Texte intégral
OGH 10ObS187/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.07.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich H*****, vertreten durch Dr.Stefan Stingl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Februar 1992, GZ 31 Rs 181/91-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 26.Mai 1991, GZ 34 Cgs 118/89-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die unter dem einzigen benannten Revisionsgrund "wesentliche Verfahrensmängel" geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des erstmals in der Berufung behaupteten Vorfalles vom 7.7.1991 richtigerweise keine Beweise aufgenommen, weil sich diese auf unter das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO fallende Umstände bezogen hätten.
Soweit unter dem benannten Revisionsgrund Feststellungsmängel behauptet werden, und inhaltlich eine Rechtsrüge ausgeführt wird, ist diese nicht berechtigt, weil der ausreichend festgestellte Sachverhalt vom Berufungsgericht rechtlich richtig beurteilt wurde (§ 48 ASGG). Im übrigen geht die Rechtsrüge teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher insoweit nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.