OGH 3Ob1557/91

3Ob1557/91Tribunal supérieur23 oct. 1991

Texte intégral

OGH 3Ob1557/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Josseline R*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei A*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Karl Preslmayr ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zustimmung zu einer Eigentumseinverleibung (Klage) und Feststellung (Widerklage) infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Mai 1991, GZ 5 R 63/91-66, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei und ihr Kostenrekurs werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Ein Verstoß gegen die §§ 405 und 497 Abs 3 ZPO ist nicht erkennbar. Die Umformulierung des Feststellungsbegehrens beruht darauf, daß aus dem übrigen Klagsvorbringen einwandfrei und bestimmt erkennbar ist, wie das Klagebegehren lauten sollte, sodaß durch den neugefaßten Urteilsspruch weder ein plus noch ein aliud zugesprochen wird (Fasching, ZPR2 Rz 1448). In einem solchen Fall bedarf es nicht der Umstellung des Klagebegehrens durch die widerklagende Partei, sondern die Rechtsmittelinstanz kann die richtige Fassung selbst bestimmen. Der Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 507/91 enthält hier keine andere Ansicht, sondern die Anregung einer Umformulierung richtete sich durchaus an das Berufungsgericht.

Wann der Übernahmspreis zu entrichten ist und welche Ansprüche sich aus einer allfälligen von der beklagten und widerklagenden Partei zu vertretenden Wertminderung seit Ausübung des Aufgriffsrechtes ergeben könnten, wird mit dem neu gefaßten Urteilsspruch nicht entschieden.

Die Feststellung, unter welchen Bedingungen (insbesondere zu welchem Übernahmspreis) das Aufgriffsrecht zusteht, steht nicht im Widerspruch zur rechtskräftigen Abweisung des Begehrens auf Feststellung des Erlöschens des Aufgriffsrechtes. Inwiefern durch die den erwiesenen Vereinbarungen der Vertragsteile entsprechende Feststellung über die nähere Beschaffenheit des Aufgriffsrechtes dieses in Frage gestellt werden soll, ist nicht erkennbar.

Soweit in der Revision Feststellungsmängel geltend gemacht werden, wurde dazu schon im Aufhebungsbeschluß 3 Ob 507/91 abschließend Stellung genommen.

Offen war nur mehr die Erledigung der Beweisrüge, ob die Parteien bei ihrem Vergleichsabschluß unter dem Ausdruck "Wert" den Verkehrswert oder einen niedrigeren anderen Wert zugrundegelegt hatten. Mit der Erledigung der Beweisrüge iS einer Übernahme der Tatsachenfeststlelungen des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht ist aber der Ausgang des Verfahrens entschieden.

Eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, zu allen Denkvarianten und allen entgegenstehenden Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Vermutungen über die Motive der nach Ansicht des Berufungsgerichtes unrichtigen Zeugenaussage des früheren Rechtsfreundes der klagenden und widerbeklagten Partei äußerte, mögen diese teilweise entbehrlich und nicht besonders zwingend sein. Ob diesem Zeugen Glauben zu schenken ist oder nicht, kann aber vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Eine Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist nicht möglich, weil die unrichtige Kostenentscheidung nicht zu den in § 503 Abs 1 ZPO genannten allein möglichen Rechtsmittelgründen gehört. Auch der von der klagenden und widerbeklagten Partei erhobene Kostenrekurs ist daher zurückzuweisen.

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