OGH 11Os1/92

11Os1/92Tribunal supérieur11 févr. 1992

Texte intégral

OGH 11Os1/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Juli 1991, GZ 3 b Vr 3583/91-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.März 1991 in Wien die Ivona K***** mit Gewalt, indem er ihr Nase und Mund zuhielt, sie in die Wange, den Hals und die Brust biß sowie an den Haaren riß, zur Durchführung des Mundverkehrs, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nötigte.

Der auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu:

Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten - vom Schöffengericht im wesentlichen ohnehin bereits berücksichtigten - Einwände gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers und des gesamten Akteninhalts gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.