OGH 4Ob545/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.10.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Claire W*****, vertreten durch Dr.Fritz Czerwenka, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Herausgabe von Kunst- und Kulturgut nach dem 2.Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz BGBl 1986/2 infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 1991, GZ 6 R 96/90-26, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18.Jänner 1990, GZ 50 b Nc 1129/87-18, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG hier schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidung nicht mehr von der Lösung der im Rechtsmittel der Antragstellerin bezeichneten Rechtsfragen abhängt:
Die Antragstellerin leitet ihr Eigentumsrecht an dem von ihr nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13.Dezember 1985 BGBl 1986/2 über die Herausgabe und Verwertung ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgutes, das sich im Eigentum des Bundes befindet (2.Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz - 2.KKBG), in Anspruch genommenen Gemäldes von Calame (Positionsnummer 670 in der Liste des Amtsblattes zur Wiener Zeitung vom 1.Feber 1986) aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach ihrer im Mai 1981 verstorbenen Mutter Rose P***** (auch Rose P*****-K*****) ab. Diese hatte aber das Gemälde (Positionsnummer 704 in der Liste des Amtsblattes zur Wiener Zeitung vom 2.September 1969) bereits im Jahre 1970 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969 BGBl 294 über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes (1.KKBG) beansprucht. Die abschlägige Mitteilung der Anmeldestelle war ihrem Vertreter, dem New Yorker Rechtsanwalt Frederic N. A*****, am 2.11.1972 zugestellt worden. Nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen hat die Mutter der Antragstellerin danach die weitere Geltendmachung des angemeldeten Herausgabeanspruches bei Gericht (§ 5 Abs 2 des 1. KKBG) unterlassen.
Bei dieser Sachlage hängt aber die Entscheidung nicht mehr von der Frage der Beweislast für den in § 3 Abs 7 des 2.KKBG zuletzt genannten Ausschlußgrund ab; an Hand des klaren und unmißverständlichen Wortlautes dieser Gesetzesbestimmung ist auch für den vorliegenden Fall kein Auslegungsbedürfnis zu erkennen. Auch die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin erschöpfen sich darin, die Überzeugungskraft der von den Tatsacheninstanzen herangezogenen Beweismittel in Zweifel zu ziehen; die Beweiswürdigung kann aber in dritter Instanz nicht mehr überprüft werden.
Zum Zeitpunkt des Todes der Mutter der Antragstellerin im Jahre 1981 war die dreimonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung (§ 5 Abs 2 des 1.KKBG) längst abgelaufen und damit der Anspruch auf Herausgabe des Gemäldes verwirkt. Mangels einer noch offenen Frist für die gerichtliche Geltendmachung kann daher weder eine Unterbrechung nach § 3 Abs 4 des 1.KKBG noch eine solche gemäß § 3 Abs 6 des 2.KKBG eingetreten sein, bezieht sich doch die letztgenannte Bestimmung ausschließlich auf Anmeldungen, die auf Grund des erst am 1.Feber 1986 in Kraft getretenen 2.KKBG bis spätestens 30.September 1986 eingebracht wurden, also im vorliegenden Fall auf die Antragstellerin selbst und deren allfällige Rechtsnachfolger von Todes wegen.
Der somit insgesamt wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen (§ 16 Abs 3 AußStrG).