OGH 6Ob527/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.02.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Edda W*****, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Hans W*****, vertreten durch Dr. Kuno Ther und Dr. Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. Oktober 1990, AZ 2 R 181/90 (ON 27), womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. April 1990, GZ 24 Cg 27/89-21, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.
Begründung
Begründung:
Die Streitteile sind Geschwister. Ihr 1976 im 81. Lebensjahr verstorbener Vater war unter anderem Eigentümer von 15/16-Anteilen an einer Liegenschaft in einer Kärntner Fremdenverkehrsgemeinde. Der damals aus fünf Grundstücken zusammengesetzte Gutsbestand dieser Liegenschaft bildet in der Natur eine in sich geschlossene Fläche mit einem rund 55 m langen Seeufer als südliche Begrenzung. Etwa 70 m vom Seeufer entfernt quert ein etwa 7 m breiter Weg (Grundstück 763/13). Auf dem südlich von diesem Weg seenah gelegenen Grund (Grundstücke 763/14, 264 und 265 im Gesamtausmaß von knapp 4.200 m2) betrieb schon der Vater der Streitteile ein Strandbad; das nördlich des Weggrundstückes gelegene seefernere Grundstück (763/12 mit einer über 6.000 m2 großen Fläche) war als Campingplatz gewidmet.
Der restliche 1/16-Anteil an der erwähnten Liegenschaft stand im Eigentum einer Seitenverwandten.
Der Vater der Streitteile hatte in dem ca. vier Monate vor seinem Ableben errichteten Testament seine Ehefrau zur Erbin eingesetzt, beide Streitteile als "Nacherben" in Ansehung eines großen Waldbesitzes bedacht und dem Beklagten das Strandbadunternehmen samt dem 15/16-Anteil an den Betriebsgründen als Vermächtnis ausgesetzt. Einen Bruder der Streitteile setzte deren Vater ausdrücklich auf den Pflichtteil. Die Witwe und die drei Kinder des Erblassers schlossen ein Erbübereinkommen. Im Sinne dieses Vertrages übernahm der Beklagte sogleich die in die Verlassenschaft gefallenen 15/16-Anteile an den Betriebsgründen des Strandbades (Wegparzelle 763/13 und Grundstücke 763/14, 264 und 265) samt Baulichkeiten und Buffetbetrieb.
Die 15/16-Anteile an dem dem Campingplatz gewidmeten Grundstück (763/12) fielen in das Eigentum der Mutter der Streitteile, die in der Folge den 1/16-Anteil der Seitenverwandten erwarb.
Die Liegenschaft mit dem Campingplatz und dem 1/16-Anteil an der Strandbad-Betriebsliegenschaft übernahm 1987 die Klägerin von ihrer Mutter.
Seither ist die Klägerin Eigentümerin eines 1/16-Anteiles an der Betriebsliegenschaft, auf der der Beklagte als 15/16-Eigentümer das Seebad samt Buffet führt.
Die Klägerin strebt einen Seezugang für ihre Campinggäste an; der Beklagte besorgt ein unkontrollierbares Eindringen von Campinggästen auf die Anlage seines Strandbades.
Im Februar 1989 erhob die Klägerin eine Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der Seebad-Betriebsliegenschaft durch Naturalteilung. Nach ihrem in das Urteilsbegehren aufgenommenen Teilungsvorschlag sollte ihr am westlichen Rand der Badegrundflächen (dem Ufergrundstück 763/14 und dem zwischen Ufergrund- und Weggrundstück gelegenen Grundstück 264) ein 2 m breiter und etwa 50 m langer Zugangsstreifen sowie ein 10 m breiter und 20 m tiefer Badeplatz in das Alleineigentum zufallen, das Weggrundstück im bisherigen Miteigentum verbleiben und der restliche Gutsbestand in das Alleineigentum des Beklagten fallen. Nach der Erstattung eines Sachverständigengutachtens änderte die Klägerin ihren Teilungsvorschlag dahin, daß ihr ein rund 3,5 m breiter und ca. 50 m langer Zufahrtsstreifen am Westrand des Gutsbestandes der gemeinschaftlichen Liegenschaft und ein im Mittel 20 m tiefer und 11 m breiter Liegeplatz am Seeufer samt vorgelagerten stegartigen Seeinbauten in das Alleineigentum zufallen sollten.
Der Beklagte widersetzte sich dem Naturalteilungsbegehren und wendete ein:
Nach einer "interfamiliären Vereinbarung" gemäß dem Wunsch des Vaters der Streitteile sollten die Strandbad-Betriebsliegenschaften stets ungeteilt erhalten bleiben; die Mutter der Streitteile habe als Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten auch vor dem Erwerb des 1/16-Anteiles von der Seitenverwandten versprochen gehabt, ihm diesen Anteil zu übereignen. Nachdem die Mutter der Streitteile durch Übergabe der Campingplatzliegenschaft an die Klägerin die vom Vater angestrebte Einheit von Bad und Campingplatz aufgehoben habe, habe die Klägerin selbst dem Beklagten zugesichert, er würde ihren 1/16-Anteil an der Seebad-Betriebsliegenschaft erhalten.
Die von der Klägerin angestrebte Auseinandersetzung sei unzulässig, weil die Miteigentumsgemeinschaft an dem Weggrundstück aufrecht bleiben solle.
Nach der von der Klägerin angestrebten Teilung fiele ihr eine ihrem ideellen Anteil unangemessen große Fläche seeufernahen Grundes zu.
Die von der Klägerin begehrte Teilung könne den Campingplatzbetrieb nicht fördern, bedrohe dagegen aber die Existenz des Strandbadunternehmens. Die Teilung würde auf dem für das Seebadunternehmen verbleibenden Grund unverhältnismäßig hohe Aufwendungen für Erdbewegungen und Abzäunungen zur Folge haben.
Die von der Klägerin angestrebte Abteilung eines ihrem wertmäßigen Anteil entsprechenden Trennstückes widerspräche dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985.
Einer Teilung würden mit höchster Wahrscheinlichkeit die erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen nach dem Naturschutzgesetz, dem Grundstücksteilungsgesetz sowie der Gewerbeordnung und der Bauordnung versagt werden.
Jede Teilung, im besonderen eine Realteilung in der von der Klägerin angestrebten Weise, sei gegen den Willen des Beklagten unzulässig.
Nach den unbekämpft gebliebenen erstrichterlichen Feststellungen kam es weder zwischen dem Beklagten und seiner Mutter noch zwischen den Streitteilen unmittelbar zu einer die Teilung überhaupt oder doch eine Naturalteilung ausschließenden Vereinbarung. Das Prozeßgericht erster Instanz nahm auch nicht als erwiesen an, daß der Eigentumserwerb des Beklagten am restlichen 1/16-Anteil der Strandbad-Betriebsliegenschaft immer (insbesondere zwischen den Streitteilen) klar gewesen wäre.
Die nach dem Klagebegehren real zu teilenden Grundstücke liegen nicht in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet. Sie sind nach dem Flächenwidmungsplan als Grünanlage mit der Sonderwidmung Liegewiese, Kabinenbauten und Verkehrsfläche nutzbar. Eine Widmungsänderung sei nach der herrschenden Verwaltungspraxis auszuschließen. Danach wäre die Errichtung von Baulichkeiten wie Kabinen oder WC-Anlagen auf einem von der Klägerin beanspruchten Trennstück unzulässig.
Sämtliche weiteren erstrichterlichen Feststellungen sind entweder von der Klägerin oder vom Beklagten bekämpft, ohne daß sich das Berufungsgericht mit den entsprechenden Rügen inhaltlich auseinandergesetzt hätte.
Das Prozeßgericht erster Instanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß im Fall der von der Klägerin angestrebten Abtrennung eines 11 m breiten und im Mittel 21,5 m tiefen Liegeplatzes sowie eines 3,5 m breiten und rund 50 m langen Zugangsstreifens am Westrand der Betriebsgrundstücke zur Abtrennung von den dem Strandbadunternehmen verbleibenden Flächen ein 1,90 m hoher Zaun errichtet werden müßte. Die Gemeinde als Baubehörde erster Instanz würde eine derartige Zaunerrichtung nicht bewilligen. Die Kosten für die Errichtung eines solchen Zaunes wären mit 6.000 S zu veranschlagen. Der Seebadunternehmer müßte im Fall der Grundteilung auf dem ihm verbleibenden Grund eine Rampe errichten, um mit Lastkraftwagen vom Privatweg zum Seeufer zufahren zu können. Die Kosten für die Errichtung einer solchen Rampe wären mit S 150.000 anzusetzen. Der Beklagte müßte im Falle einer Grundteilung einen zusätzlichen Badesteg errichten, wofür zwischen S 80.000 und S 100.000 aufgewendet werden müßten. Die Gemeinde habe sich als Beteiligte im Liegenschaftsteilungsverfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde gegen die von der Klägerin angestrebte Grundstücksteilung ausgesprochen. Durch eine von der Klägerin begehrte Teilung erlitten die Grundstücke keinen Wertverlust.
Auf dieser Grundlage hatte das Prozeßgericht erster Instanz in rechtlicher Beurteilung gefolgert, daß keine von der Klägerin angestrebte Realteilung Aussicht auf verwaltungsbehördliche Genehmigung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz besäße. Auch mit der baubehördlichen Genehmigung zur Errichtung eines Zaunes zwischen einer der Klägerin zufallenden Fläche und dem dem Beklagten verbleibenden Betriebsgrundstück sei nicht zu rechnen. Dies schließe für sich allein schon jede Art der von der Klägerin angestrebten Naturalteilung aus. Deshalb sah das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß, zu den übrigen vom Beklagten erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Naturalteilungsbegehren der Klägerin ab.
Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß. Dazu sprach es aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Das Berufungsgericht erblickte in der Zurückweisung von Beweismitteln der Klägerin zur voraussichtlichen Erteilung oder Versagung der verwaltungsbehördlichen Genehmigung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dazu überband es dem Prozeßgericht erster Instanz die Rechtsauffassung, daß im Fall einer auch nach Verfahrensergänzung anzunehmenden Unwahrscheinlichkeit der Genehmigung einer Naturalteilung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz das Begehren der Klägerin der Abweisung verfallen müßte. Anderenfalls bedürfte es einer Auseinandersetzung mit den übrigen Einwendungen des Beklagten. Für diesen Fall überband das Berufungsgericht folgende Rechtsansichten:
Eine bloß teilweise Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter Aufrechterhaltung des Miteigentums am Wegegrundstück wäre zulässig.
Der restliche Gutsbestand der gemeinschaftlichen Liegenschaft müßte a) im Verhältnis der Anteile, also 15 : 1, b) ohne Wertminderung, insbesondere ohne Zerstörung einer wirtschaftlichen Einheit, nämlich des Strandbadunternehmens und
c) in gleichartige Teile zerlegbar sein.
Für die Gleichartigkeit seien Lage, Bonität, Widmung und Bebauung bestimmend. Grundstücke mit unterschiedlicher Widmung seien zwar nicht gleichartig, doch müsse nicht jeder Teilhaber einen entsprechenden Anteil an jeder in der Verteilungsmasse vorhandenen Grundstücksart zugeteilt erhalten. Im Falle einer angestrebten Teilung bebauter Grundstücke sei allerdings der auf Realteilung drängende Teil für die Möglichkeit und Tunlichkeit der Teilung beweispflichtig.
Eine durch die Teilung eintretende Wertminderung stellte dann ein Hindernis für die angestrebte Naturalteilung dar, wenn die Summe der Verkehrswerte der Teile erheblich niedriger wäre als der Verkehrswert der ungeteilten Liegenschaft; hohe Kosten der Teilung selbst und der durch sie bedingten Aufwendungen zur Nutzbarmachung der Teile wären in gleicher Weise ein Hindernis für die angesrebte Naturalteilung. Die Errichtung eines 1,90 m hohen Zaunes wäre aber nicht zu diesen Teilungsfolgekosten zu zählen, weil eine bloße Grenzvermarkung für die Teilung an sich genügte und ein unbefugtes Eindringen von Personen über den Grund der Klägerin in das Strandbad des Beklagten auch ohne Abzäunung verhinderbar sei. Die vom Beklagten behauptete Notwendigkeit, im Falle der Grundstücksteilung auf seinem Gelände eine Rampe errichten zu lassen, sei nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht erkennbar. Die Errichtung eines neuen Badesteges von dem dem Beklagten verbliebenen Grund würde keine so hohen Aufwendungen erfordern, daß sie als unverhältnismäßig zum Wert der Trennflächen anzusehen wären.
Die verwaltungsbehördlichen Beschränkungen für die Nutzungsmöglichkeit der der Klägerin nach ihrem Teilungsvorschlag zufallenden Flächen sei keine Sache des Beklagten.
Sollte sich nach Ermittlung der Wertverhältnisse eine Abänderung des von der Klägerin in ihrem geänderten Urteilsbegehren gestellten Teilungsvorschlag als notwendig erweisen, wäre das Gericht an das Urteilsbegehren nicht gebunden, solange es nur bei einer von der Klägerin angestrebten Naturalteilung verbliebe.
Der Beklagte ficht den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Dem Rekurs ist insofern ein Erfolg zu versagen, als es bei der aufgetragenen Verfahrensergänzung zu verbleiben hat. Im einzelnen sind aber die dem Prozeßgericht erster Instanz für seine Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung zu überbindenden Rechtsansichten zu ergänzen oder abzuändern:
Die für eine Aufteilung der den beiden Streitteilen im Anteilsverhältnis von 1 : 15 gemeinschaftlichen Liegenschaft hervorzuhebenden Eigenheiten liegen darin, daß 1. der Gutsbestand mit einer Uferlänge von rund 55 m an ein öffentliches Gewässer anraint, 2. diese besondere Grundstückslage auch schon vom Vater der Streitteile gewerblich genutzt wurde und nach den Erbübereinkommen auch weiterhin vom Beklagten gewerblich genutzt werden sollte sowie daß 3. der Beklagte behauptet, die Aufwendungen für den noch vom Vater der beiden Streitteile errichteten Neubau der Betriebsgebäude aus eigenem getilgt zu haben.
1. In der Seeuferlage liegt eine den gesamten Gutsbestand auszeichnende Eigenart. Die Seeanliegereigenschaft bestimmt Art, Verwertbarkeit und damit auch den gemeinen Wert des Grundes. Diese Anliegereigenschaft muß jedenfalls für die dem sich der Realteilung widersetzenden Teilhaber zufallende Fläche nicht nur ihrem Wesen, sondern auch in einem den Anteilen entsprechenden Ausmaß erhalten bleiben. Dem Beklagten darf daher keine Teilung aufgetragen werden, nach der ihm eine Fläche zufiele, deren Uferlänge wesentlich kleiner wäre als 15/16 der Uferlänge des ungeteilten Grundes. Teilungsvorschläge, nach denen der Klägerin als Eigentümerin eines 1/16-Anteiles eine Fläche mit einer Uferlänge von rund 1/5 zufallen sollten, sind für den Beklagten unzumutbar. Sollte eine Teilung in der Weise, daß dem Beklagten eine Fläche mit einer nicht wesentlich geringeren Uferlänge als 51,5 m verbliebe, auf verwaltungsbehördliche Hindernisse stoßen, wäre eine Naturalteilung gegen den Willen des Beklagten unstatthaft.
2. Die Betriebsgrundeigenschaft beruht auf einer Widmung, die schon dem Erbteilungsübereinkommen zugrundelag und die die Klägerin nicht ohne weiteres einseitig widerrufen könnte und auch nicht aufzuheben versuchte. Jede Verkleinerung des dem Seebadunternehmen gewidmeten Grundes, die eine wirtschaftlich vernünftige Betriebsführung nachhaltig zu beeinträchtigen in der Lage wäre, stellte für sich ein Hindernis gegen die von der Klägerin angestrebte Naturalteilung dar. Auch nach diesem Gesichtspunkt ist die bereits zum Erfordernis der Gleichartigkeit der Teilstücke als entscheidend hervorgehobene Frage der Uferlänge beachtlich.
3. Eine ausschließlich einem Teilhaber zurechenbare Wertsteigerung der gemeinschaftlichen Sache, wie sie im anhängigen Rechtsstreit der Beklagte behauptet, wäre für die der Naturalteilung zugrundezulegende Verhältnisrechnung beachtlich:
Soweit durch Maßnahmen, die zwar vom Gemeinschaftswillen gedeckt, aber nicht auf Förderung der Gemeinschaftsinteressen, sondern in Verfolgung von Einzelinteressen eines Teilhabers von diesem gesetzt wurden, also insbesondere Bauführungen, eine beträchtliche Wertsteigerung der gemeinschaftlichen Sache eingetreten ist, müßte ein darauf zurückzuführender, noch faßbar vorhandener Mehrwert zunächst vom objektiven Wert der gemeinschaftlichen Sache abgezogen werden; nur der verbleibende Restwert wäre entsprechend den Miteigentumsquoten zu teilen; der zunächst abgezogene Mehrwert wäre dann wieder dem Wertanteil zuzurechnen, der für den Teilhaber gewonnen wurde, dem die Werterhöhung zuzurechnen ist. Dem so gefundenen Verhältnis müßten dann die objektiven Werte der neu gebildeten Teilstücke im großen und ganzen (Abweichungen nur bis zur Grenze, bis zu der Wertausgleich in Geld als zulässig anzusehen wäre) entsprechen.
Diese hier dargelegte Überlegung setzt geradezu voraus, daß sämtliche Miteigentümer sachenrechtlich an der die Wertsteigerung auslösenden Veränderung teilhaben, und berücksichtigt nur, daß ein Miteigentümer einer von ihm zwar geduldeten, aber in keiner Weise mitfinanzierten Wertsteigerung ohne zureichenden Rechtsgrund keinen Gewinn ziehen sollte.
Unter Zugrundelegung dieser Gedanken ist im übrigen der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes beizupflichten.
Eine abschließende Beurteilung ist aus den dargelegten Erwägungen ohne die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung nicht möglich.
Dem Rekurs gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß mußte daher im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben.
Die Rekursentscheidung diente aber einer Klarstellung der bei der neuen Entscheidung zu beachtenden rechtlichen Grundlagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens war aus diesem Grund der im ergänzenden Verfahren zu fällenden neuen Entscheidung vorzubehalten.