Texte intégral
OGH 10ObS239/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Wilhelm Patzold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Floarea B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juni 1992, GZ 31 Rs 78/92-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Jänner 1992, GZ 11 Cgs 221/90-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache macht die Klägerin inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Nichteinholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, Nichtberücksichtigung von Befunden anderer Ärzte), die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden und die daher nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 uva, zuletzt mit ausführlicher Begründung SSV-NF 5/116). Ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist im übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Zuspruch von Kosten aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.