OGH 2Ob48/92 (2Ob1110/92)

2Ob48/92 (2Ob1110/92)Tribunal supérieur28 oct. 1992

Texte intégral

OGH 2Ob48/92 (2Ob1110/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arthur M*****, vertreten durch Dr.Paul Meyer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Johann L*****, und 2. *****versicherung *****, beide vertreten durch Dr.Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 691.833,45 sA und Leistung einer Rente, infolge Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 21.November 1991, GZ 3 R 38/91-62, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.Oktober 1990, GZ 28 Cg 235/88-52, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rekurse werden zurückgewiesen.

Die Anträge der Parteien auf Zuspruch der Kosten der Rekursbeantwortungen werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Zum Rekurs des Klägers:

Das Berufungsgericht steht auf dem Boden der ständigen Judikatur, daß sich derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit durch eine Körperverletzung gemindert wurde, auf seinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges anrechnen lassen muß, was er in einem ihm zumutbaren, von ihm aber ausgeschlagenen Erwerb zu verdienen schuldhaft unterlassen hat. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist anzunehmen, wenn der Schädiger den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, daß der Geschädigte eine konkrete Erwerbsmöglichkeit grundlos ausgeschlagen hat, während der Nachweis der bloßen abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder auszugleichen, nicht hinreicht. Der Geschädigte muß nicht jede beliebige Erwerbsmöglichkeit ergreifen; nur wenn er einen zumutbaren Erwerb ausschlägt, muß er sich das Entgangene anrechnen lassen (vgl ZVR 1989/203; EvBl 1965/127; ZVR 1971/126 uza).

Auch die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage, ob die Beklagten der sie treffenden Behauptungspflicht über eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger entsprochen haben, wurde vom Berufungsgericht richtig gelöst. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, daß der Kläger bei Erwin R***** wenn auch unter der Voraussetzung der Meisterprüfung wiederbeschäftigt werden könnte und die Einvernahme dieses Zeugen beantragt (AS 185). Der Kläger (und nicht die Beklagten, wie dies das Berufungsgericht irrtümlich ausführt - S 15 des Berufungsurteiles) hat darauf seinerseits ebenfalls die Einvernahme dieses Zeugen beantragt (AS 190). Das Verfahren wurde demnach beiderseits auch auf die Frage ausgeweitet, ob der Kläger in der Tischlerei des Erwin R***** wiederbeschäftigt werden und damit zusätzliche, seinen Verdienstentgang mindernde Einnahmen erzielen könne. Damit wurde diese Frage aber eindeutig zum Prozeßgegenstand und führte auch tatsächlich zur Einvernahme dieses Zeugen (siehe AS 238 ff). Daß das Berufungsgericht aber von der Tatsachengrundlage her den Sachverhalt für nicht vollständig geklärt erachtete und die näheren Umstände über die Arbeitsmöglichkeiten des Klägers im Tischlereibetrieb des Erwin R*****, die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme (trotz Amputation eines Beines) udgl geklärt wissen will, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht in Frage stellen. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes liegt demnach keine erhebliche Rechtsfrage vor.

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 519 Abs 2 ZPO). Er prüft demnach in letzter Konsequenz selbst, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses vorliegen. Dies ist hier - wie oben ausgeführt wurde - nicht der Fall, was zur Folge hat, daß der Rekurs des Klägers ungeachtet der Zulassung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen war. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO darauf beschränken, das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen und die daraus resultierenden Zurückweisungsgründe auszuführen.

2. Zum Rekurs der Beklagten:

Auch die Beklagten bekämpfen im wesentlichen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Arbeitsmöglichkeit des Klägers und damit auch die Frage der Zumutbarkeit einer entsprechenden Arbeitsaufnahme im Rahmen des Tischlereibetriebes von Erwin R***** noch näher zu untersuchen sei. Das Berufungsgericht lehnte es ab, aus nicht völlig sinnfällig zusammenhängenden Erklärungen des Zeugen Erwin R***** und des Klägers bereits auf ein vollständig geklärtes Sachverhaltsbild und damit auf eine allfällige Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger zu schließen. Dem kann der Oberste Gerichtshof - wie bereits bei Behandlung des Rekurses des Klägers dargelegt wurde - nicht entgegentreten. Auch die Beklagten zeigen somit keine erhebliche Rechtsfrage auf, sodaß auch ihr Rekurs unter Hinweis auf die oben dargelegten Gesetzesstellen zurückzuweisen war.

Da keine der Parteien auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Gegenseite hingewiesen hat, waren für die Rekursbeantwortungen keine Kosten zuzusprechen.

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