Texte intégral
OGH 10ObS167/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Georg Reichl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtsrechtssache der klagenden Partei Hermine W*****, Pensionistin, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Jänner 1992, GZ 32 Rs 203/91-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3.September 1991, GZ 16 Cgs 182/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach § 105 a ASVG erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Die der Klägerin zu leistende Hilfe beim Kochen, beim Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung, dem Waschen der Leib- und Bettwäsche erfordert jedenfalls einen finanziellen Aufwand, der den begehrten Hilflosenzuschuß übersteigt (SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; vgl auch SSV-NF 5/90).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.