellschaft in den Risikobereich der Bestandgeber oder des Bestandnehmers zulässig.

Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die gerügten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Rechtsrüge ist aber stichhältig:

Dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft wurde mit dem Auftrag zur Ausarbeitung eines schriftlichen Vertragsentwurfes durch die Bädergemeinschaft bestenfalls ein Verhandlungsmandat, aber keine Abschlußvollmacht erteilt. Das festgestellte Bewußtsein des Klägers über die Notwendigkeit schriftlicher Festlegung der einzelnen Vertragspunkte und einer von sämtlichen vier juristischen Personen des öffentlichen Rechts (durch deren zuständige Organe) zu beschließenden Zustimmung zum Vertragsabschluß schließt jedes Vertrauen des Klägers auf eine dem Geschäftsführer der Betreibergesellschaft erteilte Anscheinsvollmacht aus. Was nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wurde, durfte der Kläger nicht als ausdrücklich vereinbarten Vertragsinhalt annehmen.

Die Äußerungen des Geschäftsführer der Betreibergesellschaft mögen beim Kläger irrige Vorstellungen über die für seinen Abschlußwillen erheblichen Rechtsfolgen des Ausbleibens bestimmter von ihm kalkulierter Erträgnisse hervorgerufen haben und er mag eine solche Irrtumserweckung den Beklagten zurechnen; er hat aber die von ihm unterstellte Vertragsauflösung in dem fast 5 Jahre nach dem Vertragsabschluß eingeleiteten Rechtsstreit nicht auf Vertragsaufhebung wegen Irrtums gestützt.

Erklärungen des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft, denen der Kläger günstigstenfalls ein seitens der Beklagten erklärtes Verhandlungsmandat ohne Abschlußvollmacht zubilligen durfte, kann der Kläger den Beklagten nicht als deren rechtsgeschäftliche Erklärungen zurechnen.

Kann aber die vom Kläger seinem Begehren unterstellte Rückzahlungsverpflichtung nicht als vertraglich vereinbart gelten, dann auch nicht eine dazu schlüssig vereinbarte Vertragsaufhebungsbefugnis.

Der aufrechte Bestand einer mit der Betreibergesellschaft über die Kundenzuführung abgeschlossenen Vereinbarung und die tatsächliche Rentabilität im Sinne einer solchen Vereinbarung mag für den Kläger ein bestimmender Kalkulationsgrund für seinen Vertragsabschlußwillen gewesen sein, blieb aber mangels Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Vertragsinhalt bloßes Motiv. Die enttäuschten Erwartungen eines auf bestimmte Weise durch Zusammenarbeit mit einem Dritten geförderten Geschäftsganges fallen daher ausschließlich in die Sphäre des Klägers, der daraus keine Folgerungen für den Fortbestand des beiderseits für zehn Jahre unkündbar eingegangen Bestandverhältnisses zu ziehen vermag, zumal mit einem Ausfall der über die zur Zeit des Vertragsabschlusses expandierende Betreibergesellschaft erhofften Geschäftserträge zwar nicht als wahrscheinlich zu rechnen gewesen ist, er aber trotzdem nicht als unvorhersehbar angesehen werden durfte.

Eine wie immer rechtlich zu wertende wirtschaftliche "Verquickung" bestand zwar zwischen der Betreibergesellschaft und dem Kläger, nicht aber zwischen der Betreibergesellschaft und den Beklagten.

In Stattgebung der Revision war das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht durch unbekämpft gebliebene Teilabweisung im Zinsenpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen war, wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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