OGH 2Ob5/92

2Ob5/92Tribunal supérieur5 févr. 1992

Texte intégral

OGH 2Ob5/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Stadtwerke Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Heimo B*****, und

2. *****Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Hans Radl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 436.149,69 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. Oktober 1991, GZ 5 R 97/91-45, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 5. Februar 1991, GZ 6 Cg 7/90-40, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.468,56 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.244,76 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Lenker des Omnibusses der Klägerin fuhr auf der 5,3 m breiten Fahrbahn einer Vorrangstraße mit 51 km/h, der Erstbeklagte kam mit seinem PKW mit 30 km/h von rechts aus einer Querstraße. Seine Sicht war durch einen 1,8 m hohen Zaun beeinträchtigt. Der Buslenker hatte keine Möglichkeit, unfallsverhütend zu reagieren. Er verriß den Omnibus nach links, kollidierte mit einer Arbeitsmaschine und stieß dann gegen ein Garagentor.

Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen vom Alleinverschulden der Erstbeklagten am Unfall aus und verneinten auch eine Mithaftung der Klägerin gemäß § 11 EKHG. Die Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes wurde für zulässig erklärt.

Die Beklagten bekämpfen dieses Urteil mit Revision.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, allenfalls ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht zulässig.

Daß der Buslenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h überschritt, fällt in keiner Weise ins Gewicht, auch die Beklagten machen ihm keine Überschreitung der absolut zulässigen Höchstgeschwindigkeit zum Vorwurf. Sie vertreten aber die Ansicht, die Geschwindigkeit sei relativ überhöht gewesen. Dem ist zu erwidern, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen zusätzlichen Feststellungen die Vorrangstraße gerade und übersichtlich war, die Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit war daher zulässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich an der linken Fahrbanseite eine Baustellenabschrankung mit dem Vorschriftszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" befand, denn von diesem links gelegenen Baustellenbereich ging keine Gefahr aus. Ohne Bedeutung ist auch, daß die wesentlichsten Schäden am Omnibus nicht durch den Kontakt mit dem PKW des Erstbeklagten, sondern durch den Anprall an die Baumaschine und die Garage entstand. Dem Buslenker kann nämlich nicht als Verschulden angelastet werden, von der Gefahr weg nach links gelenkt zu haben, auch wenn dadurch der Unfall nicht zu verhindern war. Dem Lenker des Omnibusses kann daher kein Verschulden angelastet werden. Im Hinblick auf das grobe Verschulden des Erstbeklagten besteht auch kein Anlaß, die Klägerin gemäß § 11 EKHG zum Ausgleich heranzuziehen.

Das Ersturteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ein Grund, der eine Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig machen würde, liegt nicht vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß dies einer eingehenderen Begründung bedurft hätte (§ 510 Abs 3 ZPO).

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