OGH 5Ob1584/92

5Ob1584/92Tribunal supérieur13 oct. 1992

Texte intégral

OGH 5Ob1584/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Jelinek und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl.Ing.Peter S*****, Kaufmann, ***** und 2.) Werner Z*****, Kaufmann, ***** beide vertreten durch Dr.Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franziska S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Helmut Winkler und Dr.Otto Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Otto Philp, Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 388.727,05 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10.Juli 1992, GZ 13 R 85/92-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Kläger machen in der außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfragen folgendes geltend.

a) Unzulässige Nachholung der vom Erstgericht unterlassenen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht;

b) Unberechtigte Zulassung der Nebenintervenientin;

c) Nicht eindeutige Klärung der Frage, von wem ein Irrtum ausgeht, wenn er auf eine Vertragstextierung durch einen beiderseits eingeschalteten Vertragsverfasser zurückgeführt wird.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

zu a): Das Berufungsgericht bezeichnete zwar die Beweiswürdigung des Erstrichters als äußerst knapp und dürftig, sah darin aber keinen Verfahrensmangel. In der Folge legte das Berufungsgericht seine Erwägungen dar, aus denen es keine Bedenken gegen die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes hatte. Diese mußten zwangsläufig etwas umfangreicher sein, weil ja gerade das Erstgericht seine Ausführungen sehr knapp gehalten hatte. Nichtsdestoweniger handelt es sich dabei aber nicht um die Nachholung einer vom Erstgericht unterlassenen Beweiswürdigung, sondern um die Erledigung der Beweisrüge der Kläger.

zu b) : Die Nebenintervention wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.11.1991 (AS 185 in ON 32) zugelassen. Selbst wenn man in den Ausführungen der Kläger in der Berufungsschrift (AS 242) nicht den selbständigen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention sieht, sondern die erst im Zusammenhang mit der Berufung mögliche Anfechtung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 12.11.1991, so ist damit für die Kläger nichts gewonnen, weil dann in der Erledigung durch das Berufungsgericht, das darin auch auf den erstgerichtlichen Beschluß Bezug nahm, eine Bestätigung desselben gelegen ist. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist aber die Anrufung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen - bestätigt worden ist.

zu c): Diesbezüglich geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den allein maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde die den Irrtum der Beklagten veranlassende bedenkliche Formulierung des Punktes V. des Kaufvertrages von dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt über ihren Vorschlag in den Vertragstext aufgenommen, obgleich den Klägern aus den Vorverhandlungen mit dem von der Beklagten beauftragten Vermittler bekannt war, daß sie unabhängig von der Nutzfläche des Hauses, die sie nicht kenne, einen bestimmten Kaufpreis wünsche und sich die Kläger selbst über die Nutzfläche informieren mögen. Selbstverständlich deckt die Unterschrift der Beklagten auch diesen Vertragstext und macht diesen daher zum Inhalt ihrer Erklärung (JBl 1954, 335; RZ 1967, 70; 7 Ob 680/89 uva). Dies schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus (SZ 58/69; SZ 58/183 uva).

In der hier zu beurteilenden Rechtssache ließen die Käufer durch den von ihnen beauftragten Rechtsanwalt einen Vertragsentwurf verfassen, in dem unter Punkt II. - entsprechend dem Willen der Verkäuferin - unabhängig von einem bestimmten Nutzflächenausmaß ein ziffernmäßig bestimmter Kaufpreis genannt wurde. In Punkt V. des Kaufvertrages erklären die Käufer, daß ihnen der Zustand und das Ausmaß des Kaufobjektes bekannt ist. Dennoch nehmen sie darin - entgegen dem Willen der Verkäuferin, die den Kaufpreis nicht an ein bestimmtes, ihr nicht bekanntes Nutzflächenausmaß gebunden haben wollte - die Erklärung auf, der Kaufpreis sei dahingehend bestimmt worden, daß pro Quadratmeter Wohnnutzfläche ein Betrag von S 1.455,- zugrunde gelegt werde und daß bei 5 %-iger Toleranzgrenze Änderungen der Wohnnutzfläche zwischen den Vertragsteilen auszugleichen seien. Der Oberste Gerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum in dieser Vorgangsweise keine listige Irreführung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 78-jährigen blinden Verkäuferin gelegen sein soll. Listige Irreführung besteht ja gerade darin, daß beim Vertragspartner durch die bewußt gewählten Formulierungen der Anschein erweckt wird, die Vertragsbestimmungen entsprächen ohnedies seinen bei den Vorverhandlungen erklärten Willen, wogegen eine genauere Textanalyse zu dem beabsichtigten, für den Vertragspartner nachteiligen Ergebnis führt. Folgt man den erstgerichtlichen Feststellungen über Vorgeschichte und Zustandekommen des Vertrages, so stellen die Sätze 1 bis 3 des Punktes V. des Vertrages den letztlich gescheiterten Versuch dar, die Verkäuferin gegen ihren Willen zu einer anderen Preisvereinbarung als in Punkt II. des Vertrages ausgeführt, zu verpflichten.

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