OGH 3Ob61/92

3Ob61/92Tribunal supérieur26 août 1992

Texte intégral

OGH 3Ob61/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1992

Kopf

Oberste Gerichtshof hat durch denVizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Römisch-katholische Pfarrkirche A***** und 2. Pfarrpfründe A*****, und vertreten durch Dr.Dieter Graf und Dr.Michael Engele, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Raiffeisenverband S*****, registrierte Genossenschaft mbH *****, vertreten durch Dr.Wilhelm Traunwieser und Dr.Herbert Hübel, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution, infolgeRekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 21.Mai 1992, GZ 21 R 175/92-11, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18.Dezember 1991, GZ 8 C 6/91-6, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Berufung der klagenden Parteien unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurskosten sind Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Begründung:

Das Urteil des Erstgerichtes wurde den Vertretern der klagenden Parteien am 17.2.1992 zugestellt.

Die klagenden Parteien erhoben gegen das Urteil des Erstgerichtes eine Berufung, die am 17.3.1992 beim Erstgericht einlangte und nach einem über dem Eingangsvermerk angebrachten Stampiglienabdruck dort an diesem Tag überreicht worden sei.

Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil die Berufungsfrist schon am 16.3.1992 abgelaufen sei.

Der von den klagenden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist berechtigt.

Die klagenden Parteien behaupten in ihrem Rekurs, daß die Berufung schon am 16.3.1992 zur Post gegeben worden sei. Sie legen zum Nachweis dieser Behauptung einen Postaufgabeschein und die eidesstättige Erklärung eines Rechtsanwalts vor. Aus dem Postaufgabeschein ergibt sich, daß am 16.3.1992 beim Postamt 5016 Salzburg eine eingeschriebene Briefsendung an das Erstgericht aufgegeben wurde. In der eidesstättigen Erklärung erklärt der Rechtsanwalt, daß er selbst am 16.3.1992 die Berufung der klagenden Parteien beim Postamt 5016 Salzburg eingeschrieben an das Erstgericht aufgegeben habe. Da nicht zuletzt im Hinblick auf die disziplinäre Verantwortung, welcher der Rechtsanwalt gemäß dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte bei schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten unterliegt, Bedenken gegen die Richtigkeit der in der eidesstättigen Erklärung enthaltenen Angaben nicht bestehen, ist hievon auszugehen, zumal von den Vorinstanzen nichts Gegenteiliges berichtet wurde. Dann wurde die Berufung aber noch innerhalb der den klagenden Parteien gemäß § 464 Abs 1 ZPO offenstehenden Berufungsfrist von vier Wochen erhoben, weil sie noch am letzten Tag dieser Frist zur Post gegeben wurde und gemäß § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht einzurechnen sind.

Der Ausspruch über die Rekurskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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