OGH 2Ob37/92

2Ob37/92Tribunal supérieur30 sept. 1992

Texte intégral

OGH 2Ob37/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander D*****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler, Dr.Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Markus W*****, 2. A***** Versicherung, , 3. V***** alle vertreten durch Dr.Josef Spiegel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 51.000,-- s. A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 5.Mai 1992, GZ 1 c R 81/92-19, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 24.Jänner 1992, GZ 2 C 1179/91d-12,teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.001,12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 833,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht führte aus, daß der von einer benachrangten Verkehrsfläche kommende Erstbeklagte nicht bewiesen habe, in die Straße mit Vorrang zu einem Zeitpunkt eingefahren zu sein, zu welchem sich das Fahrzeug des Klägers noch nicht in seinem Gesichtsfeld befunden habe. Der Erstbeklagte habe daher nicht widerlegen können, den Vorrang des Klägers verletzt zu haben.

Damit stellt sich das Berufungsgericht zutreffend auf den Standpunkt der ständigen Judikatur, wonach es Sache des Beklagten ist, jene Umstände zu beweisen, die ein Mitverschulden des Klägers begründen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit jedoch nicht aufgezeigt. Die Regeln der Beweislast sind im vorliegenden Fall vielmehr eindeutig klar; die gegenteiligen Ausführungen der Revision sind nicht stichhältig.

Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs.1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Er prüft demnach letztlich selbst, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 502 Abs.1 ZPO vorliegen. Dies ist hier - wie oben auszuführen war - nicht der Fall und hat zur Folge, daß die Revision, in der auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage dargetan wird, ungeachtet der Zulassung durch das Berufungsgericht zurückzuweisen war. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO darauf beschränken, das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen und die daraus resultierenden Zurückweisungsgründe auszuführen.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41,50 ZPO. Die klagende Partei hat ausdrücklich die Unzulässigkeit der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage geltend gemacht.

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