OGH 9ObA195/91

9ObA195/91Tribunal supérieur9 oct. 1991

Texte intégral

OGH 9ObA195/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (AG) und Walter Bacher (AN) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** D*****, vertreten durch Rechtsanwalt, wider die beklagte Partei A***** F*****, vertreten durch Rechtsanwälte, wegen 74.019,-- S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 1991, GZ 5 Ra 74/91-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Februar 1991, GZ 47 Cga 301/90-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Organisation des Verkaufes und der Verrechnung der Waren in dem Teil des Betriebes der Klägerin, in dem die Beklagte beschäftigt war, wurde vom Erstgericht detailliert festgestellt. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den in Bekämpfung der Sachverhaltsgrundlage des erstgerichtlichen Urteiles erstatteten Ausführungen der Berufung der Klägerin auseinandergesetzt, diese Feststellungen jedoch für unbedenklich erachtet und sie übernommen. Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zeigt die Klägerin keinen Verfahrensmangel auf, sondern bekämpft in Wahrheit neuerlich die Richtigkeit dieser Feststellungen. Das Revisionsgericht ist jedoch keine Tatsacheninstanz, so daß auf

diese - unzulässigen - Ausführungen nicht eingegangen werden kann.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, für die Beklagte hätte die Möglichkeit bestanden, vor ihrer Abwesenheit den Bestand zu kontrollieren und im Anschluß an ihre Rückkehr den Warenbestand mit den sie vertretenden Personen zu kontrollieren und abzurechnen. Sie übersieht jedoch, daß die Vertretung der Klägerin keineswegs in einer fest bestimmten Form geregelt war, sondern während ihrer arbeitsfreien Zeit verschiedene Kellner und auch Kellnerlehrlinge Zugang zu den Waren hatten. Der Verkauf von Waren aus den von der Klägerin übernommenen Beständen durch diese Personen war in der Organisation des Betriebes vorgesehen, wobei im übrigen die Ausstattung der Einrichtung es der Klägerin nicht einmal ermöglicht hätte, alle Waren unter Verschluß zu halten. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze der Mankohaftung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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