OGH 10ObS217/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gottfried Winkler (Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hilmi (Halim) A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Thomas Pittner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1991, AZ 31 Rs 231/90, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.Juni 1990, GZ 20 Cgs 198/89-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1986 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der am 20.7.1939 geborene Kläger trotz verschiedener, näher beschriebener Leidenszustände noch imstande ist, leichte und mittelschwere Arbeiten ohne übermäßigen ständigen Zeitdruck, nicht an erhöht exponierten und ungesicherten Stellen und ohne extreme Hitzeeinwirkung zu leisten. Er ist für einfache Arbeiten unterweisbar und kann eingeordnet werden. Die Fingerfertigkeit ist außer für Feinarbeiten erhalten. Der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, kann als Lager- und Magazinarbeiter, als Hilfskraft in Handels- und Friedhofsgärtnereien, als Hausarbeiter in Spitälern, Anstalten und Heimen oder als Werkstättenaufräumer arbeiten. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht demgemäß das Vorliegen von Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen, nur auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützten Berufung nicht Folge.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nach eingehender Prüfung nicht für gegeben erachtete und die nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 uva) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können.
Soweit der Revisionswerber das festgestellte medizinische Leistungskalkül in Zweifel zieht und weitere
Einschränkungen - etwa in Richtung voraussichtlicher Krankenstände - darlegt, bekämpft er die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, was im Revisionsverfahren unzulässig ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht belastet. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit bestehen daher schon aus diesem Grund nicht (SSV-NF 1/19, 2/26,27 uva).