OGH 11Os85/91

11Os85/91Tribunal supérieur17 sept. 1991

Texte intégral

OGH 11Os85/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragisa D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26.Feber 1991, GZ 20 f Vr 7895/90-108, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Raunig, des Angeklagten Dragisa D***** und des Verteidigers Dr. Karl Bernhauser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 17 (siebzehn) Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Februar 1962 geborene jugoslawische Staatsangehörige Dragisa D***** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB (1) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt. Darnach tötete er am 27.Juli 1990 in Wien Ilija D***** vorsätzlich durch Versetzen eines Stiches mit einem eine Klingenlänge von 15,5 cm aufweisenden Küchenmesser in die linke Brustregion, wodurch es zu einer Eröffnung des Herzens kam (1) und verletzte schon am 18.Jänner 1990 in Wien Dragica K***** durch Versetzen von Faustschlägen, die eine Gehirnerschütterung und eine Rißquetschwunde an der Unterlippe zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper (2).

Diese Schuldsprüche beruhen auf dem Wahrspruch der Geschwornen, welche die an sie gerichtete (anklagekonforme) Hauptfrage 1 nach dem Verbrechen des Mordes nach dem § 75 StGB im Stimmenverhältnis 7 : 1 und die (gleichfalls der Anklage entsprechende) Hauptfrage 2 nach dem Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB einstimmig bejahten. Durch entsprechende Beantwortung der weiteren an sie gestellten Eventual- und Zusatzfragen verneinten die Geschwornen in bezug auf die Hauptfrage 1 sowohl das Vorliegen einer (auch nur irrtümlich angenommenen) Notwehrsituation als auch einer Notwehrüberschreitung.

Der Angeklagte ficht der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes (1) mit einer ausschließlich auf § 345 Abs. 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; den Strafausspruch bekämpft er ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung..

Der Angeklagte vermißt eine Eventualfrage nach Begehung des Mordes im Zustand der vollen Berauschung (§ 287 Abs. 1 StGB). Dabei beruft er sich auf die Angaben mehrerer Zeugen im Vorverfahren sowie auf jene des Zeugen Radosav ST***** in der Hauptverhandlung (S 115 bis 117/II), wonach er zur Tatzeit jedenfalls erheblich alkoholisiert war. Er hält eine solche Eventualfrage überdies auf Grund seiner eigenen Angaben über die vor der Tat konsumierten Alkoholmengen sowie im Hinblick auf seinen (infolge eines Nervenleidens) regelmäßigen Medikamentenkonsum für geboten. Ein pathologischer Rauschzustand könne nach Meinung des Angeklagten (ungeachtet seiner im wesentlichen vollständigen Erinnerung an das Tatgeschehen) deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil seine Alkoholverträglichkeit nach einem ärztlich verordneten Alkoholverbot herabgesetzt und demgemäß eine verfehlte Selbsteinschätzung des tatsächlichen psychischen Zustandes zur Tatzeit in Betracht zu ziehen sei.

Diesem Vorbringen ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß die im Vorverfahren befragten Zeugen wohl von einer (mittelstarken bis starken) Alkoholisierung des Angeklagten sprachen, aber keinen Hinweis auf eine volle Berauschung im Sinn des § 287 Abs. 1 StGB gaben (vgl hiezu S 39, 43, 65, 69a, 87, 157, 334, 343, 414, 415/I). Desgleichen boten die Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, die dafür maßgebend sind, ob eine Eventualfrage an die Geschwornen zu richten ist (§ 314 StPO), keinen Anlaß für die vom Angeklagten nunmehr reklamierte Fragestellung. Entscheidend ist nämlich, ob in der Verantwortung insgesamt oder in anderen in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Beweisergebnissen ein Tatsachenvorbringen enthalten ist, das im Fall seiner Richtigkeit die Annahme zuließe, der Angeklagte habe sich im Zeitpunkt der Tatverübung möglicherweise in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden.

Von einem derartigen Vorbringen kann jedoch keine Rede sein:

Der Beschwerdeführer selbst behauptete nämlich weder einen durch übermäßigen Alkoholkonsum allein oder durch zusätzliche (die Wirkung des Alkohols verstärkende) medikamentöse Intoxikation herbeigeführten Zustand der vollen Berauschung, noch berief er sich auf eine verminderte Alkoholverträglichkeit. Er konzedierte - so wie bereits vor dem Untersuchungsrichter (S 121 verso/1) - auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich, daß durch seinen Alkoholkonsum vor der Tat weder seine Bewußtseinslage noch sein Erinnerungsvermögen im wesentlichen beeinträchtigt waren (S 88 und 141/II). Dazu kommt seine Erklärung im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung, am Tag der Tat keine Medikamente eingenommen zu haben (S 121 verso/I und S 83/II). Diese Einlassungen des Beschwerdeführers finden auch in

den - gleichfalls keine volle Berauschung

indizierenden - Bekundungen des Zeugen Radosav ST***** über den Alkoholisierungsgrad des Angeklagten vor der Tat eine Stütze (S 116, 117/II). Auch die beiden der Hauptverhandlung beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen verneinten eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung des Angeklagten im Tatzeitpunkt, insbesondere unter Hinweis auf seine im wesentlichen intakte Erinnerung an das Tatgeschehen. Sie kamen daher aus fachärztlicher Sicht zum Ergebnis, daß der Angeklagte zur Tatzeit diskretions- und dispositionsfähig war (ON 26 und ON 37/I und S 161 ff/II).

Eine Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 Abs. 1 StGB war folglich nicht zu stellen, weshalb dem Gericht auch der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung nicht zu machen ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 75 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren und wertete als erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte und als mildernd das Geständnis zur Körperverletzung (2) und eine Enthemmung durch Alkoholgenuß.

Die Anklagebehörde begehrt mit ihrer Berufung eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe; der Angeklagte beantragt eine Milderung der über ihn verhängten Strafe.

Von dem beiderseitigen Berufungsvorbringen, das einerseits in einer behaupteten Provokation durch das Opfer und seine Begleiter und einer Unbescholtenheit im Inland strafmildernde Komponenten sehen will, andererseits in der mangelnden Schuldeinsicht und in der Gefahr, daß durch zu milde Bestrafung Gewalttätigkeiten verniedlicht werden könnten, zusätzliche Erschwerungsumstände reklamiert, hat nur der Einwand der Staatsanwaltschaft Gewicht, daß die vom Erstgericht angenommene Enthemmung des Angeklagten durch Alkoholgenuß nicht als strafmildernd gewertet werden kann. Selbst nach dem Vorbringen zur Nichtigkeitsbeschwerde und der Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 62/II) betrieb der Angeklagte einem wegen eines Nervenleidens ärztlich verordneten strikten Alkoholverbot zuwider Alkoholmißbrauch; er war sich also der Problematik der Wirkung des Alkohols auf seine Psyche durchaus bewußt, weshalb der Vorwurf des Alkoholgenusses die durch den Genuß des berauschenden Mittels bewirkte Enthemmung mehr als aufwiegt (§ 35 StGB). Aus der erst nach der Hauptverhandlung eingelangten, im Gerichtstag erörterten Strafregisterauskunft (ON 116/II) ergibt sich überdies, daß der Angeklagte in Jugoslawien schon zwei Vorstrafen erlitt und sich dort bis 1.November 1989 in Strafhaft befand, trotzdem aber im Jänner 1990 wieder straffällig wurde (2). Unter diesen Gesichtspunkten und unter weiterer Berücksichtigung, daß der Angeklagte den Mord nicht etwa aus einer augenblicklichen Reaktion auf die wörtliche Auseinanandersetzung verübte, sondern sich zunächst vom Tatort entfernte und erst nach Herbeiholung eines Messers für das Opfer unerwartet und brutal zustach, erscheint die vom Geschwornengericht verhängte Freiheitsstrafe, wie die Staatsanwaltschaft richtig aufzeigt, zu gering festgesetzt, weshalb das Strafausmaß spruchgemäß zu erhöhen und der Angeklagte mit seinem gegenläufigen Berufungsbegehren auf diese Entscheidung zu verweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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