OGH 14Os93/91

14Os93/91Tribunal supérieur1 oct. 1991

Texte intégral

OGH 14Os93/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz L***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 (128 Abs. 1 Z 2), 130, letzter Fall, und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 10.Juli 1991, GZ 13 Vr 215/91-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Franz L***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127 (128 Abs. 1 Z 2), 130, letzter Fall, und 15 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Ihm liegt zur Last, mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle (§ 128 Abs. 1 Z 2 StGB) eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, im Frühsommer sowie am 4.September 1990 in Krems in der Antonikirche aus einem Opferstock den darin befindlichen Geldbetrag bzw in der Stadtpfarrkirche aus einem Opferstock den Betrag von 100 S wegzunehmen versucht sowie an einem oder mehreren Tagen zwischen dem 19.Jänner 1988 und dem 21.März 1991 in einer oder mehreren Kirchen in Wien, Niederösterreich oder Burgenland aus einem Opferstock der zuständigen Pfarre den Betrag von insgesamt 540 S und am 21.März 1991 in der Stadtpfarrkirche Krems aus einem Opferstock den Betrag von 300 S weggenommen zu haben (Schuldspruchfaktum I).

Ferner wird ihm angelastet, am 21.März 1991 in Krems Johann L***** und Erich B*****, von denen er nach dem unmittelbar vorher ausgeführten Diebstahl in der Stadtpfarrkirche Krems angehalten wurde, mit Gewalt, indem er um sich schlug und duch gefährliche Drohung, indem er äußerte: "Lassens mi bitte aus, sonst passiert ein Unglück", zu einer Unterlassung, nämlich zur Aufgabe seines Festhaltens bis um Eintreffen der Gendarmeriebeamten zu hindern, versucht zu haben (II.).

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unzureichende Begründung zum Schuldspruch Punkt I. 2. a (Diebstahl von 540 S aus Opferstöcken nicht mehr eruierbarer Kirchen). Der Mängelrüge zuwider hat sich das Schöffengericht in diesem Fall auf die Sicherstellung von Banknoten beim Angeklagten gestützt, welche kriminaltechnisch untersucht worden sind und auf denen sich Kleberückstände von Fliegenfängern fanden, die mit dem Material von Fliegenfängern der Marke "AEROXON", welche beim Angeklagten vorgefunden wurden und die er zur Bestreichung seiner Leimruten verwendete. Die Tatrichter gingen dabei im Hinblick darauf, daß die meisten der im Umlauf befindlichen Banknoten keine Klebestoffreste aufweisen, davon aus, daß nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, es befänden sich auf bei verschiedenen Gelegenheiten redlich erworbenen Banknoten Klebestoffreste (US 12). Der Schuldspruch wurde demnach vom Erstgericht ohne formalen Begründungsmangel (und auch aktenkonform, ON 17) begründet.

Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in Punkt I. 1. a zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht hervorzurufen. Denn wenn, wie die Beschwerde releviert, die Zeugin Margarethe M***** den Angeklagten auf Lichtbildern nicht identifizieren konnte, erkannte sie ihn doch sowohl in einer (Einzel)Konfrontation in einem Haftraum als auch in der Hauptverhandlung wieder, obwohl er zu diesem Zeitpunkt einen Bart trug und im Gesicht schmäler geworden war (AS 347, 348; US 9).

Dies gilt ebenso für die Aussagen der Zeugen Johannes L***** (AS 349 ff) und Erich B***** (AS 360 ff) betreffend den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Das Schöffengericht, das einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen gewann, hat sie als glaubwürdig beurteilt. Daß die Zeugen den Wortlaut der Drohung zwar inhaltlich ident, nicht jedoch wörtlich übereinstimmend wiedergaben, spricht nicht gegen den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage. Der vom Schöffensenat weiter gezogene Schluß, es habe sich um eine ernst gemeinte Drohung gehandelt, die im Zusammenhalt mit den von der Beschwerde unberücksichtigten weiteren Feststellungen über das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten (US 8) auch objektiv geeignet war, den Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (S 11, 15) entspricht ebenso der Aktenlage. Auch die Tatsachenrüge geht daher fehl.

In der Rechtsrüge (Z 10) wendet der Angeklagte ein, Gewerbsmäßigkeit nach dem § 130 StGB könne deshalb nicht angenommen werden, weil die einzelnen der ihm angelasteten Diebstähle wertmäßig unter der Bagatellgrenze gelegen wären. Damit stellt sie nicht auf die vom Erstgericht festgestellte Absicht des Angeklagten ab, kriminelles Einkommen zu erzielen, sondern unter Außerachtlassung des Schuldspruchs wegen eines weiteren Diebstahlsversuchs bloß auf die Höhe der jeweils durch schweren Diebstahl nach dem § 128 Abs. 1 Z 2 StGB tatsächlich erbeuteten Barbeträge. Solcherart bringt die Beschwerde den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Der weitere Einwand, der Versuch des Losreißens stelle nicht die Anwendung überlegener physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstands dar und die vom Erstgericht festgestellte Drohung sei in keiner Weise geeignet gewesen den Willen zu brechen übergeht, daß sich der Angeklagte nach den Feststellungen der Tatrichter von den Kirchenbänken mit solcher Wucht abstieß, daß alle drei am Vorfall beteiligten Personen zu Boden fielen (US 8) und läßt außer acht, daß der Angeklagte seiner wörtlichen Drohung dadurch mehr Nachdruck zu verleihen trachtete, daß er die rechte Hand in der Sakkotasche hielt, um bei den Bedrohten Furcht vor der bevorstehenden Verwirklichung eines körperlichen Übels zu erwecken und sich, als der Zeuge Erich B***** dem Angeklagten die rechte Hand aus der Rocktasche riß, zeigte, daß der Angeklagte in dieser Hand ein Messer mit offener Klinge hielt (US 8).

Somit geht auch die Rechtsrüge ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden.

Zur Entscheidung über die Berufung ist der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).

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