OGH 5Ob1007/92

5Ob1007/92Tribunal supérieur18 févr. 1992

Texte intégral

OGH 5Ob1007/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Ursula P***** und

2. ) Wolfgang P*****, beide vertreten durch Dr. Inge Stadlbauer und Mag. Max Klöckl, Sekretäre der MIETERVEREINIGUNG ÖSTERREICHS, Südtirolerplatz 13, 8020 Graz, wider die Antragsgegner 1.) Ida M*****, Pensionistin, und 2.) Maximilian K, die Erstantragsgegnerin vertreten durch den Zweitantragsgegner, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge ao. Rekurses des Zweitantragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1991, GZ 3 R 401/91-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Zweitantragsgegners wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragsteller begehrten in dem bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Graz gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG gegen den Zweitantragsgegner als Vermieter eingebrachten Antrag die Überprüfung des Hauptmietzinses auf seine Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit sowie die Verurteilung des Zweitantragsgegners zur Zurückzahlung allenfalls zuviel begehrter Hauptmietzinsbeträge.

Der Zweitantragsgegner rief gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle das Gericht an und bezeichnete darin als Antragsgegnerin die Erstantragsgegnerin, vertreten durch den Zweitantragsgegner. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, daß die Erstantragsgegnerin Liegenschaftseigentümerin ist, der Zweitantragsgegner Fruchtgenußberechtigter. In den Entscheidungen der Vorinstanzen wurden daraufhin als Antragsgegner die beiden im Kopf auch dieser Entscheidung angeführten Personen genannt.

Das Erstgericht gab dem Antrag der Antragsteller statt.

Das Rekursgericht wies den vom Zweitantragsgegner erhobenen Rekurs zurück, nachdem ein vom Erstgericht durchgeführtes Verbesserungsverfahren zwecks Beibringung der Unterschrift des Rekurswerbers auf der Rechtsmittelschrift erfolglos geblieben war. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen am 2. 1. 1992 zugestellten Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der am 20. 1. 1992 zur Post gegebene außerordentliche Rekurs bloß des Zweitantragsgegners (wie sich trotz Anführung nur der Erstantragsgegnerin als Antragsgegner im Rubrum der Rechtsmittelschrift aus deren Diktion ergibt), wobei die Rechtsmittelschrift sich ausschließlich mit der Richtigkeit des erstinstanzlichen Sachbeschlusses beschäftigt, mit keinem Wort jedoch die allein den Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes bildende Zurückweisung des Rekurses des Zweitantragstellers behandelt.

Der "außerordentliche Rekurs" ist verspätet.

Die rekursgerichtliche Entscheidung ist kein Sachbeschluß oder eine einem solchen nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG gleichgestellte Entscheidung, sondern eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung, für deren Anfechtung gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG die Vorschriften des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt gelten. Demnach beträgt die Rekursfrist für ein solches Rechtsmittel gemäß § 521 Abs 1 erster Halbsatz ZPO 14 Tage. Da auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG - wie auch sonst im Verfahren Außerstreitsachen - die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien nicht gelten, endete die Rekursfrist mit Ablauf des 16. 1. 1992. Der erst später zur Post gegebene Rekurs ist daher verspätet.

Da sohin der vom Zweitantragsgegner erhobene Rekurs aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob - wie das Rekursgericht meinte - der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig wäre, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes

S 50.000,-- übersteigt und wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist, oder ob in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 zweiter Fall ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG auf die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Revisionsrekurs unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO jedenfalls zulässig wäre, wie es der Oberste Gerichtshof für einen dem § 519 Abs 1 Z 1 erster Fall ZPO entsprechenden Sachverhalt bereits ausgesprochen hat (WoBl. 1991, 238/145).

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