Texte intégral
OGH 11Os64/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann H***** sen wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und eines anderen Delikts über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 1.April 1992, AZ 8 Bs 87/92 (GZ 29 EVr 420/90-43 des Landesgerichtes Linz) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Die von Johann H***** (geboren 1934) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 1.April 1992 erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen vorliegend ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.