OGH 9ObA113/92

9ObA113/92Tribunal supérieur21 oct. 1992

Texte intégral

OGH 9ObA113/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch , Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei Firma L S, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 1,024.527,50 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Februar 1992, GZ 5 Ra 16/92-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.Oktober 1991, GZ 47 Cga 5/91-29, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Da die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zutreffend ist, genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Rekurswerbers ist ergänzend entgegenzuhalten:

Soweit das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes nicht für eindeutig und ergänzungsbedürftig hält, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem Aufhebungsbeschluß nicht entgegentreten. Ebenso kommt der im Rekurs enthaltenen Beweis- und Tatsachenrüge keine Beachtlichkeit zu. Im übrigen hat das Berufungsgericht ohnehin dargelegt, daß der Kläger als Angestellter der Beklagten rechtlich als Dritter anzusehen ist, sodaß es nicht unmittelbar auf das Innenverhältnis, sondern auf das Außenverhältnis der Beklagten zu ihm ankommt. Er kann jedenfalls daraus, daß sein Vater "bevorzugter Gesellschafter" war, keine besondere Rechtsstellung ableiten. Für die Berechtigung der in Frage stehenden Zahlungen an ihn bleibt allerdings das ausdrückliche oder konkludente Erklärungsverhalten der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter maßgeblich, das auch in einer bewußten Hinnahme der diesbezüglichen Anordnungen seines Vaters bestehen konnte. Entscheidend ist, wie die Vertretungsverhältnisse gehandhabt wurden und wie somit die Beklagte dem Kläger gegenübergetreten ist. Dazu fehlt es aber ebenfalls - wie das Berufungsgericht zu Recht bemängelt - noch an konkreten und eindeutigen Feststellungen.

Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren im Sinne der Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes noch zu klären haben, ob die Entlassung hinsichtlich des Vorwurfes eines eigenmächtig entnommenen Darlehens und der Manipulation mit Spesenabrechnungen gerechtfertigt sowie unverzüglich erfolgte und verneinendenfalls, ob der Beklagten die geltend gemachte Gegenforderung (Seite 20) zusteht.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

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