OGH 6Ob611/92

6Ob611/92Tribunal supérieur29 oct. 1992

Texte intégral

OGH 6Ob611/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Kindes Daniela N*****, ***** in Obsorge des Vaters Gerald N*****, ***** in Verfolgung der Unterhaltsansprüche gegen die Mutter Karin M*****, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien ***** als Einhebungskuratur, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9. März 1992, GZ 10 P 228/90-66, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.Juli 1992, AZ 44 R 255/92 (ON 72), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wird stattgegeben. Die angefochtene Rekursentscheidung und der erstinstanzliche Beschluß werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung rückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Das pflegebefohlene Mädchen kam als eheliches Kind zur Welt. Die Ehe seiner Eltern wurde mit Beschluß vom 15.Juli 1987 gemäß § 55 a EheG geschieden. Das Kind blieb im Sinne einer Vereinbarung der Eltern in der alleinigen Obsorge seines Vaters. Die Mutter hatte sich in der im Ehescheidungsverfahren getroffenen Vereinbarung zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für ihre Tochter von 1.450 S verpflichtet, wobei ausdrücklich ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von ca 6.500 S und das Fehlen konkurrierender Sorgepflichten zugrunde gelegt worden war. Tatsächlich war aber die Ende Dezember 1963 geborene Mutter für zwei Söhne aus ihrer ersten Ehe, den im Dezember 1979 geborenen Mario und den im Dezember 1980 geborenen Philipp-Rene, unterhaltspflichtig, die beide in der alleinigen Obsorge ihres Vaters standen. Im April 1987 ging die Mutter eine dritte Ehe ein und gebar am 16.März 1989 eine weitere Tochter. Die Mutter bezog bis Mai 1989 Mutterschutzgeld und im Anschluß daran Karenzgeld. Einem Unterhaltsenthebungsantrag der Mutter gab das Pflegschaftsgericht nur teilweise statt und setzte ihre monatliche Unterhaltsverpflichtung für ihre Tochter aus zweiter Ehe für die Zeit ab 12.Mai 1989, nunmehr unter Bedachtnahme auf deren drei konkurrierende Sorgepflichten und unter Zugrundelegung eines monatlichen Bezuges an Karenzgeld von rund 8.500 S, auf 1.100 S monatlich herab (ON 44).

Am 4.Februar 1992 erklärte die Mutter einen Unterhaltsherabsetzungsantrag zu gerichtlichem Protokoll. Sie behauptete, seit 16.März 1990 nur noch vom Arbeitsamt eine Sondernotstandshilfe von täglich 202,90 S zu beziehen; sie sei nach wie vor für die drei Halbgeschwister des aus ihrer zweiten Ehe stammenden Mädchens gesetzlich sorgepflichtig. Nach dem weiteren Antragsvorbringen lebte das damals knapp vor der Vollendung seines dritten Lebensjahres stehende Kind aus der dritten Ehe in ihrem Haushalt und sei auch von ihr gepflegt und erzogen worden.

Das achtjährige Mädchen aus der zweiten Ehe seiner Mutter sprach sich durch seinen Einhebungskuratur gegen das Begehren der Mutter aus. Es vertrat die Ansicht, daß der Mutter ab 16.März 1992, an welchem Tag das aus der dritten Ehe stammende Mädchen sein drittes Lebensjahr vollendet haben würde, wieder eine Arbeitsannahme zugemutet werden könnte. Zu den Pflegeverhältnissen des aus der dritten, aufrechten Ehe der Mutter stammenden Kindes nahm das durch den Einhebungskuratur vertretene Mädchen in keiner Weise Stellung.

Das Pflegschaftsgericht gab dem Unterhaltsenthebungsantrag der Mutter für die Zeit vom 1.August 1991 bis 16.März 1992 statt und behielt sich die Entscheidung im übrigen (für die Zeit ab 17.März 1992) einer weiteren Beschlußfassung vor.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Kindes statt und änderte die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Antragsabweisung für die Zeit vom 1.August 1991 bis 16.März 1992 ab. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Rekursgericht erweiterte die vom Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachengrundlagen im Sinne eines im Rekurs enthaltenen Hinweises durch Feststellungen aus den über die Verhältnisse der aus der ersten Ehe der Mutter stammenden Halbgeschwister des Mädchens geführten Pflegschaftsakten. Auf dieser Grundlage ging das Rekursgericht davon aus, daß der nunmehrige Ehemann der Mutter beschäftigungslos sei und sich ohne weiteres mit der Betreuung seiner (drei Jahre alten) Tochter widmen könnte; die im 29. Lebensjahr stehende Mutter habe sich selbst als arbeitsfähig bezeichnet; ihre Vermittlungsfähigkeit (auf dem Arbeitsmarkt) sei anzunehmen. Sie könnte daher durchaus ein Arbeitseinkommen in der zuletzt von ihr bezogenen Höhe von 7.850 S erzielen. In diesem Sinne sei die Mutter anzuspannen.

Die Mutter erhebt gegen die abändernde Rekursentscheidung außerordentlichen Revisionsrekurs. Sie macht geltend, daß ihre familiäre Lage unrichtig dargestellt worden wäre. Ihr derzeitiger Ehemann und Vater ihres jüngsten Kindes sei zwar ohne Beschäftigung, er leide aber seit 1986 an einer HIV-Infektion und sei selbst pflegebedürftig.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht durch seine Vorgangsweise, für die Beurteilung der erfolgten Anspannung der unterhaltspflichtigen Mutter wesentliche Umstände ohne jede vorangegangene Erörterung mit der Mutter aus verfahrensfremden Quellen (den Pflegschaftsakten der Halbbrüder) entnommen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt zu haben, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat.

Der Revisionsrekurs ist aus diesem Grunde auch berechtigt.

Es erscheint aber nicht bloß das Rekursverfahren aus dem aufgezeigten Grund ergänzungsbedürftig, sondern darüber hinaus auch das Verfahren erster Instanz, weil die Frage der Zumutbarkeit eines Arbeitsverdienstes unter Bedachtnahme auf die Betreuungsbedürftigkeit des jüngsten Kindes der unterhaltspflichtigen Mutter überhaupt nicht erörtert worden ist. Zu dieser Frage hat das hier betroffene Kind durch seinen Einhebungskurator für die Zeit bis 16.März 1992 (über welchen Zeitraum bisher allein entschieden wurde) nicht einmal irgendein konkretes Vorbringen erstattet.

In dem zu ergänzenden Verfahren wird allerdings nicht außer acht gelassen werden können, daß die Mutter im Parallelverfahren über den Unterhalt ihrer beiden Söhne aus erster Ehe nach dem Vorhalt ihrer Lebensverhältnisse (Spanienurlaub, PKW-Benützung, Versorgung im Haushalt ihrer Mutter, deren Ehemann der letzte Dienstgeber gewesen war und für den sie nach den Angaben ihres geschiedenen ersten Ehemannes nach wie vor arbeite) ihr dort gestelltes Herabsetzungsbegehren zurückgenommen hat. Wenn diese Verfahrenserklärung auch keine unmittelbare Bedeutung für das hier anhängige Verfahren haben kann, werden der Mutter doch wegen der Gleichartigkeit der Rechtslage die im Parallelverfahren aufgetretenen Verdachtsmomente vorzuhalten und erforderlichenfalls die erforderlichen Erhebungen durchzuführen sein.

Wegen der dargelegten Verfahrensmängel waren die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Pflegschaftsgericht erster Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung rückzuverweisen.

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