OGH 8Nd507/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH i.L., vertreten durch den Liquidator Ing., vertreten durch Dr.Gerald Seidl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Gernot S, 2. Ing.Fred U*****, vertreten durch Dr.Robert Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, 3. Leo E*****, vertreten durch Dr.Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, 4. Ing.Gerhard A***** vertreten durch Dr.Brigitte Forstner-Ascher, Rechtsanwältin in Salzburg, und 5. Ernst Ferdinand F*****, vertreten durch Dr.Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist nach der derzeitigen Aktenlage für die Entscheidung über den Delegierungsantrag der klagenden Partei nicht zuständig.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Nachdem ein Antrag der klagenden Partei, die vorliegende Rechtssache vom zuständigen Landesgericht Salzburg an das Landesgericht Linz zu delegieren, vom Oberlandesgericht Linz abgewiesen und dessen Entscheidung vom erkennenden Senat mit Beschluß vom 26.9.1991, 8 Ob 592/91, bestätigt worden war stellte die klagende Partei mit der Behauptung des zwischenzeitigen Eintrittes neuer Umstände den Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Linz, Landesgericht für ZRS Graz oder Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren.
Gemäß § 31 Abs 1 JN ist für die Entscheidung über den Antrag, eine Rechtssache an ein anderes, im selben Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Gericht zu delegieren, das beiden Gerichten übergeordnete Oberlandesgericht zuständig. Dem Obersten Gerichtshof sind nach der Anordnung des § 31 Abs 2 JN Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel vorbehalten.
Da hier der primäre Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der beim Landesgericht Salzburg anhängigen Rechtssache an das Landesgericht Linz lautet, ist somit für die Entscheidung das diesen beiden Gerichtshöfen gemeinsam übergeordnete Oberlandesgericht Linz zuständig. Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Im Hinblick darauf, daß es der klagenden Partei bisher nicht gelingen konnte, durch die Rechtsanwaltskammer für Salzburg einen Verfahrenshelfer beigestellt zu bekommen, sodaß ihr die Verfolgung behaupteter Rechtsansprüche während einer übermäßigen Zeitspanne in untragbarer Weise verwehrt war und weiterhin ist, kann die im Vorlagebericht geäußerte Ansicht, es ergäben sich hier Parallelen zur Erledigung wiederholter Pauschalablehnungen, nicht geteilt werden.