OGH 9NdA4/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Heinz Talirz, Angestellter, Innsbruck, Kreuzgasse 9 c, vertreten durch Dr.Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Arlberg Straßentunnel AG, Innsbruck, Heiliggeiststraße 21, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 926.629 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wird das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.
Begründung
Begründung:
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit vom Obersten Gerichtshof auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Die beklagte Partei beantragt, die Rechtssache dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dessen Zuständigkeit nach dem Ergebnis des Zuständigkeitsstreites gegeben ist, abzunehmen und dem Landesgericht Innsbruck zu übertragen. Sie begründet ihren Antrag damit, daß die beklagte Partei ihren Sitz in Innsbruck habe, eine große Anzahl von Zeugen dort zu vernehmen sein werde und der Strafakt, dessen Inhalt für das Zivilverfahren von wesentlicher Bedeutung sei, vom Landesgericht Innsbruck geführt werde; auch der Kläger habe seinen Wohnsitz in Innsbruck.
Der Kläger tritt dem Delegierungsantrag entgegen. Er verweist auf die große Anzahl der von ihm beantragten Zeugen, die in Wien ansässig seien, sowie darauf, daß er aufgrund von Vorkommnissen im Strafverfahren der Meinung sei, daß beim Landesgericht Innsbruck eine gewisse Voreingenommenheit ihm gegenüber bestehe und er gegen ihn gerichtete Interventionen befürchte.
Der Antrag ist berechtigt.
Wohl wurde vom Kläger die Vernehmung von in Wien ansässigen Zeugen beantragt, was im Fall einer Delegierung vermutlich Rechtshilfevernehmungen erforderlich machen wird. Dem steht aber gegenüber, daß von der beklagten Partei eine fast gleich große Anzahl von Zeugen beantragt wurde, die überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhaft sind; im Fall der Führung des Verfahrens durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien wären daher ebenfalls Rechtshilfevernehmungen in wesentlichem Umfang durchzuführen. Der Wohnort der Zeugen spricht daher weder für noch gegen die beantragte Delegierung.
Nach den Ergebnissen des Zuständigkeitsstreites hat der Kläger wohl in Wien einen gewöhnlichen Aufenthalt. Er hat eine Wohnung gemietet, in der er sich wöchentlich einige Tage aufhielt, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit für die beklagte Partei und die Pyhrn Autobahn AG beruflich in Wien zu tun hatte. Sein Wohnsitz liegt jedoch in Innsbruck, wo auch seine Familie wohnhaft ist. Wenn auch durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Wien die Voraussetzungen für den Wahlgerichtsstand gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG begründet wurden (Kuderna, ASGG 67 f), ist doch bei der Entscheidung über den Delegierungsantrag die besondere Nahebeziehung des Klägers zu Innsbruck zu berücksichtigen; dies umso mehr, als er nach seiner Abberufung als Vorstand keine Dienste für die beklagte Partei zu erbringen hat, so daß ein wesentlicher Grund für den Aufenthalt in Wien weggefallen ist. Es liegt daher sowohl der Wohnsitz des Klägers als auch der Sitz der beklagten Partei in Innsbruck. Das gegen den Kläger anhängige Strafverfahren, dessen Gegenstand eng mit der hier prozeßgegenständlichen Vorstandstätigkeit des Klägers für die beklagte Partei in Zusammenhang steht, wird beim Landesgericht Innsbruck geführt. Die Beweisaufnahme durch Einsicht in den umfangreichen Strafakt im arbeitsgerichtlichen Verfahren - ein entsprechender Beweisantrag wurde von der beklagten Partei gestellt - wird bei Führung des Prozesses durch das Landesgericht Innsbruck wesentlich vereinfacht.
Gründe der Zweckmäßigkeit sprechen daher dafür, die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren. Auf die vom Kläger in allgemeiner Art geäußerten Vermutungen über eine Befangenheit des Landesgerichtes Innsbruck ist im Rahmen der Entscheidung über den Delegierungsantrag nicht einzugehen. Sollten sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Befangenheit ergeben, steht dem Kläger das Recht der Geltendmachung solcher Gründe gemäß §§ 19 ff JN zu.