OGH 2Ob546/91

2Ob546/91Tribunal supérieur18 sept. 1991

Texte intégral

OGH 2Ob546/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Alois T*****, vertreten durch Dr.Harald Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien

1. ) Dr.Ulrico D*****, und 2.) Romana D*****, beide vertreten durch Dr.Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (Streitwert 30.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 10.April 1991, GZ 22 R 143/91-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21.Februar 1991, GZ 15 C 2149/90k-(richtig:)7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit der am 20.9.1990 beim Erstgericht gegen die beklagte Partei unter der Bezeichnung "GALERIE Dr.Ulrico e Romana D*****" erhobenen Klage begehrte Ing.Alois T***** die Räumung von in seinem Haus gelegenen Geschäftsräumlichkeiten, weil das mit der beklagten Partei vereinbarte Mietverhältnis bereits erloschen sei.

Das Erstgericht gab mit Versäumungsurteil vom 10.Oktober 1990 (ON 3 dA) den mit 30.000 S bewerteten Klagebegehren statt.

Nach Einlangen eines von 1.) Dr.Ulrico D***** und 2.) Romana D***** als beklagte Parteien erhobenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung gegen das Versäumungsurteil (ON 4 dA) berichtigte das Erstgericht nach Durchführung von Erhebungen die Bezeichnung der beklagten Parteien in 1.) Dr.Ulrico D*****, und 2.) Romana D*****.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Dr.Ulrico D***** und Romana D***** ***** dagegen erhobenen Rekurs, in dem sie das Räumungsbegehren mit einem Streitwert von 6.000 S bezifferten, nicht Folge, wobei es - unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - aussprach, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beiden beklagten Parteien, das unzulässig ist.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes - von der hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen abgesehen - "jedenfalls" unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist. Ist der Revisionsrekurs gegen den hier vorliegenden bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig, dann kommt es - entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber - auf die Frage des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht an. Auch bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bleibt der Revisionsrekurs bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO unzulässig.

Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

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