Texte intégral
OGH 7Ob626/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.12.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Robert Eichmann, Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Stefan L*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 12.080,- s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. Juli 1991, GZ 18 R 446/91-24, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 17. April 1991, GZ 11 C 1186/89-20, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Begründung:
Auf die Ausführungen in dem in der Sache ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 4. 9. 1991 (ON 27), wonach die Unrichtigkeit der Angaben des Zustellausweises nachgewiesen werden kann, wird verwiesen. Nach den nunmehr vorliegenden Erhebungsergebnissen, für deren Richtigkeit neben den in Fotokopie vorgelegten Urkunden auch das Datum der Abfertigung des Ersturteils (ON 20 AS 104) und der übliche Postenlauf sprechen, wurde das Urteil des Erstgerichtes dem Vertreter der beklagten Partei am 15. Mai 1991 zugestellt. Zur unrichtigen Beurkundung des Zustelltages auf dem Rückschein kam es, weil die Kanzleiangestellte des Beklagtenvertreters übersehen hatte, die Eingangsstampiglie weiterzudrehen. Die Berufungsfrist endete demnach am 12. 6. 1991, sodaß die an diesem Tag zur Post gegebene Berufung der beklagten Partei rechtzeitig erhoben wurde.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung der beklagten Partei wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.