Texte intégral
OGH 10ObS209/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred T*****, vertreten durch Dr.Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.April 1992, GZ 31 Rs 60/92-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.Mai 1991, GZ 14 Cgs 152/89-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). In der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens können auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva).
Weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge zutreffend keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat, kann der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund nicht vorliegen.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Revisionskosten wurden nicht verzeichnet.