Texte intégral
OGH 10ObS239/91
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.09.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Univ.Prof.Dr.Walter Schrammel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz N*****, vertreten durch Dr. Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Landesstelle Wien), 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 1991, GZ 32 Rs 86/91-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. März 1991, (beschlossen am 4. März 1991), GZ 17 Cgs 621/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG; stRsp des erkennenden Senates:
SSV-NF 2/104, 4/142 ua). Der Revisionswerber übersieht im übrigen, daß es hier um die Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente vom 1. September 1990 an geht, welche Feststellung nach § 209 Abs. 1 ASVG eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1 leg. cit.) nicht voraussetzt und an die Grundlage für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden ist.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.