OLG Innsbruck 3R312/91

3R312/91Cour d'appel5 déc. 1991

Texte intégral

OLG Innsbruck 3R312/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1991

Kopf

Beschluß.

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat in der Rechtssache der klagenden Partei V gegen die beklagte Partei Österreichische Bundesforste

wegen Entfernung (Streitwert S 100.000.--) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.10.1991, 18 Cg 124/91-12, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat ihre im Zuge des Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers aufgelaufenen Rekurs kosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig

(§ 528 Abs. 2 Z. 4 ZPO).

Begründung

Begründung:

Mit der am 29.3.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Entfernung einer Stützmauer; das ursprünglich mit S 500.000.-- bewertete Streitinteresse wurde auf Grund einer Rüge der beklagten Partei auf S 100.000.-- herabgesetzt.

Mit der Klage verband der Kläger einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. a bis f ZPO. Mit dem nun angefochtenen Beschluß gab das Erstgericht diesem Antrag Folge und stellte auf Grund des durch eine Befragung des Klägers ergänzten Vermögensbekenntnisses fest, daß dieser ein monatliches Nettoeinkommen von S 8.266,30 bezieht und für ein Kind im Alter von 18 Jahren sorgepflichtig ist. Als Vermögen ist ein 5/6-Anteil an einer 1,5 ha großen Landwirtschaft und ein Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag von S 92.000.-- vorhanden. Der Kläger beabsichtigt, im Frühjahr (1992) mit einem Hausbau zu beginnen, um seine beengten Wohnverhältnisse zu verbessern, und dafür den Bausparvertrag zu verwenden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger in Anbetracht seines niedrigen Einkommens nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Eine Verwertung des Bausparguthabens zur Bestreitung der Verfahrenskosten sei mit Rücksicht auf den geplanten und notwendigen Erweiterungsbau nicht zumutbar.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige und zulässige Rekurs der beklagten Partei, der nicht berechtigt ist.

Die beklagte Partei macht geltend, dem Kläger sei zuzumuten, das Bausparguthaben zur Deckung der Kosten des Verfahrens zu verwenden. Der Kläger habe angegeben, "allenfalls einmal bauen" zu wollen; das sei zu wenig konkret, um im Bausparguthaben eine Rücklage für konkret notwendige bauliche Erhaltungsmaßnahmen zu erblicken.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Kläger konkret angab, "im Frühjahr" bauen zu wollen; das kann nur so verstanden werden, daß der Baubeginn für das nächste Frühjahr, somit für das Jahr 1992, vorgesehen ist. Dieser Aussage folgte das Erstgericht. Die von der beklagten Partei im Rekurs zitierte Aussage des Klägers, er wolle "allenfalls einmal bauen", bezieht sich nur auf den offensichtlich schon länger zurück liegenden Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrages.

Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenshilfe auch Vermögen, etwa in der Form eines Sparguthabens, zu berücksichtigen ist, wenn eine Verwendung dieses Vermögens zur Deckung der Kosten des Verfahrens zugemutet werden kann (vgl. die bereits im Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 2.5.1991, ON 6, zitierte Judikatur).

Im vorliegenden Fall dient das (Bau)Sparguthaben der Schaffung dringend benötigten Wohnraumes, wobei eine anderweitige Finanzierung, etwa durch das laufende Einkommen des Klägers, nicht ohne weiteres möglich ist. In einem solchen Fall ist dem Kläger nicht zuzumuten, den Bausparvertrag aufzu lösen, auf das Recht zur Erlangung eines niedrig verzinsten Bauspardarlehens zu verzichten und das Bausparguthaben zur Deckung der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verwenden.

Da die beklagte Partei die übrigen Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zugunsten des Klägers nicht bestreitet, war dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens - dazu zählen auch die Kosten jenes Rekurses der beklagten Partei, der zum aufhebenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2.5.1991 (ON 6) führte - stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

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