OGH 6Ob517/92

6Ob517/92Tribunal supérieur27 févr. 1992

Texte intégral

OGH 6Ob517/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Abhandlung des Nachlasses nach der am ***** gestorbenen Anna W*****, in Besorgung und Verwaltung des erbserklärten Adoptivsohnes Werner W*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen abhandlungsgerichtlicher Genehmigung einer Vergleichs- und einer Prozeßerklärung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Erben gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. Dezember 1991, AZ R 548/91(ON 98), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 4. Oktober 1991, GZ 1 A 33/89-88, in seinem Punkt 1 abgeändert und in seinem Punkt 2 bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben wird stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung sowie der erstinstanzliche Beschluß vom 4. Oktober 1991 in seinen Punkten 1 und 2 werden aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung an das Gericht erster Instanz rückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Zum Nachlaß der am Neujahrstag 1989 im 84. Lebensjahr gestorbenen Erblasserin erklärte sich ihr Adoptivsohn aufgrund des Gesetzes unter der Rechtswohltat des Inventars als Erbe. Das Abhandlungsgericht wies diese Erbserklärung nicht zurück, befand das Erbrecht des Adoptivsohnes als ausgewiesen und überließ ihm antragsgemäß die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (ON 23).

In die Verlassenschaft fallen unter anderem 8/54-Anteile an einer städtischen Liegenschaft mit Haus (im Inventar mit einem anteiligen steuerlichen Einheitswert von mehr als 1 Mio S ausgewiesen).

Die Eigentümermehrheit kündigte der Verlassenschaft die Miete der im gemeinschaftlichen Haus gelegenen Wohnung Nr 13 aus dem Grunde des § 30 Abs 2 Z 5 MRG zum 31. März 1991 gerichtlich auf. Die Verlassenschaft erhob durch den Erben Einwendungen. Sie bestritt das Vorliegen eines Bestandverhältnisses und behauptete eine aufrechtgebliebene Benützungsvereinbarung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. Juli 1991 behauptete die Verlassenschaft einen im Briefwechsel abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich und erklärte vorbehaltlich der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung des Vergleiches sowie der Zurückziehung der Einwendungen, die gegen die gerichtliche Aufkündigung erhobenen Einwendungen zurückzuziehen. Die Kläger bestritten das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleiches. Daraufhin erklärte die Verlassenschaft, die Einwendungen "im Hinblick auf diesen Vergleich" zurückzuziehen.

Hierauf stellte der Erbe den Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung des nach seinen Behauptungen im Schriftwechsel zustandegekommenen außergerichtlichen Vergleiches über den von den Vermietern der Mieterin gemäß § 10 MRG Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung zu zahlenden Aufwandersatz in der Höhe von

58. 350 S, auf Genehmigung der Rückziehung der Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung sowie auf Genehmigung einer Klage auf Zahlung des Vergleichsbetrages. Dazu legte der Erbe Ablichtungen von einzelnen Stücken des Schriftverkehrs vor.

Das Abhandlungsgericht wies den Erben mit seinem Antrag auf Genehmigung des Vergleiches auf den ordentlichen Rechtsweg; es wies den Antrag auf Genehmigung der Zurückziehung der Einwendungen demzufolge zurück; andererseits genehmigte es aber die Klagsführung auf Vergleichszuhaltung.

Der Erbe erhob gegen die Verweisung auf den Rechtsweg und die Zurückweisung seines Antrages auf Genehmigung der Einwendungsrücknahme Rekurs.

Das Rekursgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Vergleiches im Sinne einer Antragszurückweisung ab und bestätigte die Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung der Rücknahme der Einwendungen. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Gegenstand der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung nicht klar genug erkannt wurde. Das Rechtsmittel ist auch im Sinn einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen unter Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung berechtigt.

Gegenstand der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung einer namens der Verlassenschaft abzugebenden oder bereits abgegebenen Rechtsgeschäfts- oder Verfahrenserklärung ist immer nur die Erklärung der Verlassenschaft. Zu beurteilen sind die absehbaren Folgen der Erklärung vom Standpunkt der zu wahrenden Interessen der Verlassenschaft.

Eine derartige Prüfung ist nur dann entbehrlich, wenn die zu beurteilende Erklärung nach ihrer Form, ihrem Inhalt, ihrem Zeitpunkt oder den sonstigen Modalitäten die angestrebten Rechtsfolgen keinesfalls auszulösen imstande wäre.

Diese Frage hat das Rekursgericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Stücke des anwaltlichen Schriftverkehrs abschließend im verneinenden Sinne beantworten zu können erachtet.

Das erfolgte im Gegensatz zu der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht schon deshalb zu Unrecht, weil die erstinstanzliche Genehmigung der Klage auf Zuhaltung des Vergleiches formell in Rechtskraft erwachsen war. Würde auch die Abweisung oder Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung der für ein wirksames Zustandekommen des Vergleiches notwendigen Rechtsgeschäftserklärung der Verlassenschaft in einem logischen Widerspruch zur Genehmigung der Klage auf Vergleichszuhaltung stehen, bestünde doch keine Bindung an die Vorfragenbeurteilung zur Klagsgenehmigung bei der Entscheidung über die Genehmigung der Vergleichserklärung selbst.

Verfahrensgegenstand des gegen die Verlassenschaft anhängig gemachten Rechtsstreites ist die gerichtliche Aufkündigung einer Wohnungsmiete. Vergleichsgegenstand ist die Forderung der weichenden Mieterin auf Aufwandersatz gemäß § 10 MRG. Dabei handelt es sich an sich um zwei voneinander getrennte selbständige Regelungsgegenstände. Nach dem Vorbringen des Erben wurden sie aber allem Anschein nach insoweit verbunden, als die Zahlungsverpflichtung Zug um Zug gegen Erfüllung der Räumungsverpflichtung fällig sein sollte, diese aber in der Form einer Rückziehung der Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung verpflichtend anzuerkennen wäre. In einer solchen Sicht stünden Vergleich und Rückziehung der Einwendungen in einem untrennbaren Zusammenhang. Anderenfalls wäre aber eine getrennte Beurteilung der Beendigung des Mietverhältnisses und des Aufwandersatzes durchaus denkbar.

Der anwaltliche Schriftverkehr zum Aufwandersatz gemäß § 10 MRG liegt keinesfalls vollständig vor: Der Vertreter der Kündigenden erwähnte in seinem Schreiben vom 6. Juni 1991 einen Brief vom 17. Mai 1991, dessen Inhalt nicht aktenkundig ist.

Dem gesamten vorgelegten anwaltlichen Schriftwechsel kann die übereinstimmende Auffassung beider Teile unterstellt werden, daß der in Rede stehende Vergleich der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedürfe (und die Wirksamkeit einer vergleichsweisen Regelung dementsprechend notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde). Daraus könnten Folgerungen für die vom Rekursgericht mit Bestimmtheit als abgelaufen angesehene Dauer der Bindungsfrist der Miteigentümermehrheit abgeleitet werden.

Aufgrund der vorgelegten Ablichtungen des anwaltlichen Schriftverkehrs allein läßt sich nicht mit der vom Rekursgericht angenommenen Sicherheit beurteilen, daß eine Vergleichserklärung der Verlassenschaft keinesfalls Rechtsfolgen in Ansehung der Aufwandersatzforderungen der Verlassenschaft einerseits und damit im Zusammenhang mit der Räumungsverpflichtung der Verlassenschaft andererseits bewirkte oder bewirken könnte.

Deshalb darf eine Wertung der Zweckmäßigkeit eines Vergleiches sowie einer Rückziehung der Einwendungen gegen die Aufkündigung unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten der Verlassenschaft im Kündigungsstreit und die Angemessenheit des Aufwandersatzes vom Standpunkt der Verlassenschaft nicht dahingestellt bleiben.

In dieser Hinsicht ist das bisherige Verfahren ergänzungsbedürftig, soferne nicht nach der gebotenen amtswegigen Verfahrensergänzung einer im Sinn des Genehmigungsantrages namens der Verlassenschaft abzugebenden Rechtsgeschäfts- und Verfahrenserklärung jede denkmögliche Rechtsfolgenwirkung abzusprechen wäre.

Die angefochtene Rekursentscheidung (ON 98) und die erstrichterliche Entscheidung (ON 88) in den Punkten 1 und 2 waren daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen, nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung über den Antrag des Erben auf Genehmigung seiner namens der Verlassenschaft abgegebenen Erklärung zur vergleichsweisen Bereinigung der Aufwandersatzansprüche sowie der Verfahrenserklärung einer Rückziehung der Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung an das Gericht erster Instanz rückzuverweisen.

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