OGH 15Os88/92-6

15Os88/92-6Tribunal supérieur24 sept. 1992

Texte intégral

OGH 15Os88/92-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried Sch***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten Peter B***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Gottfried Sch*****, Gert K*****, Thomas M***** und Egon P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1992, GZ 4 b Vr 11144/91-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Peter B***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gottfried Sch*****, Gert K*****, Thomas M*****, Peter B***** und Egon P***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie als Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Wien am 9.Juni 1991 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken (§ 12 StGB) dadurch, daß sie über Mustafa U***** sechzehn Organstrafverfügungen verhängten und Strafbeträge von insgesamt 2.200 S vom Genannten einhoben, obwohl sie wußten, daß U***** die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hatte, mit dem Vorsatz, den Genannten an seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht.

Den Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Peter B***** mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Strafausspruch wird hingegen sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von sämtlichen Angeklagten mit Berufung angefochten.

In seiner Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte Peter B***** vor, der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen sei teils mit sich selbst im Widerspruch, teils gebe es für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe.

Einen Widerspruch erblickt er zwischen den Feststellungen des angefochtenen Urteiles, die Angeklagten seien (einerseits) sehr "erregt und verärgert" gewesen und es haben "alle Angeklagten den Entschluß gefaßt, sich an Mustafa U***** abzureagieren und zu rächen", indem sie "mit dem Vorsatz, diesen an seinen Rechten zu schädigen, die Strafmandate einhoben", andererseits habe aber der Angeklagte Peter B***** das Organmandat wegen Lärmerregung über 100 S "über Aufforderung des Vorgesetzten Revierinspektor K*****" ausgestellt. Es sei begrifflich unvereinbar, daß der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der einen Feststellung nur über Aufforderung tätig wurde, den anderen Feststellungen zufolge aber "in eine Planung mit Schädigungsabsicht einbezogen" war.

Der behauptete innere Widerspruch haftet der Begründung des angefochtenen Urteils in Wahrheit nicht an. Das Erstgericht hat nämlich mit der Feststellung, Peter B***** habe (erst) über Aufforderung des Vorgesetzten Revierinspektor K***** eine Organstrafverfügung ausgestellt, lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer die Tat unter Einwirkung eines Dritten verübt hat, was es im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 34 Z 4 StGB auch ausdrücklich als mildernd wertete (S 213). Diese Feststellung schließt aber die weitere Feststellung, alle Angeklagten, mithin auch der Beschwerdeführer haben in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter gehandelt, nach den Gesetzen der Logik keineswegs aus.

Ebenso unzutreffend ist der Einwand, für die Annahme der Mittäterschaft fehle es an einer schlüssigen Begründung. Das Erstgericht hat sich mit dieser Frage ausdrücklich und ausführlich auseinandergesetzt (S 205 f) und unter Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse mit denkrichtiger Begründung zu seinen Feststellungen gefunden. Dabei hat es auch die erst in der Hauptverhandlung vorgetragene Verantwortungsvariante, der Angeklagte habe lediglich auf Weisung gehandelt, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung jedoch als unglaubwürdig verworfen (S 207 f).

Wenn die Beschwerde schließlich (wenngleich verfehlt im Rahmen der Mängelrüge) Feststellungen darüber vermißt, ob es eine die Erlassung einer Organstrafverfügung rechtfertigende Lärmerregung gegeben habe, übergeht sie die diesbezüglichen Urteilsannahmen (S 203 und 209) und bekämpft, soweit sie zu anderen als den von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen zu gelangen trachtet, nur in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Weise deren Beweiswürdigung. Die an die Annahme einer solchen Lärmerregung geknüpften (weiteren) Überlegungen der Beschwerde müssen sohin als von urteilsfremden Prämissen ausgehend unberücksichtigt bleiben.

In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt der Beschwerdeführer die Argumentation der Mängelrüge zur Frage seiner Mittäterschaft, ohne allerdings aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die den entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen allenfalls entgegenstünde); erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag er damit nicht zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich verläßt den Boden der erstrichterlichen Feststellungen und ist damit (zur Gänze) nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Das gilt zunächst, worauf schon verwiesen wurde, für die (im Rahmen der Mängelrüge vorgetragene) Behauptung eines Feststellungsmangels in bezug auf die Frage der Lärmerregung, gleichermaßen aber auch, soweit die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unvollständig gerügt werden und darzutun versucht wird, der Beschwerdeführer habe nicht mit Tatbestandsvorsatz gehandelt. Werden doch dabei die unmißverständlichen Urteilskonstatierungen (S 199 bis 203, 209) übergangen, was insbesondere auch auf das Bestreben zutrifft, die vom erkennenden Gericht zufolge seiner Beweiswürdigung abgelehnte Geschehensvariante eines Handelns (ausschließlich) auf Weisung ins Spiel zu bringen.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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