OGH 10ObS338/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Otto M. Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lazo S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Reinold, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 34 Rs 112/91-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. November 1990, GZ 3 Cgs 34/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Weitergewährung der mit Ablauf des Monats Februar 1990 entzogenen Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab, weil die Voraussetzungen für diese Leistung nicht mehr vorhanden seien (§ 99 ASVG).
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache behauptet der Kläger (neuerlich) einen Mangel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtberücksichtigung von Befunden über den Krankenhausaufenthalt des Klägers vom 31. 1. bis 9. 2. 1990. Diesen angeblichen Verfahrensmangel hat der Kläger bereits in seiner Berufung gerügt; das Berufungsgericht hat ihn - mit ausreichender Begründung - nicht für gegeben erachtet. Ein solcher Mangel kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535; SSV-NF 4/114 uva; ebenso JBl 1991, 444 mit abl., aber keine neuen Gesichtspunkte berührender Bespr. von Hoyer) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf diese Ausführungen in der Revision einzugehen. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht wird mit der bloßen Wiederholung der schon in der Berufung erfolglos vorgetragenen Mängelrüge nicht geltend gemacht, weshalb auch die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache nicht überprüft werden kann.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb schon aus diesem Grund für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit kein Anlaß besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).