OGH 2Ob39/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Rudolf W*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard S*****, und 2.) ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 71.116,-- S sA infolge ao.Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 10.März 1992, GZ 1 R 236/91-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31.Juli 1991, GZ 29 Cg 124/91-9, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozeßkosten erster Instanz.
Begründung
Begründung:
Am 16.Februar 1991 ereignete sich auf der Plöckenpaß-Bundesstraße 110 im Ortsgebiet von Laas ein Verkehrsunfall, an dem Karin W***** als Lenkerin des für die Dipl.Ing.W***** KG zugelassenen Kraftfahrzeuges Kombi VW Golf (*****) und der Erstbeklagte als Lenker des von ihm gehaltenen und bei der Zweitbeklagten hatpflichtversicherten Kraftfahrzeuges Kombi VW Golf (K *****) sowie Johann Guggenberger als Lenker des Kombi Ford Sierra (K ) beteiligt waren. Dabei entstand an dem von Karin W gelenkten Fahrzeug ein Schaden in der Höhe von 71.116 S und am Fahrzeug des Erstbeklagten ein solcher von 20.000 S.
Mit der vorliegenden Klage begehrt Ing.Rudolf W***** von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Betrages von 71.116 S sA. Bei dem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Unfall sei an seinem Fahrzeug, dessen Erstbesitzer er sei, ein Schaden in der Höhe von 71.116 S entstanden.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil den Erstbeklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe. In der Tagsatzung vom 17.6.1991 bestritten sie auch noch die Aktivlegitimation des Klägers, weil Halter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***** die Firma Dipl.Ing.W***** KG sei.
Der Kläger brachte demgegenüber nur vor, daß "Dipl.Ing.Rudolf W***** Alleininhaber der Firma Dipl.Ing.W***** KG" sei, wobei er sich zum Beweis dafür auf die Vernehmung seiner Tochter, Karin W*****, berief.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 71.116 S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung in der Höhe von 20.000 S als nicht zu Recht bestehend und gab daher dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Zu der im Revisionsverfahren allein strittig gebliebenen Frage der Aktivlegitimation des Klägers führte das Erstgericht - ohne Feststellungen dazu getroffen zu haben - lediglich aus, daß die Aktivlegitimation des Klägers, welcher "Alleininhaber der Firma Dipl.Ing.W***** KG und Komplementär derselben ist", gegeben sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht Folge, änderte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung im Kostenpunkt im Sinne des Zuspruches geringerer Prozeßkosten ab, wobei es aussprach, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erachtete die in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmängel als nicht gegeben und vom festgestellten Sachverhalt ausgehend auch die Rechtsrüge als nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht pflichtete zwar der Ansicht der Berufungswerber, daß der Komplementär der KG nicht befugt sei, im eigenen Namen deren Ansprüche geltend zu machen und eine Kommanditgesellschaft eine durch
Vertrag begründete Rechtsgemeinschaft von mindestens zwei Personen darstelle, bei, verwies aber darauf, daß dann, wenn nur mehr ein Komplementär vorhanden sei, die Gesellschaft mit diesem Zeitpunkt aufgelöst sei. Komme es jedoch zur Übernahme aller Geschäftsanteile in einer Hand, so impliziere diese Übernahme die Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung. Die Übernahme führe zur Gesamtrechtsnachfolge des Erwerbers in die bisher der Gesellschaft zustehenden Rechte. Da unbekämpft feststehe, daß der Kläger Alleineigentümer der als Fahrzeughalterin aufgetretenen Kommanditgesellschaft sei, liege eine Identität des Rechtsträgers vor, damit aber auch seine aktive Klagslegitimation. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision stützte das Berufungsgericht auf die von ihm in den Entscheidungsgründen angeführte "Judikatur und die Einzelfallproblematik".
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao.Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, Gebrauch und beantragte darin, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig, weil - wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wird - der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung kein ausreichendes sachliches Substrat zugrundeliegt. Sie ist im Sinne des subsidiär gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Feststellung, daß die Kommanditgesellschaft Halter sei, beruht auf keinen konkreten Beweisergebnissen. Die mit dem Prozeßvorbringen des Klägers im Widerspruch stehende Einwendung der Beklagten und der Inhalt des Unfallsaufnahmeprotokolles des Gendarmeriepostenkommandos Kötschach in der als Fahrzeughalter "Firma Dipl.Ing.W***** KG, " angeführt ist, stellen mangels näherer Erörterung keine geeignete Feststellungsgrundlage dar. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Erstgericht gemachte Ausssage, der Kläger sei "Alleininhaber" der KG "und deren Komplementär", ist widersprüchlich, ihr liegt auch keine "Feststellung" zugrunde. Im Hinblick auf den Umstand, daß über die Frage der Aktivlegitimation - abgesehen von der Frage an die Zeugin und deren Antwort, ihr Vater sei "Alleininhaber der Dipl.Ing.Rudolf W KG, Komplementär", kein Verfahren abgeführt wurde, kann auch nicht gesagt werden, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hätte das Erstgericht eine entsprechende Feststellung getroffen. Blieb aber die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeuges war - es wurde auch die Behauptung des Klägers, es habe sich um "sein" Fahrzeug gehandelt, dessen Erstbesitzer er sei, nicht näher erörtert - so läßt die bisherige Aktenlage noch keine abschließende Beurteilung der Frage zu, in wessen Vermögen sich der Schaden am PKW ereignet hat. Die Darstellung der Lehre und Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen der Übernahme aller Gesellschaftsanteile einer Personenhandelsgesellschaft in einer Hand (Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung) ohne entsprechendes sachliches Substrat reicht zur Beurteilung der Aktivlegitimation des Klägers nicht hin. Die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen ist daher unumgänglich.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht mit den Parteien die Frage zu erörtern haben, in wessen Vermögen sich der Schaden an dem von Karin W***** gelenkten Fahrzeug ereignet hat. In der Regel wird dies wohl jene Person sein, auf die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Sollte der Schaden im Vermögen einer Kommanditgesellschaft eingetreten sein, deren Gesellschafter der Kläger ist, so wäre die Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben, weil er als Gesellschafter im eigenen Namen einen Schaden der Gesellschaft grundsätzlich nicht geltend machen kann; der Schadenersatzanspruch steht nämlich der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu (§ 124 Abs.1 HGB, Art.7 Nr.9 Abs.2 EVHGB iVm § 161 HGB) (vgl. Koppensteiner, in Straube, HGB, Rz 27 zu § 124 Art.7 Nr.9 bis 11; GesRZ 1980, 212). Das Erstgericht wird sodann auf Grund der konkreten Parteienbehauptungen nach allfälliger Durchführung eines Beweisverfahrens konkrete Fetststellungen darüber zu treffen haben, in wessen Vermögen sich der Schaden tatsächlich ereignet hat. Erst dann wird eine abschließende Beurteilung der Aktivlegitmation des Klägers möglich sein.
Aus all diesen Gründen mußte die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.