OGH 15Os93/92

15Os93/92Tribunal supérieur24 sept. 1992

Texte intégral

OGH 15Os93/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael S***** und andere wegen § 2 Abs. 1 lit. a StEG über die Beschwerde des Alexander W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3.Juli 1992, GZ 24 Ns 366/90-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Oberlandesgericht Wien zurückverwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien im zweiten Rechtsgang (neuerlich) festgestellt, daß in Ansehung der strafgerichtlichen Anhaltung des Beschwerdeführers die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a StEG nicht gegeben sind.

Zunächst ist - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Ausführungen im (kassatorischen) Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 2.Mai 1991, GZ 15 Os 25/91-6, zu verweisen, aus dem sich der für das gegenständliche Verfahren relevante Sachverhalt ergibt.

Nach Vornahme von ergänzenden Erhebungen (durch Einholung von Berichten des damaligen Untersuchungsrichters und der amtshandelnden Polizeibeamten) gelangte das Oberlandesgericht erneut zur Überzeugung, daß der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen, sich (bloß) als Zuschauer hinzugedrängt und in diesem Zusammenhang festgenommen worden zu sein, zuwider - sich sehr wohl in der relevanten Zeit vor seiner Festnahme im Haus Aegidigasse 13 im

6. Wiener Gemeindebezirk aufgehalten und dieses (erst) über ultimative Aufforderung der Polizei "offenbar freiwillig" verlassen habe und demnach dringend verdächtig gewesen sei, sich an den Tathandlungen nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 und 4, 269 Abs. 1, 274 StGB zumindest durch psychische Beihilfe beteiligt zu haben. Es sei sowohl für die Festnahme ein gesetzlicher Grund im Sinn des § 175 Abs. 1 Z 1 und 3 StPO wie auch für die Verhängung der Untersuchungshaft ein konkreter Haftgrund nach § 180 Abs. 2 Z 2 StPO vorgelegen, sodaß weder von einer gesetzwidrigen Verhängung der Haft noch von einer gesetzwidrigen Aufrechterhaltung einer nicht mehr begründeten Haft - zumal der Beschuldigte nach Wegfall des Haftgrundes durch seine Vernehmung durch den Untersuchungsrichter ohnedies enthaftet wurde - gesprochen werden könne.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Alexander W***** kommt Berechtigung zu:

In dem erwähnten Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes war dem Gerichtshof zweiter Instanz aufgetragen worden, sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei zur Tatzeit nicht im Haus Aegidigasse 13 gewesen, auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls durch ergänzende Erhebungen im Sinn des § 6 Abs. 3 StEG zu überprüfen; denn wenn diese Verantwortung zutrifft, würde dies bedeuten, daß der Beschwerdeführer nicht zu jenen Hausinsassen gehörte, die von dort aus die den Anlaß der Festnahme bildenden strafbaren Handlungen verübten, womit es aber in bezug auf ihn an einem konkreten Verdacht, sich an diesen strafbaren Handlungen beteiligt zu haben, fehlte und daher seine Festnahme (und umsomehr die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn) gesetzwidrig gewesen wäre.

Das Oberlandesgericht hat hierauf Berichte des vor Ort einschreitenden Journalrichters sowie der damals die Amtshandlung durchführenden Beamten der Bundespolizeidirektion Wien, Abt. I, Büro für Staatsschutz, eingeholt und (allein) auf Grund dieser Berichte darauf geschlossen, daß der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - sehr wohl zunächst im Haus Aegidigasse 13 gewesen sei und dieses (erst) über ultimative Aufforderung der Polizei (noch vor der Räumung des Hauses durch die Polizei) "offenbar freiwillig" verlassen habe.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer aber (bereits) bei seiner ersten Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (am 14.August 1988) angegeben, nicht im Haus Aegidigasse (13) gewesen zu sein; er habe "das ganze beobachten" wollen und sei vor dem Haus Aegidigasse (13) festgenommen worden, mit ihm sei noch eine Gruppe von mindestens 10 Leuten festgenommen worden (ON 221/Seite 70 Bd. III des Aktes 23 c Vr 8033/88). In seinem Enthaftungsantrag vom 16.August 1988 (ON 276 des Vr-Aktes) brachte er vor, am 11.August 1988 den ganzen Tag mit Johannes S***** in seiner Wohnung in der Engerthstraße gewesen zu sein; um ca. 15 Uhr seien sie von dort weggegangen und in den Bereich Aegidigasse/Spalowskigasse gefahren, wo sie gegen 15.30 Uhr angekommen seien; zu diesem Zeitpunkt sei die Zerstörung des Hauses Spalowskigasse bereits voll im Gange gewesen; gegen Abend habe er den Ort des Geschehens wieder verlassen und sei gegen 23 Uhr wieder dorthin zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner Festnahme in den frühen Morgenstunden (des 12.August 1988) aufgehalten habe; seine Festnahme sei jedenfalls vor der Räumung der Aegidigasse (gemeint ersichtlich: des Hauses Nr. 13) erfolgt, und zwar zusammen mit anderen Personen, die seines Wissens schon großteils freigelassen wurden. Seine Angaben könnten Johannes S***** und Thomas H***** bestätigen. Er habe sich jedenfalls weder am 11. noch am 12.August in dem in Rede stehenden Häuserblock aufgehalten.

Aus dem Polizeibericht vom 13.August 1988 (Seite 69 des OLG-Aktes) geht hervor, daß der Beschwerdeführer zusammen mit S***** und H***** (sowie weiteren 10 Personen, darunter Christian R*****, auf welchen sich das Erkenntnis des VfGH vom 7.März 1990, B 1615/88-38, bezieht) am 12.August 1988 bereits um 6.20 Uhr festgenommen und zur Arrestanten-Sammelstelle gebracht wurde. S***** und H*****, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, hatten vor dem Untersuchungsrichter angegeben, vor dem Haus und nicht im Haus Aegidigasse 13 gewesen zu sein, der Beschwerdeführer sei auch vor dem Haus gewesen (ON 191/Seite 5 des Vr-Aktes), sie seien bei der Gruppe gewesen, der man sagte, sie solle hinter die Absperrung gehen, und die dann festgenommen wurde (ON 215/Seite 58 des Vr-Aktes); beide Genannten wurden vom Untersuchungsrichter am 14.August 1988 mangels dringenden Tatverdachts enthaftet (ON 192 und 216 des Vr-Aktes).

Im Hinblick darauf, daß sich der Beschwerdeführer im gleichen Sinn wie S***** und H***** verantwortete, mithin - so wie diese - in Abrede stellte, vor seiner Festnahme im Haus Aegidigasse 13 gewesen zu sein, und sich zur Stützung dieser Verantwortung auf S***** und H***** berief, ist es - auch im Lichte der Ausführungen im Erkenntnis des VfGH GZ B 1615/88-38 betreffend den zusammen mit dem Beschwerdeführer, S***** und H***** festgenommenen Christian R***** - erforderlich, S***** und H***** zur Darstellung des Beschwerdeführers zu vernehmen; dies umso mehr als jedenfalls S***** die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten bestätigte und durch seine sowie durch die Befragung des H***** auch geklärt werden könnte, ob der Beschwerdeführer allenfalls zu jenen Personen zählte, die (wie dies H***** angab) über eine Leiter aus dem Haus gekommen sind, oder ob er sich (wie den weiteren Angaben des H*****, aber auch den Angaben des S***** vor dem Untersuchungsrichter entnommen werden könnte) immer nur vor dem Haus aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang erscheint aber auch die - erstmals in der Beschwerde begehrte - Vernehmung des R***** zum gleichen Beweisthema zweckmäßig. Die vorliegenden Berichte des Journalrichters und der amtshandelnden Polizeibeamten reichen bei der gegebenen Sachlage nicht aus, um (allein) darauf die Annahme des bekämpften Beschlusses, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Festnahme im Haus Aegidigasse 13 aufgehalten und dieses (erst) über ultimative Aufforderung der Polizei "offenbar freiwillig" verlassen, mängelfrei begründet zu stützen.

Nach Durchführung der ergänzenden Erhebungen wird der Beschwerdeführer zu seinem Antrag unter Vorhalt sämtlicher Erhebungsergebnisse zu hören sein.

Da sohin die Sache noch nicht hinreichend geklärt ist, sodaß eine abschließende Sachentscheidung nicht ergehen kann, war in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.

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